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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2017 - 14 R 699/16
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Tierarzt Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseigenrichtung oder Versorgungseinrichtung Pflichtmitglied einer berufsständischen Kammer
1. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht Beschäftigte für die Beschäftigung befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseigenrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (Berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.
2. Maßgeblich für eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt es daher darauf an, ob ein Beschäftigter wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer geworden ist.
3. Wegen der Anknüpfung des Befreiungstatbestandes an die konkret ausgeübte Beschäftigung kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an.
4. Maßgebend ist vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird.
5. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI kommt insoweit nur bei Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit in Betracht.
Normenkette:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Köln 24.10.2012 S 37 R 1714/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.10.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie der Beigeladenen zu 1) und zu 2) im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.

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