Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 22.7.2019 ist nicht begründet.
Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15.5.2019 gegen den Bescheid vom 17.4.2019 zu
Recht abgelehnt. Gleichermaßen ist auch keine aufschiebende Wirkung der vor dem SG Köln erhobenen Klage (Az. S 45 BA 193/19) gegen den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid anzuordnen.
Es spricht nach den maßgebenden - vom SG zutreffend dargelegten - Grundsätzen nicht mehr dafür als dagegen, dass sich der Bescheid vom 17.4.2019 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.7.2019, mit dem die Antragsgegnerin von der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis
25.7.2016 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 122.554,68 Euro für die Beschäftigung der Gesellschafter-Geschäftsführer
N, S und S1 N nachfordert, im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich vollinhaltlich anschließt (vgl. §
142 Abs.
2 S. 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Ergänzend wird hinsichtlich des wiederholenden Beschwerdevorbringens darauf hingewiesen, dass im gesamten streitigen Zeitraum
keiner der Gesellschafter-Geschäftsführer N, S und S1 N eine gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht besaß, um die
Geschicke der Antragstellerin bestimmen zu können. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung
selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung
hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen
zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 v.H. der Anteile am Stammkapital
hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet,
ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 v.H.
der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende
("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.3.2018 - B12 KR 13/17 R - juris Rn. 21). Dies war bei keinem der drei Gesellschafter-Geschäftsführer N, S und
S1 N der Fall. Im Zeitraum nach dem Tod ihres Vaters am 16.12.2013 bis zur Erbauseinandersetzung am 8.1.2015 besaß jeder von
ihnen nur 25 v.H. Geschäftsanteile, während die verbliebenen 25 v.H. Geschäftsanteile von der Erbengemeinschaft verwaltet
wurden, an der die Gesellschafter-Geschäftsführer (neben ihrer Mutter) jeweils wiederum 25 v.H. Anteil hielten. In der Zeit
nach der Erbauseinandersetzung bis zum 25.7.2016 hielt jeder der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Geschäftsanteil von
1/3 an der Antragstellerin. Eine umfassende Sperrminorität lag damit bei der für eine Beschlussfassung der Gesellschaft erforderlichen
einfachen Mehrheit für jeden einzelnen von ihnen zu keinem Zeitpunkt vor.
Zu Recht hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass sich eine relevante Rechtsmacht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch weder aus der Vereinbarung
der Erbengemeinschaft nach Herrn X N vom 10.1.2014 noch aus dem Stimmbindungsvertrag gleichen Datums ergibt. Bei beiden (lediglich
schuldrechtlichen) Vereinbarungen fehlt es an einer unmittelbaren gesellschaftsvertraglichen Verankerung, die für eine Verschiebung
der Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung erforderlich wäre (vgl. auch BSG Urt. v. 19.9.2019 - B 12 KR 21/19 R - juris Rn. 18).
Dass sich die Antragstellerin zur Begründung ihres Begehrens nicht auf Vertrauensschutz aufgrund einer "Änderung der Rechtsprechung"
berufen kann, ist ebenfalls sowohl vom SG bereits ausgeführt worden als auch ständige Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urt. v. 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 19). Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren wiederholte Herleitung von Rechten aus dem Prüfbescheid vom
6.5.2013 für den Zeitraum bis 2012 (vgl. hierzu BSG a.a.O. - juris Rn. 30 f.). Aus letzterem Bescheid ergeben sich schon keine Anhaltspunkte dafür, dass das Versicherungsverhältnis
der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Prüfung unterzogen worden wäre. Jedenfalls aber fehlt es an einer Regelung bezüglich
der Versicherungspflicht oder -freiheit der Gesellschafter-Geschäftsführer und somit an einem Verwaltungsakt, der eine Bindungswirkung
hervorrufen könnte.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §
197a Abs.
1 S. 1
SGG i. V. m. §§ 47 Abs. 1, 52. 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Viertel des Wertes der Hauptsache (58.691,76 Euro) als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.2.2012
- L 8 R 1047/11 B ER - juris Rn. 38 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).