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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2017 - 9 KR 284/14
Sozialversicherungsbeitragspflicht Arbeitnehmerüberlassung Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung
1. Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall.
2. Bei Vorliegen gegenläufiger, d.h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen.
3. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien.
4. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 30.06.2014 S 211 KR 1940/11
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: