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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2015 - 1 KR 38/13
Befreiung angestellter Rechtsanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beendigung der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und Fortführung als freiwilliges Mitglied
Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI wird nicht von selbst gegenstandslos, wenn bei fortdauernder Beschäftigung die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglied endet und durch eine freiwillige ersetzt wird.
Normenkette:
AVG § 7 Abs. 2
,
SGB X § 39 Abs. 2
,
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 231 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 21.12.2012 S 166 KR 1375/09
Die Berufungen der Beigeladenen zu 3) und 7) werden zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2012 teilweise aufgehoben, soweit dort der Bescheid vom 23. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. Mai 2010, 20. Juli 2010 und 13. August 2010 auch hinsichtlich des Beigeladenen zu 6) aufgehoben wurde. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie den Beigeladenen zu 6) betrifft. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens außer denen der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.
Die Beklagte hat dem Beigeladenen zu 6) die diesem für das gesamte Verfahren entstandenen Kosten sowie den Beigeladenen zu 1), zu 2) und zu 4) die diesen erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Revision wird zugelassen.

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