Tatbestand
Einen Antrag des am 00.00.1949 geborenen Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 14.01.1999
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2002 ab, da der Kläger
nicht erwerbsgemindert sei. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.
Den erneuten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 27.05.2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 29.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2008 ab, weil bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht vorlägen. In dem anschließenden Klageverfahren
vor dem Sozialgericht Duisburg (Az.: S 21 R 313/08) erkannte die Beklagte eine am 01.01.2001 eingetretene volle Erwerbsminderung des Klägers an und verpflichtete sich, Leistungen
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. In Ausführung dieses Anerkenntnisses bewilligte die Beklagte dem
Kläger mit Bescheid vom 05.05.2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.05.2008 (Monat der Antragstellung) bis
zum Monat des Erreichens der Regelaltersrente. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte die Bewilligung
der Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab Januar 2001. Gleichzeitig beantragte er die Überprüfung des Bescheides
vom 15.11.2001 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), mit dem erstmals die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt worden war.
Mit Bescheid vom 15.07.2011 nahm die Beklagte den Bescheid vom 15.11.2001 nach § 44 SGB X zurück und führte aus, dass die Rentenzahlung unter Zugrundelegung eines am 01.01.2001 eingetretenen Leistungsfalls rückwirkend
für vier Jahre ab dem 01.01.2007 erfolge (§ 44 Abs 4 SGB X). Der Kläger legte am 21.07.2011 Widerspruch ein und machte die Zahlung der Erwerbsminderungsrente ab dem 01.01.2001 geltend.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 17.08.2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.01.2007. Im Übrigen
wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2011 mit der Begründung zurück, die Leistungsbegrenzung auf vier
Jahre sei zwingend. In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (Az.: S 21 R 62/12) erkannte die Beklagte an, dass der Rentenantrag vom 27.05.2008 als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X anzusehen und die Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 01.01.2004 zu zahlen sei. Der Kläger nahm das Angebot
der Beklagten an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Die Beklagte führte das Anerkenntnis mit Bescheid vom 21.02.2013
aus.
Am 17.02.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.05.2014 anstelle der bisherigen Rente eine Regelaltersrente in
Höhe von brutto 414,35 EUR, wobei nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein Betrag in Höhe von 371,89
EUR zur Auszahlung kam. Der Versicherungsverlauf wies für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2003 36 Monate "Zurechnungszeit
vor Rentenbeginn" und für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2008 54 Monate "Rentenbezug mit Zurechnungszeit" aus.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25.02.2014 Widerspruch ein. Er machte geltend, die Zahlung einer
Rente in Höhe von 371,89 EUR stelle einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. Ihm sei zumindest eine Rente in Höhe des Sozialhilfesatzes
zu zahlen. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe sei nicht zumutbar, da insoweit eine Rückzahlungspflicht bestehe und Einkommen
der Partnerin angerechnet werde. Zudem könne es nicht sein, dass man in anderen Ländern, wie der Schweiz, ca. 1.000,00 EUR
Altersgeld mehr bekomme. Soweit in dem Rentenbescheid ein Rentenbezug seit dem 01.01.2001 zugrunde gelegt werde, sei dies
nicht richtig, da ihm eine Rente erst ab dem 01.01.2004 bewilligt worden sei. Zudem sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, dass
für die Zeit ab dem 01.07.2014 der Beschluss der Regierung zu der Anrechnung von Erwerbsunfähigkeitszeiten umgesetzt worden
sei.
Mit Schreiben vom 27.06.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, mit dem die Regelaltersrente ab dem 01.07.2014
auf den Zahlbetrag von 378,09 EUR erhöht wurde. Zur Begründung führte er aus, die vorgenommene prozentuale Erhöhung sei Unrecht,
vielmehr sei ein Festbetrag angemessen, der für alle Rentenbezieher in gleicher Höhe zu zahlen sei.
Hinsichtlich seines Widerspruches gegen den Regelaltersrentenbescheid führte der Kläger ergänzend aus, dass die Regelaltersrente
erheblich höher ausfallen würde, wenn er Zeit und Geld gehabt hätte, mehr einzuzahlen. Er könne dies rückwirkend nicht ändern,
aber die Beklagte könne dies berücksichtigen. Soweit es zu Nachzahlungen gekommen sei, seien diese mit den Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) verrechnet worden. Durch Nichtzahlung der Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in der Vergangenheit habe
er viele Jahre auf die Zahlung der niederländischen Rente verzichten müssen. Der Beitrag zur niederländischen Krankenversicherung
sei höher gewesen als der Betrag der niederländischen Rente. Dies wäre anders gewesen, wenn er die deutsche Rente erhalten
hätte. Schließlich sei er seit dem 01.01.2001 voll erwerbsgemindert. Eine Rentenzahlung erhalte er aber erst ab dem 01.01.2004.
Mit Bescheid vom 11.12.2014 setzte die Beklagte den Zahlbetrag der Regelaltersrente für die Zeit ab dem 01.01.2015 auf netto
376,83 EUR fest, weil sich der Beitragssatz in der Pflegeversicherung für Rentner um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 v.H. erhöht
habe. Dabei wurden von dem Rentenbetrag in Höhe von brutto 421,27 EUR ein Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 34,54
EUR und ein Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 9,90 EUR in Abzug gebracht. Der Kläger erstreckte seinen Widerspruch
auf diesen Bescheid.
Die Beklagte wies die Widersprüche gegen den Bescheid vom 17.02.2014, den Bescheid über die Anpassung der Rente zum 01.07.2014
und den Bescheid vom 11.12.2014 mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, entgegen der
Auffassung des Klägers sei bei der Berechnung der Rente nicht zugrunde gelegt worden, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
bereits in der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2003 gezahlt worden sei. Der Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2003 sei
bei Berechnung der Regelaltersrente vielmehr als Anrechnungszeit gem. §
58 Abs
1 S 1 Nr
5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI) aufgrund der vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung liegenden Zurechnungszeit anerkannt worden. Der Kläger könne zudem
keine Rechte aus dem zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Rentenversicherungs- Leistungsverbesserungsgesetz herleiten, da seine
Regelaltersrente bereits am 01.05.2014 begonnen habe und die zum 01.07.2014 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen auf
seine Rente keine Anwendung finden würden. Die Zahlung einer Rente aus der niederländischen Rentenversicherung liege nicht
im Ermessen der Beklagten und sei nicht Regelungsgegenstand der angefochtenen Bescheide. Der niederländische Versicherungsträger
habe selbst über mögliche Zahlungsansprüche zu entscheiden. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2014 sei rechtmäßig,
da die Beklagte den seit dem 01.07.2014 erhöhten aktuellen Rentenwert in Höhe von 28,61 EUR bei der Berechnung der Rente zugrunde
gelegt habe. Die Änderung des Rentenzahlbetrages zum 01.01.2015 ergebe sich daraus, dass sich der Beitragssatz in der Pflegeversicherung
ab dem 01.01.2015 für Rentner um 0,3 Prozentpunkte erhöht habe, so dass sich der auszuzahlende Betrag entsprechend verringert
habe.
Der Kläger hat am 23.01.2015 Klage erhoben und die Auffassung vertreten, ihm stehe eine Rente zumindest auf Sozialhilfeniveau
zu. Die Höhe der ihm gewährten Rente stelle einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. In anderen Ländern, wie der Schweiz,
werde eine Grundrente gezahlt, die dreimal so hoch sei wie seine Rente. Er könne auch nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe
verwiesen werden, weil Sozialhilfe rückzahlungspflichtig sei und das Einkommen seiner Ehefrau berücksichtigt werde. Zudem
stehe ihm - wie den Contergan-Opfern - eine Entschädigung zu, da er aufgrund der Einnahme von Medikamenten geschädigt sei.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.02.2014 und der Rentenanpassungsmitteilungen zum 01.07.2014 und 01.01.2015
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2015 zu verurteilen, ihm ab dem 01.05.2014 eine Regelaltersrente zumindest
auf Sozialhilfeniveau zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Regelaltersrente sei entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zutreffend berechnet worden.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28.12.2015 abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt:
"Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Beklagte sei bei der Berechnung der Altersrente zu Unrecht von einem Rentenbezug
seit dem 01.01.2001 ausgegangen und er habe tatsächlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erst seit dem 01.01.2004
erhalten, ergibt sich daraus keine unzutreffende Berechnung der Altersrente. Aus dem Versicherungsverlauf (Anlage 2 Seite
2) des Rentenbescheides vom 17.02.2014 ergibt sich, dass die Beklagte einen Rentenbezug erst ab dem 01.01.2004 zugrunde gelegt
hat und insgesamt den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2008 als Rentenbezug mit Zurechnungszeit zugrunde gelegt hat.
Dagegen wurde die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2003 nicht als Rentenbezugszeit, sondern als Zurechnungszeit vor Rentenbeginn
berücksichtigt. Im Rahmen der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung war die Zeit ab dem 01.01.2001 als Zurechnungszeit
anerkannt worden. Aus §
59 Abs
2 SGB VI ergibt sich, dass eine Zurechnungszeit bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung
beginnt.
Die Beklagte hat die Zeit des Rentenbezuges vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2008 sowie die vor Beginn der Erwerbsminderungsrente
liegende Zurechnungszeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2003 bei der Berechnung der Regelaltersrente zutreffend als Anrechnungszeit
rentensteigernd berücksichtigt (vgl. Anlage 4 Seite 4 des Bescheides).
Rechtsgrundlage ist §
58 Abs
5 SGB VI, wonach Anrechnungszeiten Zeiten sind, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit
in der Rente berücksichtigt war, sowie die vor Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Insoweit handelt es sich um eine
beitragsfreie Zeit, so dass die ermittelten Entgeltpunkte der Bewertung beitragsfreier Zeiten zu entnehmen ist (vgl. Anlage
4 Seite 4, 5 des Bescheides). Die Rentenbezugszeit ab dem 01.07.2008 trifft mit einer Pflichtbeitragszeit wegen des Bezuges
von Arbeitslosengeld II zusammen, so dass eine Pflichtbeitragszeit und eine beitragsgeminderte Zeit vorliegt. Ihre Berücksichtigung
im Rahmen der Berechnung der Regelaltersrente ist der Bewertung der Pflichtbeitragszeiten zu entnehmen (Anlage 3 Seite 1 des
Bescheides). Somit ist die Rentenbezugszeit des Klägers im Rahmen der Berechnung der Regelaltersrente zutreffend berücksichtigt
worden.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die zum 01.07.2014 in Kraft getretene Gesetzesänderung sei nicht umgesetzt worden,
was die Anrechnung von Erwerbsunfähigkeitszeiten angehe, ergibt sich daraus ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des Bescheides
vom 17.02.2014. Die Regelaltersrente des Klägers beginnt am 01.05.2014, so dass die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage
maßgeblich ist und gesetzliche Änderungen des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzes, das zum 01.07.2014 in Kraft
getreten ist, keine Anwendung finden.
Es ergeben sich aufgrund des Vortrages des Klägers und des Akteninhaltes auch ansonsten keine Hinweise darauf, dass die Beklagte
bei der Berechnung der Rente gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat. Der Kläger hat insbesondere keine Nachweise vorgelegt
oder Sachverhalte vorgetragen, aus denen sich weitere, der Rentenberechnung zugrunde zu legende rentenrechtliche Zeiten ergeben
könnten.
Der Hinweis des Klägers, dass seine Erwerbsunfähigkeit auf die Einnahme von Psychopharmaka zurückzuführen sei, führt nicht
zu einem höheren Rentenanspruch, da die Regelaltersrente keine Entschädigungsrente darstellt. Vielmehr richtet sich die Höhe
einer Regelaltersrente nach §
63 Abs
1 SGB VI vor Allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
Ein höherer Regelaltersrentenanspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Zahlbetrag der Rente ab dem
01.05.2014 lediglich 371,89 EUR beträgt und insoweit allein durch den Bezug der Regelaltersrente das Existenzminimum des Klägers
nicht gedeckt wird. Der Kläger hat zwar ein grundsätzlich anzuerkennendes subjektiv-öffentliches Recht auf Sicherung des Existenzminimums,
das sich aus Art
1 Grundgesetz (
GG) und dem in Art
20 Abs
2 GG verankerten Sozialstaatsprinzip ergibt. Er hat aber nicht das Recht, dass das Existenzminimum allein durch die Altersrente
gedeckt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2013, Az.: L 33 R 379/12; Bayrisches LSG Urteil vom 19.08.2009, Az.: L 13 R 434/09). Eine Mindestrente sieht das Gesetz nicht vor und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Aus §§
63,
64 SGB VI ergibt sich, dass die Höhe einer Versichertenrente wesentlich durch die Beitragsleistung bestimmt wird, auch wenn sie in
ihrer Ausgestaltung und in ihren Berechnungsfaktoren Elemente des sozialen Ausgleiches enthält. Damit beruht die Versichertenrente
zu einem wesentlichen Teil aus den Eigenleistungen des Versicherten und ist stark durch das Versicherungsprinzip geprägt.
Verfassungsrechtich geboten ist durch Art
1 und den in Art
20 Abs
1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger
schafft und in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen dafür schafft, einem mittellosen Bürger ein Existenzminimum durch Sozialleistungen
zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 60 ff; BVerfGE 40, 121 ff). Es bestehen jedoch vielfältige Möglichkeiten, den gebotenen Schutz zu verwirklichen. Es liegt in der Gestaltungsfreiheit
des Gesetzgebers, den ihm geeignet scheinenden Weg zu bestimmen, zwischen den verschiedenen Formen finanzieller Hilfe für
den Unterhalt zu sorgen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, das bestehende System der gesetzlichen Rentenversicherung
dahingehend umzugestalten, dass das fürsorgliche Prinzip deutlich stärker zum Tragen kommt, indem Rentenzahlungen in Höhe
des Existenzminimums garantiert werden und die Höhe der Rente nicht mehr wesentlich von der Beitragsleistung abhängig gemacht
wird. Es liegt in der Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers, wenn er den Leistungen der Sozialhilfe den Vorzug gibt vor einem
weiteren Ausbau abgeleiteter Ansprüche aus der Sozialversicherung (vgl. für die Waisenrente: BVerfGE 40, 121 ff; für die Witwerrente: BVerfGE 48, 346 ff). Der Gesetzgeber genügt seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen dadurch, dass er den Benachteiligten Sozialhilfeansprüche
in einer an den Lebensbedarf orientierten Höhe zuerkennt.
Die Klage ist auch insoweit nicht begründet, als die Rentenanpassungen zum 01.07.2014 und zum 01.01.2015 angefochten worden
sind. Nach §
65 SGB VI werden zum 01.07. eines jeden Jahres die Renten angepasst, indem der aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert
ersetzt wird. Durch die Rentenwertbestimmungs-Verordnung 2014 wurde der aktuelle Rentenwert auf 28,61 EUR erhöht, so dass
dieser Wert der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers ab dem 01.07.2014 zugrunde zu legen war. Dadurch ergibt sich eine
Erhöhung des Zahlbetrages der Regelaltersrente des Klägers von 371,89 EUR auf 378,09 EUR. Die Erhöhung durch einen für alle
Versicherten gleich hohen Festbetrag sieht das Gesetz nicht vor.
Die Neuberechnung der Altersrente zum 01.01.2015 ist rechtmäßig, da sich der Beitragssatz in der Pflegeversicherung für Rentner
um 0,3 % Punkte auf 2,35 % Punkte erhöhte und sich der Auszahlungsbetrag in diesem Umfang (1,26 EUR) auf den Betrag von 376,83
EUR verringerte."
Gegen den ihm am 30.12.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.12.2015 Berufung eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht
habe 2012 klargestellt, dass ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bestehe. Seine Rente
in Höhe von ca. netto 380,00 EUR liege unterhalb des Existenzminimums. Es dürfe nicht sein, dass Eheleute gezwungen würden,
sich immer wieder jeden Euro aufrechnen zu lassen. Der durch Art
6 GG gewährleistete besondere Schutz für Ehe und Familie werde dadurch verletzt. Er beantrage nunmehr eine Rentenleistung in Höhe
von 800,00 EUR monatlich. Das sei der Betrag, der jedem Finnen ab 01.01.2017 als Grundeinkommen zur Verfügung stehen solle.
Auch garantiere die europäische Sozialcharta in Art 25 ein würdiges und unabhängiges Leben älterer Menschen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2015 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides
vom 17.02.2014 und der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2014 und 01.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15.01.2015 zu verurteilen, ihm ab dem 01.05.2014 eine Regelaltersrente zumindest in Höhe von monatlich 800,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der den Kläger betreffenden
Verwaltungsakte der Beklagten (Az 13 250149 M 145) verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind
nicht rechtswidrig.
Auch aus Art 25 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer
Rente in Höhe zumindest des Existenzminimums bzw. in Höhe von 800,00 EUR. Nach dieser Bestimmung achtet der Staat das Recht
älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Die europäische
Sozialcharta ist ein völkerrechtliches Vertragswerk, das keine unmittelbaren Rechte einzelner Bürger begründet und keine unmittelbaren
Auswirkungen auf den Bestand nationaler Rechtsvorschriften nach sich zieht, sondern lediglich rechtspolitische Zielsetzungen
zum Gegenstand hat, deren Umsetzung in nationales Recht sich die Vertragsstaaten vorbehalten haben (BVerwG Beschluss vom 05.03.1996
- 8 B 2/96 m.w.N.)