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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2014 - 7 AS 371/14
Vorläufige darlehensweise Übernahme von Mietschulden i.R.d. SGB II Berücksichtigung von Mietschulden, die nach Antragstellung auf SGB II-Leistungen und vor Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstanden sind als reguläre Unterkunftskosten Auszahlung des Darlehens an den Vermieter
1. Eine Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II kommt erst dann in Betracht, wenn sich der Hilfebedürftige nicht mehr in der Lage sieht, trotz des Bezuges von Leistungen nach §§ 19, 22 Abs. 1 SGB II seine Unterkunft zu sichern.
2. Auch die (laufenden) Mietschulden, die nach Antragstellung auf SGB II-Leistungen und vor Antragstellung auf Erlass der einstweiligen Anordnung entstanden sind, können als reguläre Unterkunftskosten im einstweiligen Verfahren berücksichtigt werden, wenn diese von einer Räumungsklage erfasst werden, und die Übernahme dieser Kosten zur Sicherung der Wohnung bzw. zur Vermeidung der Wohnungslosigkeit erforderlich ist.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 22 Abs. 8
,
SGB II § 19
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 24.02.2014 S 36 AS 314/14 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.02.2014 wird zurückgewiesen. Der Tenor wird klarstellend wie folgt ergänzt: Dem Antragsgegner wird gestattet, das vorläufig gewährte Darlehen an den Vermieter zu zahlen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt X aus E Prozesskostenhilfe gewährt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.

Entscheidungstext anzeigen: