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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2016 - 3 R 33/16
Rente wegen Erwerbsminderung Rentenhöhe unter Sozialhilfeniveau Einkommen des Ehegatten
1. Soweit die Auffassung vertreten wird, die Zahlung einer Rente, die das Sozialhilfeniveau nicht erreiche, verletze Art. 6 GG, da im Sozialhilferecht das Einkommen des Ehegatten Berücksichtigung finde, betrifft dies nicht das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung.
2. Die Berechnung einer Rente beruht auf dem Versicherungsprinzip; die Höhe einer Rentenleistung richtet sich - unabhängig vom Einkommen des Ehegatten des Rentenberechtigten und der Höhe des Bedarfs - nach der Höhe der erbrachten Vorleistung.
3. Über die Verfassungsgemäßheit einer Anrechnung von Ehegatteneinkommen im Bereich der Sozialhilfe hat der Senat nicht zu entscheiden.
Normenkette:
GG Art. 6
Vorinstanzen: SG Duisburg 28.12.2015 S 10 R 80/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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