Zum Sachverhalt und zur Begründung nimmt der Senat auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts
(SG) Bezug, deren Gründe er sich zur Vermeidung bloßer Wiederholungen zu Eigen macht (§
142 Abs.
2 S. 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG-). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass. Die Rechtmäßigkeit des hier angegriffenen
Beitragsfestsetzungsbescheides hängt nicht von der Frage ab, ob das Referendariat der Antragstellerin eine Erwerbstätigkeit
im Sinne des §
5 Nr. 11 Sozialgesetzbuch 5. Buch (
SGB V) ist. Die Antragstellerin sei aber -nur ergänzend- darauf hingewiesen, dass diese Frage für die aus ihrer Sicht relevante
Frage, ob sich die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung lohnt, gar nicht von Bedeutung ist.
§
5 Nr. 11
SGB V stellt nämlich zur Ermittlung des Zeitraumes nicht auf (ununterbrochene) Erwerbstätigkeiten ab. Der Zeitraum beginnt vielmehr
mit der ersten Erwerbstätigkeit, auch wenn dieser später eine Ausbildung folgt. Die Beitragsbemessung für die freiwillige
Krankenversicherung hat nach §
240 Abs.
1 S. 2
SGB V "die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigten. Der Antragstellerin verfügt
hier nicht nur über ihre Besoldungsbezüge. Ihr Ehemann ist ihr zu Unterhalt verpflichtet. Diese weiteren "Einnahmen" dürfen
bei der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt werden, da die Satzung der Antragsgegnerin - ebenso wie die einheitlichen Regelungen
ab Januar 2009 - in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage des §
240 SGB V stehen und nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Das SG hat dies im Einzelnen ausgeführt. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin irrt, wenn er meint, er selbst müsse die Beiträge
leisten. Es ist auch nicht "rechtsmissbräuchlich", dass Satzung bzw. die einheitlichen Regelungen eine gegenseitige Erfüllung
ehelicher Pflichten bei Eheleuten unterstellen. Der Senat folgt dem SG auch in der Einschätzung, dass es von Verfassungs wegen keinen Beihilfeergänzungstarif für freiwillig versicherte Beamte
(auf Widerruf) geben muss. Art.
3 Abs.
1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung
verwehrt. Er verletzt das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
(vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), U. v. 12.02.2003 - 1 BvR 624/01 BVerfGE 107, 205, 213f m.w.N.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er allerdings grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende
Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen
(so BVerfG, B. v. 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392, 402 m.w.N.). Bei der erlaubten typisierenden Betrachtung muss der Bundesgesetzgeber deshalb auch nicht speziell auf die
Gruppe der freiwillig versicherten Beamten und Richter Rücksicht nehmen, denen ihr Dienstherr einerseits Zuschüsse verweigert,
andererseits auch Beihilfeansprüche im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ablehnt (so
bereits U. Senats v. 19.06.2006 - L 1 KR 1179/05-, insoweit bestätigt durch BSG, U. v. 7.03.2007 - B 12 KR 33/06 R-). Die Umstände sind im Dienstverhältnis und den es regelnden Vorschriften begründet und durften vom Gesetzgeber im Hinblick
auf die kleine Zahl der insoweit Betroffenen und darauf, dass die dadurch entstehenden Härten nicht besonders schwer wiegen
und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären, zulässigerweise generalisierend vernachlässigt werden (so BSG, aaO
unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt B. v. 23.06.2004 -1 BvL 3/98 u.a. -, BVerfGE 111, 115, 137). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in der Regel eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
bei Beamten nicht - wie bei der Antragstellerin - aus Gründen der Kontinuität erfolgt, sondern, weil aufgrund des gesundheitlichen
Zustandes eine private Restversicherung nicht möglich oder zu teuer wäre. Auch wenn der Dienstherr auf diese Weise ganz erhebliche
Summen einspart, wird darin von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
gesehen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.09.1998 - 2 L 2640/98 -, juris; OVG Münster, B. v. 2.07.2007 - 6 A 1053/05 - juris). Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des §
193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache.