Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) abgelehnt hat, ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerde nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b i.V.m. §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung
der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung
wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Klage, mit der ursprünglich die Aufhebung des
eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes, § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), begehrt wurde, betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung (aA LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 26.11.2015, L 7 AS 1560/15 B ER, RdNrn. 8 f. bei [...]), so dass der wirtschaftliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht maßgeblich ist (vgl. Sächsisches
LSG, Beschl. vom 12.11.2012, L 3 AS 618/12 B ER, RdNr. 15 bei [...]; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 29.02.2016, L 19 AS 1536/15, m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch wenn einzige Rechtsfolge bei Nichtbeachtung der mit dem angefochtenen Verwaltungsakt
auferlegten Verpflichtungen der Eintritt von Sanktionen sein kann, so liegt der Zweck eines Eingliederungs-Verwaltungsaktes
in der Festschreibung von gegenseitigen Handlungsobliegenheiten; er zielt auf deren Erfüllung und damit auf die Eingliederung
in Arbeit 2und gerade nicht darauf, die Grundlage für mögliche Minderungen des Leistungsanspruchs bei Pflichtverletzungen
zu bilden.
Die zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Beschlusses des Sozialgerichts Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung vollinhaltlich anschließt, §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG. Darüber hinaus dürfte nach Ablauf der Geltungsdauer des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes die
nunmehr allenfalls zu führende Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig sein, hat doch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
bislang weder Tatsachen vorgetragen, aus denen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründbar wäre, noch sind solche ersichtlich.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass auf der Grundlage von Pflichtverletzungen der Eintritt von Sanktionen seitens des Beklagten
festgestellt worden wäre.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren ist unzulässig. Die Bewilligung von PKH
kommt nicht schon bereits für das Bewilligungsverfahren in Betracht (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach,
ZPO, Kommentar, 74. Auflage, §
114 RdNr. 35).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).