Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2015 - 1 KR 246/12
Missbräuchlichkeit einer Leistungsinanspruchnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung nach einer Rückkehr ins Inland nach einem Auslandsaufenthalt
1. Allein die Tatsache, dass Anspruch auf Krankenbehandlung auf der Grundlage einer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V im Anschluss an einen Auslandaufenthalt entstehenden Versicherungspflicht besteht, kann nicht ausreichen, um einen Anspruchsausschluss nach § 52a SGB V zu begründen.
2. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dafür zusätzlich erforderlich, dass sich der Versicherte in den Geltungsbereich des SGB V begeben hat, um missbräuchlich Leistungen aus der Versicherung in Anspruch zu nehmen.
3. Nach der Rechtsauffassung des Senats bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der Missbräuchlichkeit schon sprachlich-grammatikalisch auf die Inanspruchnahme von Leistungen.
4. Demnach kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte sich mit Recht oder sonstigen guten Gründen in das Inland begeben hat, sondern ob die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sachlich hinreichend gerechtfertigt erscheint.
Fundstellen: NZS 2015, 946
Normenkette:
SGB V § 186 Abs. 11
, ,
SGB V § 240 Abs. 3
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13
,
SGB V § 52a
Vorinstanzen: SG Berlin 24.04.2012 S 76 KR 448/11
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass kein Leistungsausschluss nach § 52a SGB V seit dem 29. Juni 2010 wegen der Erkrankungen Infektion und entzündliche Reaktion durch eine Gelenkendoprothese, Diabetes mellitus und Gicht eingetreten ist.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: