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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.06.2011 - 13 VS 1/07
Witwenversorgung für hinterbliebene Ehefrau eines Bundeswehrsoldaten Wehrdienstverrichtung Geschützter Tätigkeitsbereich Privatverrichtung
1. Ein Zusammenhang des Badens im Meer mit dem Wehrdienst ist nicht gegeben, wenn die Umstände nach Art und Zweck - wie in der gesetzlichen Arbeitnehmer-Unfallversicherung - eine private, nicht dienstbezogene Verrichtung belegen
2. Da Meerwasser grundsätzlich nicht der Körperreinigung dient und die Duschen im Hotel nicht ersetzen kann, stellt eine Erholungspause mit Bad im Mittelmeer keine dienstliche Betätigung dar.
3. Der dabei erlittene Badeunfall mit tödlichem Ausgang war keine zum Tod führende dienstliche Verrichtung. Die Ehefrau hat keinen Anspruch auf Witwenversorgung nach dem BVG iVm SVG.
Normenkette:
SVG § 81
,
BVG § 38
Vorinstanzen: SG Oldenburg 01.07.2003 S 15 V 12/02
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 01. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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