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LSG Hessen, Beschluss vom 26.04.2012 - 4 SO 297/11 B ER
Vorinstanzen: SG Darmstadt 26.10.2011 S 28 SO 66/11 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 2011 geändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zur Entscheidung im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt, Az.: S 28 SO 195/11, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013, vorläufig die Kosten eines/einer Integrationshelfers/-helferin für die Beschulung des Antragstellers in der XY-Schule in A-Stadt im Umfang von 18 Stunden wöchentlich in gesetzlicher Höhe gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 EUR zu übernehmen. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bankbürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder durch Hinterlegung beim Amtsgericht geleistet werden.
Im Übrigen werden der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger ¾ seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

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