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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2010 - 8 SO 139/10 B ER
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren;; modifizierte Geltung des § 929 Abs. 2 ZPO für das zivilrechtliche Arrestverfahren auf die sozialgerichtliche einstweilige Anordnung
Eine schematische Übertragung der Regelung des § 929 Abs. 2 ZPO für das zivilrechtliche Arrestverfahren auf die sozialgerichtliche einstweilige Anordnung wird den Unterschieden beider Verfahren nicht gerecht. Denn § 929 Abs 2 ZPO ist auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten zugeschnitten. Die Vorschrift ist für das Arrestverfahren konzipiert, in dem es um die Sicherung der Zwangsvollstreckung geht, wie sich aus § 916 Abs. 1 ZPO ergibt. Der Arrestbeschluss muss durch den Antragsteller an den Gegner zugestellt werden. Wegen der Gefahr der Zweckvereitelung kann der Gläubiger den Arrestbefehl bereits vor seiner Zustellung an den Schuldner vollziehen. Mithin besteht der Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO darin, den Schuldner vor der Vollstreckung einer Maßnahme nach längerer Zeit und möglicherweise unter veränderten Umständen zu schützen. Bei dem Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Behörde ist die Situation eine grundlegend andere. Die Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung besteht bei einer Behörde regelmäßig nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 3 S. 2
,
SGB XII § 53 Abs. 4
,
SGB XII § 58
,
SGB XII § 60
,
SGB IX § 55 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7
, ,
SGG § 63
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
,
ZPO § 929 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Bremen 11.03.2010 S 24 SO 185/09 ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 11. März 2010 aufgehoben.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungstext anzeigen: