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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.03.2017 - 10 U 602/16
Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger Schwerwiegende Unzuträglichkeiten Unternehmen der Wohlfahrtspflege Zweckausrichtung eines Unternehmens
1. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
2. Ein Unternehmen ist nicht allein deshalb zu überweisen, weil sich herausstellt, dass ein anderer Träger objektiv zuständig ist; vielmehr setzt die Überweisung voraus, dass die bisher praktizierte Zuständigkeit den materiellen Zuständigkeitsregelungen des SGB VII "eindeutig" widerspricht oder jedenfalls das Festhalten an ihr zu "schwerwiegenden Unzuträglichkeiten" führen würde.
3. Nach ständiger Rechtsprechung wird unter "Wohlfahrtspflege" die planmäßige, zum Wohl der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte, vorbeugende oder helfende, unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen verstanden.
4. Maßgeblich ist dabei, dass das betreffende Unternehmen den genannten Zwecken hauptsächlich dient; danach setzt die Zweckerfüllung und damit die Annahme eines Unternehmens der Wohlfahrtspflege nicht das Bestehen einer bestimmten Organisation oder Einrichtung voraus; maßgeblich ist vielmehr allein die (Haupt-) Zweckbestimmung einer Tätigkeit unabhängig von einer Organisation oder Einrichtung.
5. Die Zweckausrichtung ist anhand objektiver äußerer Kriterien zu bestimmen, da nur solche Faktoren nachvollzogen und überprüft werden können; maßgeblich sind dabei der bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs - etwa in einer Gewerbeanmeldung oder in einer Satzung - dokumentierte Unternehmenszweck und welches Gepräge das Unternehmen durch den tatsächlichen Geschäftsbetrieb erhalten hat.
Normenkette:
SGB VII § 136 Abs. 1 S. 1 und S. 4
Vorinstanzen: SG Duisburg 28.07.2016 S 1 U 408/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.07.2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Der Streitwert wird auf 257.251,86 EUR festgesetzt.

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