LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2008 - 9 B 38/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Wirksamkeit der Antragstellung
Der nach § 37 SGB II erforderliche Antrag stellt die einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Hilfeempfängers
mit dem Begehren dar, dass der Leistungsträger in bestimmter Weise für den Antragsteller tätig werden soll. Dieser bringt
damit sein Begehren auf Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zum Ausdruck. Damit ist der Leistungsträger
als Behörde nach Eingang eines derartigen Antrags nach § 18 S. 2 Nr. 1 SGB X gehalten und verpflichtet, das Verwaltungsverfahren auch durchzuführen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 37
,
SGB X § 18 S. 2 Nr. 1