LSG Chemnitz, Beschluss vom 14.08.2008 - 2 B 482/08
Voraussetzungen für die Heilung eines Anhörungsfehlers
Eine Nachholung der Anhörung setzt ein entsprechendes mehr oder minder förmliches Verwaltungsverfahren voraus. Es muss gewährleistet
sein, dass die Behörde selbst dem Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich zu der bereits vorliegenden Entscheidung zu äußern,
um dann darüber zu befinden, ob es bei ihrer Entscheidung verbleibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 24 § 41
,
SGB II § 31 Abs. 5 S. 1 § 31 Abs. 5 S. 2
,
Vorinstanzen: SG Dresden 16.05.2008 S 28 AS 1622/08 ER