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LSG Hessen, Beschluss vom 29.03.2017 - 8 P 36/16
Pflegeversicherung Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens Dauerhafte Einschränkung der Alltagskompetenz
1. Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, können zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen.
2. Voraussetzung ist, dass diese Personen einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der jedoch nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht.
3. Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind zudem beschränkt auf Personen, bei denen der MDK im Rahmen einer Begutachtung nach § 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.
Normenkette: , ,
Vorinstanzen: SG Marburg 26.09.2016 S 4 P 34/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 26. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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