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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2012 - 8 R 163/12
Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für Leiharbeitnehmer im Rahmen des Equal-pay-Anspruchs
1. Bei einer nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksamen Vereinbarung über die Vergütung zwischen Verleiher und dem Leiharbeitnehmer wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das vergleichbaren Arbeitnehmern in den Betrieben der jeweiligen Entleiher zu zahlen war.
2. § 9 Nr. 2 AÜG setzt für den Fall einer Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien einen wirksamen Tarifvertrag voraus. Das Fehlen eines solchen Tarifvertrags wegen mangelnder Tariffähigkeit der "Schein"-Gewerkschaft steht dem Anspruch auf den zutreffenden Sozialversicherungsbeitrag nicht entgegen, selbst wenn nach dem Equal-pay-Prinzip geschuldete Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer tatsächlich nicht zugeflossen sein sollte.
3. Eine durchgeführte Betriebsprüfung hat Kontrollfunktion für die Beitragsentrichtung zu Gunsten der Versicherten. Ihr Zweck ist es nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Exkulpation" zu vermitteln.
4. Es gibt keinen Gut-Glaubens-Schutz an die Wirksamkeit eines Tarifvertrags.
Normenkette:
SGB IV § 22 Abs. 1
,
SGB IV § 28p Abs. 1
,
SGB IV § 28e Abs. 1
,
AÜG § 9 Nr. 2
,
AÜG § 10 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Detmold 25.01.2012 S 6 R 8/12 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25.1.2012 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5.12.2011 wird abgelehnt, soweit die Antragsgegnerin Nachforderungen für Zeiten ab dem 1.1.2007 geltend macht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 3/4, die Antragsgegnerin 1/4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.410,10 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: