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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2010 - 1 KR 281/10
Zahlung von Krankengeld Keine gesetzliche Nachweispflicht alle 14 Tage für fortbestehende Arbeitsunfähigkeit Leistungsanordnung im einstweiligen Rechtsschutz
1. Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V ist keine normative Ermächtigungsgrundlage enthalten, wonach die Krankenkassen die Zahlung von Krankengeld von weiteren Zusatz-Bedingungen abhängig zu machen haben.
2. Das gilt ausdrücklich auch für die verschärfte Anforderung, für Krankengeldleistungen über die Vorschriften des SGB V hinaus bei einer über 14 Tage reichenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes spätestens am 14. Tag diesen aufzusuchen und sich eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen.
3. Mangels Rechtsgrundlage, auch nicht in untergesetzlichen Normen, können "ungeschriebene" Anspruchsvoraussetzungen dieser Sozialleistung gegenüber der gesetzlichen Vorschrift nicht zulässig verschärft werden.
4. Eine auf vorläufige Leistung gerichtete Leistungsanordnung kann im Einzelfall dann nach § 86 b Abs. 1, Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO die Krankengeldzahlung gegenüber der Krnakenkasse bestimmen.
Normenkette:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2
,
SGG § 86 Abs. 1
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Hannover 11.06.2010 S 2 KR 384/10 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 11. Juni 2010 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 17. Mai 2010 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch für drei Monate, Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen, solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren notwendige außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: