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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2017 - 7 AS 1248/17
Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für Auszubildende Besondere Härte
1. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe (u.a.). des Abs. 3.; hiernach können Leistungen für Regelbedarfe erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet.
2. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 SGB II ist eine besondere Härte auch anzunehmen, wenn Auszubildende, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst, aufgrund von § 10 Abs. 3 BAföG keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen.
Normenkette:
SGB II § 27 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 27 Abs. 3 S. 3
,
SGB II § 7 Abs. 5
,
BAföG § 12
,
BAföG § 13 Abs. 1 Nr. 1
,
BAföG § 10 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Dortmund 22.05.2017 S 27 AS 1991/17 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2017 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 24.04.2017 bis zum 31.10.2017, längstens jedoch bis zu einer Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 14.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2017, Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für beide Rechtszüge Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, E, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: