Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Vizepräsidenten des Bundessozialgerichts Prof. Dr. S, der Richterin am Bundessozialgericht
Dr. R und der Richter am Bundessozialgericht O und Dr. R wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Februar 2016 wird als unzulässig
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 9.2.2016 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 22.2.2016 "sofortige Beschwerde" eingelegt und "§
42 ZPO gegen die Ri S, R, R, O" vorgebracht.
II
1. Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Es hindert deshalb den Senat auch nicht, über die Beschwerde
unter Mitwirkung abgelehnter Richter zu entscheiden (vgl BSG SozR 4-1500 §
60 Nr
7). Nach §
60 SGG iVm §
42 Abs
2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der
betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit
des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Nach §
60 SGG iVm §
45 Abs
1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend
vom Wortlaut des §
45 Abs
1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche
in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählt ua die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl BVerfG, NJW
2007, 3771; BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BFH, NJW 2009, 3806 mwN).
2. Die (sofortige) Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 S 4
GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Dies gilt auch, wenn das LSG - wie in Entschädigungsverfahren nach §
198 GVG - erstinstanzlich entschieden hat (vgl Bittner in Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
177 RdNr 1).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO). §
183 S 6
SGG schließt eine Kostenprivilegierung bei Rechtsschutz wegen überlanger Verfahrensdauer aus. Der Kläger ist bereits in den Verfahren
B 10 ÜG 2/16 S bis B 10 ÜG 5/16 S auf seine Kostentragungspflicht im Falle der Verwerfung seines Rechtsmittels hingewiesen
worden. Des Weiteren dürfte diese Tatsache dem Kläger auch aus seinen anderen Verfahren beim BSG bekannt sein.
4. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.
5. Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare Eingaben des Klägers zukünftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter
- wie hier - wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber
(vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7).