Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat im Ergebnis den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Entgegen seiner Auffassung ist der Eilantrag der Antragstellerin jedoch dahingehend auszulegen, dass sich ihr Rechtsschutzbegehren
nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2019 auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage S 15 BA 19/19 SG Dortmund gegen den Bescheid vom 29.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2019 bzw. die Aufhebung der
Vollziehung dieser Bescheide richtet.
Mit diesem Inhalt ist der Antrag zwar zulässig, aber nicht begründet. Die vom Senat vorgenommene Antragsauslegung führt zur
entsprechenden Klarstellung im Tenor.
Für den Eilantrag besteht trotz der Zahlung der nachgeforderten Beiträge ein Rechtsschutzbedürfnis, da im Falle seines Erfolgs
der gezahlte Betrag vorläufig zurückzuzahlen wäre.
Der zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.
Gemäß §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben,
diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen bzw. gem. §
86b Abs.
1 S. 2
SGG die Aufhebung einer schon erfolgten Vollziehung anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine - wie hier erfolgte
- Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem.
§
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG keine aufschiebende Wirkung.
Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers
einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung
ist in Anlehnung an §
86a Abs.
3 S. 2
SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter
1.) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte zur Folge hätte (hierzu unter 2.).
1.) Da §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich
erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen
zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen
die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 12.2.2020 - L 8 BA 157/19 B ER - juris Rn. 5 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nicht anzuordnen, da deren Erfolg nicht überwiegend
wahrscheinlich ist. Es spricht nicht mehr dafür als dagegen, dass sich der Bescheid vom 29.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12.2.2019, mit dem die Antragsgegnerin von der Antragstellerin Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 104.700,02
Euro einschließlich Säumniszuschlägen für den Prüfzeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2016 fordert, in der Hauptsache als rechtswidrig
erweisen wird.
Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 S. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV). Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte
zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Antragstellerin wurde insbesondere vor seinem Erlass im Rahmen der Schlussbesprechung
am 15.5.2018 gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört.
b) Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsaktes in materiell-rechtlicher Hinsicht in einem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden Umfang
ebenfalls nicht gegeben. Es spricht derzeit mehr dafür als dagegen, dass E B, U E1, K E1, S H, L K1, S1 K2, N K3, X T, L1
X1, O N, U1 Q, K4 T1 und N1 A bei der Antragstellerin in den der Beitragsnacherhebung zugrunde gelegten Zeiträumen sozialversicherungspflichtig
beschäftigt waren und Beiträge in der von der Antragsgegnerin festgestellten Höhe zu entrichten sind.
Gem. §
28e Abs.
1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen
Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§
28d Sätze 1 und 2
SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen,
die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch
Drittes Buch [SGB III]. Dies gilt nicht, wenn eine zur (Zeit-)Geringfügigkeit führende Beschäftigung nach §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV vorliegt, die nach §
27 Abs.
2 S. 1
SGB III, §
7 SGB V, 20 Abs.
1 S. 1
SGB XI und §
5 Abs.
2 Nr.
1 SGB VI zur grundsätzlichen Versicherungsfreiheit in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung führt und für die keine Beiträge
zur Sozialversicherung zu entrichten sind.
aa) Die vorgenannten Personen sind bei der Antragstellerin - zwischen den Beteiligten auch unstreitig - gem. §
7 Abs.
1 SGB IV beschäftigt gewesen. Nicht ersichtlich ist jedoch das Vorliegen von Versicherungsfreiheit als zeitgeringfügig Beschäftigte
gem. §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV. Nach dieser Vorschrift liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres
auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt
ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Für den Zeitraum
ab 1.1.2015 gilt die genannte Vorschrift mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens
drei Jahre oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (§
115 SGB IV i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie v. 11.8.2014, BGBl I, 1348 ff.).
Dass die Beschäftigungen der in Rede stehenden Personen ihrer Eigenart nach zeitlich befristet oder im Voraus vertraglich
begrenzt waren, ist nicht glaubhaft gemacht.
(1) Eine Beschäftigung pflegt nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein, wenn es sich um Saison- oder Kampagnenarbeiten z.B. als
Erntehelfer, als Helfer auf dem Oktoberfest oder als Bühnenarbeiter bei Festspielen etc. handelt, deren zeitliche Dauer einschließlich
der Vor- und Nacharbeiten absehbar ist. Ebenfalls ihrer Eigenart nach zeitlich begrenzt sind Beschäftigungsverhältnisse, die
zur Überbrückung des vorübergehenden, zeitlich absehbaren Arbeitsausfalls anderer Arbeitnehmer vereinbart werden, z.B. bei
einer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung einzelner Arbeitnehmer, sofern nicht generell eine regelmäßige Beschäftigung als
"Springer" oder "Daueraushilfe" vereinbart wird. Gleiches gilt für Beschäftigungsverhältnisse, die erkennbar befristet zu
dem Zweck begründet werden, einen vorübergehenden Auftragsüberhang kurzfristig abzubauen oder Auftragsspitzen in absehbarer
Zeit zu bewältigen. Projektbezogene Beschäftigungen sind zeitlich befristet, wenn bei der Einstellung die Begrenzung der Beschäftigung
auf ein bestimmtes Projekt erkennbar ist und das Projekt - gerechnet ab der Einstellung - innerhalb der Grenzen des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV ausgeführt werden kann (vgl. Schlegel/Knispel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB IV §
8 SGB IV, Rn. 52 f).
Für ihrer Eigenart nach zeitlich begrenzte Beschäftigungen nach diesen Kriterien sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und
von der Antragstellerin auch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.
(2) Für eine im Voraus vertraglich begrenzte Beschäftigung ist der Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages vor Beginn
der Beschäftigung erforderlich, da die Befristung eines Arbeitsvertrages wirksam nur mit einem schriftlichen Vertrag erfolgen
kann (§ 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG; vgl. auch Knospe in: Hauck/Noftz,
SGB IV, §
8 Rn. 38).
Der Abschluss wirksamer befristeter Arbeitsverträge vor Beginn der in Rede stehenden Beschäftigungen ist von der Antragstellerin
nicht glaubhaft gemacht worden. Schriftliche Arbeitsverträge - mit Ausnahme des Arbeitsvertrages der Beschäftigten O N - hat
die Antragstellerin nicht zu den Entgeltunterlagen genommen und auch während des gesamten Verfahrens nicht beigebracht, obwohl
sie hierauf bereits in der Schlussbesprechung am 15.5.2018 von der Antragsgegnerin hingewiesen wurde. Die in Kopie vorliegenden
Arbeitsverträge sind nur von den Beschäftigten, jedoch nicht von einem Vertreter der Antragstellerin unterzeichnet. Zudem
weisen diese Verträge kein Datum auf. Wirksame Verträge liegen daher weder in Schriftform gem. §
126 Bürgerliches Gesetzbuch vor, noch ist ein Abschluss vor Beginn der jeweiligen Beschäftigung ersichtlich. Für die Beschäftigungen von E B in 2014
und 2015 liegen zudem noch nicht einmal die undatierten und nur von dem Beschäftigten unterzeichneten "Arbeitsverträge" vor.
Der Arbeitsvertrag der Beschäftigten O N ist am 3.6.2014 und damit nicht vor dem Beginn ihrer Beschäftigung zum 2.6.2014 geschlossen
worden.
(3) Schließlich ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die in §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV genannten Zeiträume von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen bzw. drei Monaten oder 70 Tagen eingehalten worden sind und ebenso
wenig, dass keine berufsmäßige Ausübung erfolgt ist. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 BVV hat der Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht
maßgebenden Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen und gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BVV Unterlagen, aus denen die nach Abs. 1 Nr. 9 erforderlichen Angaben ersichtlich sind, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Zu den Angaben nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 BVV gehören Angaben zu Vorbeschäftigungszeiten und zu geplanten bzw. beabsichtigten Beschäftigungen. Derartige Angaben sind von
der Antragstellerin - mit Ausnahme der Beschäftigten O N - weder aufgezeichnet noch entsprechende Unterlagen zu den Entgeltunterlagen
genommen oder im Lauf des Verfahrens beigebracht worden.
(4) Hinsichtlich der Beschäftigten O N liegt eine versicherungs- und beitragsfreie geringfügige Beschäftigung gem. §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV auch deshalb nicht vor, weil diese Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt mit monatlich 1.027,50 Euro die
Entgeltgrenze von 450 Euro im Monat überstieg.
Eine Beschäftigung oder Tätigkeit wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter
wirtschaftlicher Bedeutung ist und dieser damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet,
dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (vgl. Schlegel/Knispel in: Schlegel/Voelzke,
jurisPK-
SGB IV §
8 SGB IV Rn. 58). Ob eine derartige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, kann nur aufgrund einer Beurteilung der gesamten Umstände
des Einzelfalles und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Person beurteilt werden (vgl. Schlegel/Knispel a.a.O.).
Berufsmäßigkeit einer erstmals ausgeübten befristeten Beschäftigung liegt dann vor, wenn der ersten Beschäftigung innerhalb
absehbarer Zeit eine weitere folgen wird, wenn also die erste Beschäftigung keine vereinzelte Ausnahme bleibt (vgl. BSG Urt. v. 11.6.1980 - 12 RK 30/79 - juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 28.11.1986 - L 4 Kr 1599/86 - juris).
Nach diesen Kriterien übte O N ihre Beschäftigung vom 2. - 30.6.2014 bei der Antragstellerin berufsmäßig aus. Dieser ersten
befristeten Beschäftigung nach ihrer Schulentlassung folgte eine weitere in Form einer Berufsausbildung, wobei die Ausbildungsabsicht
schon im Arbeitsvertrag mit der Antragstellerin benannt wird. Ihre Beschäftigung bei der Antragstellerin ist somit keine vereinzelte
Ausnahme.
bb) Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung begegnet die Höhe der Nachforderung auf
der Grundlage der Hochrechnung der Netto-Entgelte auf Bruttoentgelte gem. §
14 Abs.
2 S. 2
SGB IV sowie die Forderung von Säumniszuschlägen gem. §
24 SGB IV keinen Bedenken. Die unterbliebene Beitragszahlung erfolgte zumindest bedingt vorsätzlich, da die (genannten) Voraussetzungen
der Antragstellerin schon aus den Betriebsprüfungen von 2010 und 2014 bekannt war, wie die Betriebsprüfungsbescheide vom 6.4.2010
und 19.2.2014 belegen.
2.) Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin durch die sofortige
Vollziehung des Beitragsbescheides liegt nicht vor.
Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer
solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind (st. Rspr. des Senats, z. B.
Beschl. v. 7.3.2019 - L 8 BA 75/18 B ER - juris Rn. 17).
Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen,
dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte,
die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit
(vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 27). Dabei ist vom Beitragsschuldner auch darzulegen und glaubhaft zu machen, ob er bei Fortsetzung seines
Geschäftsbetriebs und Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage ist, derart rentabel zu wirtschaften, dass die
noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 15.6.2020 - L 8 BA 139/19 B ER). Dafür ist hier indessen nichts ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin die nachgeforderten Beiträge
nach ihren Angaben gezahlt hat.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge (104.700,02 Euro) als Streitwert anzusetzen
ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.2.2012 - L 8 R 1047/11 B ER - juris Rn. 38 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).