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LSG Chemnitz, Beschluss vom 26.04.2010 - 6 AS 118/10
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Grundsätze zur Einstufung in die Honorargruppen M 1, M 2 und M 3 der Anl. 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG
Wird also Rentengutachten danach gefragt, welche Tätigkeiten aufgrund der Diagnosen ausgeschlossen sind, so liegt ebenso wie bei der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten ein Fall für die Honorargruppe M 2 der Anl. 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG vor. Eine Istzustandsbeurteilung ist es auch dann noch, wenn dem Arzt ein durch Berufskundler erstelltes differenziertes Anforderungsbild mitgeteilt und danach gefragt wird, inwiefern der Patient diesem Anforderungsprofil entsprechen kann. Ergeben sich Leistungsausschlüsse jedoch nicht unmittelbar aus den Verletzungen/Krankheiten/Behinderungen sondern ist - ähnlich wie bei der rückschauenden Kausalitätsbewertung - eine Bezugnahme auf medizinische Erfahrungssätze notwendig, um eine notgedrungen mit Unsicherheiten behaftete Einschätzung für die Zukunft vorzunehmen, liegt ein Fall für die Honorargruppe M 3 vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 9 Abs. 1
,
JVEG Anl. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 13.01.2010 S 18 AS 1167/05 S 18 AS 359/06
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Januar 2010 abgeändert.
Die Vergütung des Beschwerdegegners wird für das Verfahren S 18 AS 359/06 auf 550,50 EUR und für das Verfahren S 18 AS 1167/05 auf 639,50 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: