Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Beschluss vom 28.08.2017 - 9 AS 228/17
SGB-II-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen Absetzung vom Einkommen Tatsächlich erbrachte Aufwendungen
1. Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen; mit dieser Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die entsprechenden Mittel des Unterhaltsverpflichteten angesichts ihrer jederzeitigen Pfändbarkeit nicht als bereite Mittel und damit nicht als Einkommen zur Verfügung stehen.
2. Die Regelung durchbricht den Grundsatz, dass der Hilfebedürftige nach dem SGB II sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden muss, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen.
3. Dieser Abzug der titulierten und gezahlten Unterhaltsbeiträge erfolgt unabhängig von ihrer konkreten Pfändbarkeit.
4. Absetzbar nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II sind unterhaltsbezogene Aufwendungen aber nur, wenn sie tatsächlich erbracht worden sind, auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen und die Unterhaltspflicht tituliert ist.
Normenkette:
SGB II §§ 7 ff.
,
SGB II §§ 19 ff.
,
SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7
Vorinstanzen: SG Darmstadt 07.06.2017 S 19 AS 392/17 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: