Gründe
I.
Im zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Übernahme weiterer Heizkosten
in Höhe von 640,91 EUR für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.03.2010 hat.
Im genannten Zeitraum bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung einschließlich der Kosten der Unterkunft
(Bescheide vom 30.01.2009, 25.06.2009 und 17.12.2009). Die für Heizkosten zugrunde gelegten Beträge beliefen sich auf 106,13
EUR monatlich. Der Kläger entrichtete an seine Vermieterin, die seine Mutter ist, monatlich 117,50 EUR. Im April 2010 beantragte
der Kläger die Übernahme einer Heizkostennachzahlung unter Bezug auf die Abrechnung seiner Vermieterin vom 19.04.2010. Der
Differenzbetrag beläuft sich auf 640,91 EUR.
Nach Ablehnung durch den Beklagten (Bescheid vom 12.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2010) hat
der Kläger am 24.09.2010 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben, mit der er eine offene Heizkostennachforderung in Höhe
von 640,91 EUR geltend machte.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) II würden
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Bei
Mietverträgen zwischen nahen Verwandten sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts maßgeblich, wie und ob der Inhalt
des Mietvertrages vollzogen werde (BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - und Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R - ). Maßgeblich für die Frage, ob es sich um tatsächliche Aufwendungen handele, sei nicht die schriftliche Vereinbarung
zwischen den Parteien des Mietvertrages, sondern die spätere tatsächliche Übung des Mietverhältnisses (BSG, a.a.O.) Der geltend
gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu, da die Kammer sich mit der erforderlichen Gewissheit nicht davon habe überzeugen
können, dass der Kläger die von ihm begehrten weiteren Aufwendungen auch tatsächlich zu tragen gehabt habe. Durchgreifende
Zweifel seien dadurch entstanden, dass die Höhe der Heizkosten zum 01.04.2009 zwar vereinbart worden sei, der Kläger den erhöhten
Betrag von 152,50 EUR monatlich aber nicht gezahlt habe, sondern vielmehr lediglich den Betrag weiter geleitet habe, den der
Beklagte als Heizkosten in den Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegt habe. Daraus ergebe sich, dass die Erhöhung des Heizkostenabschlags
im streitgegenständlichen Zeitraum nicht praktiziert worden sei, vielmehr nur auf dem Papier bestanden habe. Seine Vermieterin
habe trotz aufgelaufener Rückstände seit Beginn des Abrechnungszeitraums keine Schritte zur Beitreibung der offenen Forderungen
eingeleitet, auch aus der Heizkostennachforderung vom 19.04.2010 selbst habe sie keine mietrechtlichen Konsequenzen gezogen.
Die Forderung der erhöhten Heizkosten sei daher als gestundete Mietzinsforderung anzusehen, deren Begleichung jedoch nicht
erforderlich sei, um existenzielle Notlagen zu beseitigen oder den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Das Sozialgericht
hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigen am 19.01.2012 zugestellte Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers
vom 30.01.2012. Das Sozialgericht habe sich erstmals in seiner Urteilsbegründung auf die zitierte Rechtsprechung des BSG berufen
und dem Kläger damit keine Möglichkeit eingeräumt, zu dem Gesichtspunkt Stellung zu nehmen, dass es sich bei dem Mietvertrag
des Klägers mit seiner Mutter um einen sogenannten nicht praktizierten Mietvertrag handele. Hierin liege ein Anhörungs- und
somit auch ein Verfahrensmangel. Im Übrigen sei die Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, wann von einem nicht praktizierten
Mietvertrag ausgegangen werden müsse, es könne nicht kurzerhand ohne Beweisaufnahme unterstellt werden, dass die Vermieterin
und Mutter des Klägers auf die Nachforderung der Heizkosten verzichtet habe. Im Übrigen sei die im Erörterungstermin am 24.08.2005
zu Protokoll erklärte Annahme, der Kläger habe seiner Mutter nur die Heizkosten weitergeleitet, die der Beklagte ihm bewilligt
habe, unzutreffend, es sei schließlich der geschuldete Betrag überwiesen worden. Dies habe die Beklagte wissen und darauf
hinweisen müssen. Im Übrigen hätte das Sozialgericht bei ordnungsgemäßer Überprüfung der Heizkostenabrechnung und Berücksichtigung
des gehaltenen Vortrags zu den Quoten der Verteilung der Heizkosten zwischen dem Kläger und seiner Mutter feststellen müssen,
dass es seiner Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Auch darin liege ein Verfahrensfehler.
II.
Die gemäß §
145 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.01.2012
ist nicht begründet.
Nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auch Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist gegeben, da wertmäßig ein Betrag
von 640,91 EUR im Streit ist.
Die Berufung ist gemäß §
144 Abs.
2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.
1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der
Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann (Nr. 3).
Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nur dann vor, wenn eine abstrakte Rechtsfrage, die für eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten
Bedeutung hat, bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 10. Auflage 2012, §
160 Rdz 6).
Letztere Voraussetzung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben. Insbesondere stellt die Frage, ob es sich um
einen nicht praktizierten Mietvertrag handelt, keine Frage grundsätzlicher Bedeutung dar. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation,
dass Hintergrund dieser Begründung des Sozialgerichts der Umstand ist, dass nur die tatsächlichen Kosten im Rahmen der KdU
zu erstatten sind. Nicht mehr und nicht weniger ist mit dem Begriff des praktizierten Mietvertrages gemeint. Hierbei handelt
es sich aber um keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, denn zum Einen ist diese Frage bisher höchstrichterlich geklärt - das
Sozialgericht hat dazu einschlägige Rechtsprechung zitiert -, und zum Anderen ergibt sich diese Voraussetzung auch bereits
aus dem Gesetz, denn dieses knüpft die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung vorbehaltlich der Angemessenheit daran,
dass sie tatsächlich entstanden sind. Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein nicht praktizierter Mietvertrag vorliegt, ist
eine typische Einzelfallfrage, die keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ebenso wenig stellt es einen Verfahrensmangel dar, wenn das Sozialgericht nicht auf alle möglichen in Betracht kommenden höchstrichterlichen
Entscheidungen hinweist. Dies gilt umso mehr bei einem anwaltlich vertretenen Kläger, bei dem unterstellt wird, dass er sich
über die für den zugrunde liegenden Sachverhalt einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung informiert. Insofern ist es
keine Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht eine solche Rechtsprechung zitiert. Das Sozialgericht hat lediglich den
ihm unterbreiteten Sachverhalt einer rechtlichen Bewertung unterzogen. Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch des Klägers
auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, sind daher nicht gegeben, denn der Kläger hatte Gelegenheit, zum Sachverhalt umfassend
vorzutragen.
Vor diesem Grunde stellt es auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn der Kläger im Nachhinein, also nach Abschluss der ersten
Instanz, vorträgt, die Aussage seines Prozessbevollmächtigten im Erörterungstermin vom 24.08.2011, es seien nur die vom Beklagten
bewilligten Leistungen weitergeleitet worden, sei unzutreffend. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ohne weitere Anhaltspunkte
die Richtigkeit des Vortrags der Beteiligten zu überprüfen. Es bestanden aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit
dieser Aussage zu zweifeln, diese ergaben sich insbesondere auch nicht aus dem Inhalt der Abrechnungen. Eine derartige Überprüfung
käme einem Ausforschungsbeweis gleich, der nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist. Insofern ist das Gericht an
den Grundsatz "da mihi facta, dabo tibit ius" gebunden. Es ist Aufgabe des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, sich
im Vorfeld über den Sachverhalt zu informieren und diesen der Realität und Wahrheit entsprechend vorzutragen. Wenn das Gericht
von einem Sachverhalt ausgeht, an dessen Richtigkeit zu zweifeln, es keinen Anlass hat, liegt darin kein Verfahrensfehler.
Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Divergenz, denn diese ist, worauf der Kläger bereits mit Schreiben
des Senats vom 16.02.2012 hingewiesen worden ist, erst dann gegeben, wenn das Sozialgericht ausdrücklich von der Rechtsprechung
eines oberen Gerichts abweicht. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§
145 Abs.
4 Satz 5
SGG).