Gründe
I.
Die 1969 geborene, geschiedene Klägerin zu 1) wohnte mit ihren beiden Kindern, der am 00.00.1990 geborenen Klägerin zu 2)
und dem am 00.00.1995 geborenen Kläger zu 3) zusammen. Seit Juni 2005 bezogen die Kläger von der Rechtsvorgängerin des Beklagten
(nachfolgend einheitlich: Beklagter) Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II) unter Anrechnung der Unterhaltszahlungen des Ehegatten bzw. Kindesvaters. Der Beklagte verteilte die Unterhaltszahlung
nach der horizontalen Berechnungsmethode auf die Bedarfe der Kläger.
Durch Bescheid vom 04.03.2008 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den Klägern, Leistungen nach
dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.09.2008 in Höhe von insgesamt 638,48 EUR mtl. Er bewilligte der Klägerin zu
1) Leistungen in Höhe von insgesamt 433,21 EUR, der Klägerin zu 2) Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 121,96 EUR
und dem Kläger zu 3) Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 83,31 EUR. Auf die Bedarfe der Klägerin zu 2) und des Klägers
zu 3) rechnete er das Kindergeld von 154,00 EUR an und verteilte die Unterhaltszahlung in Höhe von 444,52 EUR nach der horizontalen
Berechnungsmethode auf die Bedarfe der Kläger. Gegen den Bewilligungsbescheid legten die Klägerinnen Widerspruch ein. Sie
wandten sich gegen die vom Beklagten vorgenommene Verteilung und Anrechnung gezahlter Unterhaltsbeträge. Durch Änderungsbescheid
vom 14.03.2008 bewilligte der Beklagte wegen der Änderung der Mietkosten für Juli 2012 der Bedarfsgemeinschaft Leistungen
in Höhe von insgesamt 677,34 EUR. Er bewilligte der Klägerin zu 1) Leistungen in Höhe von insgesamt 406,83 EUR, der Klägerin
zu 2) Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 104,05 EUR und dem Kläger zu 3) Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe
von 66,46 EUR.
Gegen den Änderungsbescheid vom 14.03.2008 legten die Kläger Widerspruch ein. Sie machten geltend, der Bescheid führe rechnerisch
zum richtigen Ergebnis, sei jedoch inhaltlich falsch. Die Unterhaltszahlungen seien ausschließlich auf die Bedarfe der Klägerin
zu 1) und des Klägers zu 3) anzurechnen.
Unter dem 17.05.2008 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid. Gegen die im Bescheid vom 17.05.2008 vorgenommene Verteilung
der Unterhaltszahlung auf die Bedarfe der Kläger legten die Kläger Widerspruch ein.
Durch Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerinnen - W 1878/08 + W 3094/08 - gegen den Bescheid vom 14.03.2008 als unbegründet zurück. Im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen
könnten nicht erstattet werden. Mit dem Widerspruch sei erstmalig geltend gemacht worden, dass auf Grund von Änderungen im
Unterhaltsrecht ab dem 01.01.2008 nur noch Kindesunterhalt gezahlt werde. Eine Änderung in der Unterhaltshöhe sei nicht erfolgt.
Leistungsrechtlich ergebe sich keine Änderung im Auszahlungsbetrag, so dass eine Beschwer nicht vorliege.
Am 16.03.2009 haben die Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in den
Widerspruchsverfahren W 1878/08 + 3094/08 festzustellen. Sie haben mit der Klageschrift die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und eine von der Klägerin
zu 1) unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Durch Gerichtsbescheid vom 06.03.2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 07.03.2012 hat das Sozialgericht Dortmund die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt.
II. Das Sozialgericht hat verfahrensfehlerhaft erst nach einer Prozessdauer von mehr als 36 Monaten und einer Entscheidung
nach §
105 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) am 06.03.2012 über den mit der Klageschrift gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden und die
Ablehnung des Antrags mit dem aus dem Urteil ersichtlichen Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage begründet.
Sowohl durch das Hinausschieben der Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens als auch durch die faktische Ersetzung des
Tatbestandsmerkmals "hinreichende Aussicht auf Erfolg" in §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) durch den Maßstab des tatsächlichen Erfolgs der Prozessführung in der Hauptsache wird der Zweck der Prozesskostenhilfe,
auch Unbemittelten den Zugang zum Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt (BSG Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach §
73 a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §§
114,
115 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht
aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens verneint. Entgegen der Auffassung
des Sozialgerichts ist Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht die im Bescheid vom 14.03.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009 enthaltene Sachentscheidung gewesen, sondern die Klage hat sich ausschließlich gegen
die im Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 enthaltene Kostenentscheidung gerichtet. Ausweislich des in der Klageschrift enthaltenen
Klageantrags haben die Kläger die Feststellung der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren
begehrt. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach § 63 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als Teil des Kostenfestsetzungsverfahrens setzt eine für den Widerspruchsführer positive Kostengrundentscheidung nach §
63 Abs. 1 SGB X, also eine Entscheidung über die Übernahme der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen, voraus.
Daher ist der Klageantrag unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes dahingehend auszulegen, dass sich die Kläger gegen
die im Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 enthaltene negative Kostenentscheidung wenden und die Übernahme der Kosten des
Widerspruchsverfahrens einschließlich der Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts begehren.
Aus der Klageschrift ist nicht erkennbar, dass sich die Kläger gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung
wenden. Bei der im Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 enthaltenen Sachentscheidung - Zurückweisung des Widerspruchs - und
der Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X - keine Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens - handelt es sich um rechtlich selbständige Entscheidungen (vgl.
BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R = juris Rn 13). Die Kostenentscheidung ist nicht Teil der Sachentscheidung, sondern zusätzlich zu treffen. Mithin sind
Streitgegenstand des Verfahrens die Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X und die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gewesen. Insoweit kann dahinstehen, dass das
Sozialgericht unzutreffend davon ausgegangen ist, dass sich die Verteilung der Unterhaltszahlung auf die Bedarfe der Kläger
auf die jeweiligen Individualansprüche der Kläger nicht ausgewirkt hat, auch wenn angenommen wird, dass sich der Regelungsgegenstand
des angefochtenen Bescheides vom 14.03.2008 auf die Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt hat. Denn das Einkommen der
Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) wirkt sich nach Bescheidlage auf den Umfang ihres Anspruchs auf Kosten für Unterkunft
und Heizung nach § 22 SGB II aus. Eine Beschränkung des Regelungsgegenstandes eines Bescheides auf Berechnungselemente des
Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wie z. B. die Höhe des anrechenbaren Einkommens, ist nicht möglich.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs
(vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.09.2011 - L 19 AS 1509/11 B ER, L 19 AS 1510/11 B = juris Rn. 19; Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2009 - L 7 AS 64/09 B PKH = juris Rn. 14). Dieser ist dann gegeben, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt (vgl. hierzu
BVerfG Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10) und der Gegner nach §
73a SGG i.V.m. §
118 Abs.
1 Satz 1
ZPO Gelegenheit zur Stellung gehabt hat.
Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin zu 2) ist wegen dessen fehlender Bewilligungsreife bis zum Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens nicht entscheidungsreif gewesen. Die Klägerin zu 2), die zum Zeitpunkt der Klageerhebung volljährig gewesen ist,
hat ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens (Erlass des Gerichtsbescheides)
nicht durch die Vorlage einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.v. §
117 Abs.
2 ZPO glaubhaft gemacht. Einem Prozesskostenhilfeantrag sind nach §
117 Abs.
2,
4 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Die Vorlage
einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft - vorliegend
der Klägerin zu 1) - unter Beifügung eines Leistungsbewilligungsbescheides nach dem SGB II, aus dem sich der Leistungsbezug
nach dem SGB II auch der übrigen am Gerichtsverfahren beteiligten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergibt, genügt nicht
zu der nach §
117 Abs.
2 ZPO geforderten Glaubhaftmachung. Dies folgt schon allein daraus, dass aus den Angaben eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft
zu seinem Vermögen in der seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Schlussfolgerungen
auf das Vermögen anderer am Gerichtsverfahren beteiligter Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gezogen werden kann, zumal der
Begriff des Schonvermögens im SGB II von dem des Prozesskostenhilferechts differiert. Eine Glaubhaftmachung erfordert auch
nicht nur Angaben über das Einkommen und Vermögen eines Antragstellers, sondern eine Versicherung über die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Angaben. Insoweit ist die Verwendung des Vordrucks "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse" vorgeschrieben (§
117 Abs.
4 ZPO i.V.m. §
1 PKHVV). Auch Bezieher von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII müssen den Vordruck verwenden (BSG Beschluss vom 17.08.2007
- B 1 KR 6/07 BH).
Die Klage der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) hat zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine hinreichende Erfolgsaussicht
geboten. Eine Behörde hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen nach
§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Rechtsbehelf und der begünstigenden
Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht. Eine die Klägerin zu 1) oder den Kläger zu 3)
begünstigende Entscheidung ist während des Widerspruchsverfahrens nicht ergangen. Der Beklagte zwar augenscheinlich die Entscheidung
über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Juli 2007 durch den Änderungsbescheid vom 17.05.2008 wegen der zum
01.07.2008 erfolgten Erhöhung zu Gunsten der beiden Kläger abgeändert. Diese Änderung beruht aber nur auf den Vollzug des
Gesetzes und nicht auf der Widerspruchseinlegung. Mithin ist ein Ursachenzusammenhang nicht gegeben (vgl. BSG Urteil vom 13.10.2010
- B 6 KA 29/09 R = juris Rn 16 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R = juris Rn 30 und vom 21.07.1992 - 4 RA 20/91 = juris Rn 19). Weitere die Kläger begünstigende Entscheidungen sind nach summarischer Prüfung der Sachlage im Widerspruchsverfahren
nicht ergangen. Auch ausgehend von dem von den Klägern im Widerspruchsverfahren vertretenen Rechtstandpunkt ist eine begünstigende
Entscheidung des Beklagten über den Individualanspruch des Klägers zu 3) und den der Klägerin zu 2) (zum Individualanspruch
der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft: siehe BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 144/10 R = juris Rn 16) auch ausgeschlossen gewesen. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass auf den Bedarf des Klägers
zu 3) höhere Unterhaltszahlungen als Einkommen anzurechnen seien. Damit wären die Individualansprüche der beiden Kinder aber
geringer als bewilligt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.