Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, gerichtet gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt.
Der 1981 geborene Kläger hat ein abgeschlossenen Studium der Sozialwissenschaften und bezieht laufend Leistungen nach dem
Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Nachdem zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung über die zu seiner beruflichen Eingliederung
erforderlichen Leistungen nicht zustande gekommen war, erließ der Beklagte mit Bescheid vom 23.09.2011 eine für die Zeit vom
23.09.2011 bis zum 22.03.2012 geltende Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt. Ziel war eine Arbeitsaufnahme und
die Verringerung bzw. die Beendigung der Hilfebedürftigkeit des Klägers. Der Beklagte verpflichtete sich unter anderem dazu,
dem Kläger Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, sobald eine geeignete Stelle vorhanden sei, ferner ihn in ihr Bewerbungsangebot
im virtuellen Arbeitsmarkt aufzunehmen, ihn bei seiner Bewerbungsaktivität bzw. seinen Bewerbungsbemühungen durch finanzielle
Leistungen zu unterstützen. Der Kläger wurde von dem Beklagten verpflichtet, sich auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten
zeitnah zu bewerben und im Turnus von vier Wochen mindestens acht Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
vorzulegen.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.10.2011 Widerspruch mit der Begründung, die Verpflichtung innerhalb von vier Wochen acht
Bewerbungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nachweisen zu müssen, sei zu schematisch und in dieser
Form nicht zulässig. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Beim
Kläger bestünden weder in persönlicher noch familiärer Hinsicht Einschränkungen, so dass die geforderten Bewerbungsbemühungen
nicht zu beanstanden seien.
Der Kläger hat am 29.02.2012 Klage beim Sozialgericht erhoben und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
S, E, zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 07.05.2012, dem Kläger zugegangen am 09.05.2012, hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger am 15.05.2012 Beschwerde eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, der angefochtene Verwaltungsakt
sei rechtswidrig, da die darin enthalten Anforderungen zu schematisch seien. Weder der Beklagte nach das Sozialgericht hätten
die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Es sei schließlich ein Verfahren betreffend den Inhalt eines Verwaltungsaktes
nach § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II beim Bundessozialgericht anhängig (B 14 AS 195/11 R).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §§
114,
115 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht
aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen,
bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, wobei diese angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die durch die
bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (Bundesverfassungsgericht
- BVerfG - Nichtannahmebeschluss vom 19.07.2010 - 1 BvR 1873/09 = NJW 2010, 3083 ff.= juris Rn. 11; Beschluss vom 19.02.2008 - 1BvR 1807/07 = NJW 2008, 1060 ff. = juris Rn. 23 m.w.N). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, den
Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Das Hauptsacheverfahren eröffnet
nämlich den Parteien bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung ihrer Rechtsstandpunkte. Die vertiefte Erörterung
im Hauptsacheverfahren bietet dabei auch dem entscheidenden Gericht nicht selten die Möglichkeit seine eigene - im Prozesskostenhilfeverfahren
aufgrund summarischer Prüfung - gebildete Rechtsauffassung zu überdenken.
Im vorliegenden Fall bestehen nach Auffassung des Senats jedenfalls Bedenken, ob der Beklagte durch den Eingliederungsverwaltungsakt
auch eigene Pflichten in hinreichendem Maße übernommen hat. Wie diese beschaffen sein müssen, definiert § 15 SGB II nicht. Der Beklagte hat sich verpflichtet, dem Kläger Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, sobald eine geeignete Stelle
vorhanden sei, ihn in ihr Bewerbungsangebot im virtuellen Arbeitsmarkt aufzunehmen, ihn bei seiner Bewerbungsaktivität zu
unterstützen und ihn bei seinen Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen zu unterstützen.
Die entsprechende Passage im Verwaltungsakt lautet:
"( ) (Der Beklagte) unterstützt ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für
schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.Vm. §
45 SGB III, sofern sie diese zuvor beantragt haben.
Er unterstützt ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.Vm. §
45 SGB III durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern die Kostenübernahme vor
Fahrtantritt durch Sie beantragt wurde ( )".
Ob die insoweit getroffene Regelung der Übernahme der Bewerbungskosten im Eingliederungsverwaltungsakt hinreichend konkret
ist, ist fraglich (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 21.06.2012 - L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12). In der Literatur (Berlit, in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15 Rn 24) sowie in der Rechtsprechung (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER = juris Rn 5 - zu Bewerbungskosten) wird die Auffassung vertreten, dass in dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt
sei muss, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält. Die Leistungen
sind danach individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert
wird, dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss. Die bloße
Nennung der Fördermöglichkeit - Erstattung von Bewerbungskosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II iV.m. §
45 SGB III - wird nach dieser Rechtsauffassung nicht als ausreichend angesehen (so ausdrücklich LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom
04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER = juris Rn 5 zu einer wortgleichen Klausel; vgl. zu diese Entscheidung auch den Beschluss des Senats vom 21.06.2012
- L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12).
Mit dieser Problematik hat sich das Sozialgericht bislang nicht auseinandergesetzt. Nach alledem hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung
schon aus diesem Grund hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §
73a SGG i.V.m. §
114 ZPO und erscheint nicht mutwillig.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen
(§
73a SGG i.V.m. §
115 ZPO), so dass ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.