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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2014 - 11 KA 41/14
Verpflichtung zur Auskehrung von Verlustausgleichen an einen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Neurochirurgen im Planungsbereich Nordrhein im Rahmen einer Konvergenzregelung Einstweiliger Rechtsschutz auf Gewährung einer Auffangregelung nach § 6b Honorarverteilungsmaßstab (HVM) und Gewährung einer angemessenen Anpassung Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz einer Arztpraxis als Anordnungsgrund Vorlage von defizitäre Salden ausweisenden steuerlichen Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes Enge Auslegung des § 6b HVM als Auffangregelung Glaubhaftmachung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6b HVM (hier insbes. "weitere Umstände")
Trägt ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Arzt zur Darlegung eines Anordnungsgrundes wirtschaftliche Beeinträchtigungen bzw. eine Existenzgefährdung vor, muss er eine entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft machen und nachvollziehbar darlegen, dass diese - kausal - auf die angegriffene Maßnahme (hier die verweigerte Ausgleichszahlung) zurückzuführen ist, d.h. die Gründe für die behauptete Existenzgefährdung müssen geklärt sein.
Die alleinige Vorlage von defizitäre Salden ausweisenden steuerlichen Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen ist zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht geeignet. Es ist in der Regel auch eine Glaubhaftmachung dahingehend notwendig, personelle und organisatorische Effizienzoptimierungsmaßnahmen ausgeschöpft zu haben, unmittelbar von Insolvenz bedroht zu sein oder die Schließung oder doch nennenswerte Einschränkung des Praxisbetriebs befürchten zu müssen.
Normenkette:
Honorarverteilungsmaßstab (HVM) § 6c
,
Honorarverteilungsmaßstab (HVM) i.d.F. v. 01.10.2013 § 6b
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
,
ZPO § 920
,
Honorarverteilungsmaßstab (HVM) § 6
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 25.04.2014 S 2 KA 69/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2014 abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

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