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LSG Hessen, Urteil vom 08.06.2011 - 4 KA 102/08
Vertragsärztliche Versorgung; qualifikationsbezogene Zusatzgenehmigung; Durchführung von künstlichen Befruchtungen; Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Voraussetzung; Erlass eines Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheides mit Bedingung
1. Die qualifikationsbezogene Zusatzgenehmigung nach § 121a SGB 5 ist auf den Praxissitz bezogen und kann daher auch keine Wirkung in einem anderen (Zulassungs-) Bezirk entfalten. Sie ersetzt (oder beinhaltet) auch nicht die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, sondern setzt diese voraus.
2. Liegen die Voraussetzung für eine Genehmigung nach § 121a Abs 3 S 1 SGB 5 (noch) nicht vor, so steht es grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde, einen ablehnenden Bescheid oder einen bewilligenden Bescheid mit einer Bedingung nach § 32 Abs 1 oder Abs 2 SGB 10 zu erlassen.
Normenkette:
SGB V § 98 Abs. 2
,
SGB V § 121a Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 121a Abs. 3 S. 1
,
SGB V § 121a Abs. 4
,
SGB X § 32 Abs. 1 Alt. 2
,
SGB X § 32 Abs. 2
,
Ärzte-ZV § 24 Abs. 1
,
HeilBerG HE § 6b
Vorinstanzen: SG Marburg 08.10.2008 S 12 KA 381/07
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. Oktober 2008 (Az.: S 12 KA 381/07) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch für die Berufungsinstanz der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und die Gerichtskosten zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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