Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII
Kein Anspruch auf Weiterführung einer modellhaften Erprobung Tagesgestaltender Leistungen
Tatbestand
Nach einem angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten begehrt der Kläger noch die Bewilligung von sog. Tagesgestaltenden
Leistungen (TGL) im Umfang von einer Einheit wöchentlich je 17,50 Euro für die Zeit ab dem 01.08.2017.
Der im Jahre 1974 geborene Kläger hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G und B. Er bezieht Rente
wegen voller Erwerbsminderung und ergänzend Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des
Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) von der Stadt L. Der Kläger erhält von dem Beklagten aufgrund einer seelischen Behinderung ambulante Eingliederungshilfe
zum selbstständigen Wohnen in Form von Fachleistungsstunden.
Der Kläger beantragte bei dem Beklagten erstmals mit Schreiben vom 18.09.2012 die Bewilligung von TGL für eine Einheit pro
Woche. Als Begründung gab er an, dass er gerne mal an kulturellen Veranstaltungen wie Theater, Kino, Café etc. teilnehmen
würde und für eine finanzielle Hilfe dankbar wäre. Diesem Antrag entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2012 für die
Zeit vom 18.09.2012 bis 31.07.2014 im Umfang von einer Einheit je 17,50 Euro pro Woche. Die Bewilligung dieser Leistungen
verlängerte der Beklagte jeweils antragsgemäß in gleichem Umfang bis zum 31.07.2017 (zuletzt: Bescheid vom 01.12.2015 für
die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2017).
Mit Schreiben vom 23.06.2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe seinem BeWo-Anbieter gekündigt und werde sich um
einen neuen Anbieter bemühen. Ferner stellte der Kläger am 29.06.2016 vorsorglich und wiederholend einen Antrag auf Weiterführung
der TGL, den der Beklagte mit Bescheid vom 18.07.2016 ablehnte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, TGL könnten im Rahmen
der Leistungen zum selbstständigen Wohnen nur dann gewährt werden, wenn sie für einen wesentlich behinderten Menschen zum
selbstständigen Wohnen erforderlich seien. Der Kläger erhalte jedoch keine Leistungen des ambulant betreuten Wohnens mehr.
Es sei nicht nachvollziehbar, wofür die TGL in der Vergangenheit genutzt worden seien und wofür und mit welchem Ziel sie künftig
eingesetzt werden sollten.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2016 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 25.07.2016 nahm der Beklagte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 01.12.2015 (Leistungszeitraum vom
01.08.2015 bis zum 31.07.2017) mit Wirkung zum 01.07.2016 im Hinblick auf die Kündigung des BeWo-Anbieters durch den Kläger
zurück. Den Zugang dieses Bescheides bestritt der Kläger.
Am 11.08.2016 stellte der Kläger über seinen neuen BeWo-Anbieter (Diakonie N) einen neuen Antrag auf Eingliederungshilfe und
der Bitte um Mitteilung, ob in die Betreuung mit laufender Kostenzusage eingestiegen werden könne.
Mit Schreiben vom 14.09.2016 bat der Beklagte den Kläger um Angaben, für welche Freizeitaktivitäten er die ihm bis Juni 2016
gewährten TGL genutzt habe und welche Ziele hierdurch gegebenenfalls erreicht worden seien. Der Kläger antwortete mit Schreiben
vom 21.09.2016, dass im Hinblick auf die Verwendung seit dem ersten Antrag auf TGL keine Änderung eingetreten sei. Allerdings
habe er seit der Einstellung der Leistungen auch seine Freizeitaktivitäten einstellen müssen, da er neben seiner geringen
Rente auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sei. Aus einem Vermerk des Beklagten vom 02.112016 ergibt sich, dass der Kläger telefonisch mitgeteilt habe, die
Leistungen seien zum Essen gehen und Schwimmen genutzt worden sowie um Freizeitparks, Zirkusse und Museen zu besuchen. Die
Aktivitäten seien jeweils mit dem Lebensgefährten durchgeführt worden.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.07.2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2016 in Bezug auf die
Bewilligung von TGL für den Zeitraum 01.08.2016 bis 10.08.2016 zurück.
Mit Bescheid vom 01.02.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbstständigen
Wohnen. Die Kosten der notwendigen Fachleistungsstunden würden ab dem 11.08.2016 längstens bis zum 31.08.2018 übernommen.
In der Hilfeplankonferenz sei entschieden worden, dass ein Bedarf an TGL nicht vorhanden sei. Die Erforderlichkeit der Leistungen
gehe aus seinem Antrag nicht hervor. Weiterhin sei der Bedarf im Bereich Freizeit bereits durch die Gewährung von 0,25 Fachleistungsstunden
pro Woche für die fachliche Anleitung zur Freizeitgestaltung abgedeckt. Der Antrag auf Kostenübernahme für die TGL werde daher
abgelehnt.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, Leistungen zur Tagesgestaltung seien notwendig. Die ihm
bewilligten Leistungen reichten nicht aus, um noch Interessen bzw. Aktivitäten nachzugehen. Der Kläger legte zusätzlich medizinische
Unterlagen vor.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2017 zurück. In der Begründung führte der Beklagte aus,
für die Gewährung von TGL sei entscheidend, ob solche das selbstständige Wohnen ermöglichen oder sichern und subjektiv die
Verselbstständigung des Betroffenen stärken. Die beantragten Leistungen richteten sich nicht auf eine Tagesgestaltung in diesem
Sinne, sondern vielmehr auf die Finanzierung interessanter Aktivitäten wie zum Beispiel den Besuch eines Freizeitparks oder
eines Kinos. Begehrt würden mithin Geldleistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft seien die begehrten TGL nicht erforderlich. Die begehrte Geldleistung zur Durchführung von Freizeitaktivitäten
mit dem Lebensgefährten sei nicht darauf ausgerichtet, soziale Kontakte einzugehen und Defizite in diesem Bereich abzubauen.
Kontakte könnten sich zwar ergeben, seien jedoch eher zufällig. Das vorgelegte ärztliche Attest sei nicht aussagekräftig.
Zudem gebe es ausreichend kostenlose bzw. kostengünstige Alternativen zur Freizeitgestaltung. Schließlich beinhalte auch der
Regelsatz Leistungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur.
Der Kläger hat am 06.06.2017 Klage vor dem Sozialgericht Köln (SG) erhoben. Er hat zur Klagebegründung sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft und ein ärztliches
Attest vorgelegt, nach dem die Wahrnehmung von TGL zur Förderung sozialer Aktivitäten für geboten erachtet wird. Der Kläger
vertrat die Ansicht, er sei psychisch nicht in der Lage, an festen Gruppenveranstaltungen teilzunehmen. An kulturellen und
gesellschaftlichen Aktivitäten nehme er ausschließlich zusammen mit seinem Lebensgefährten teil. Dies geschehe maximal zweimal
wöchentlich. An anderen Tagen versuche er, soweit es möglich sei, den öffentlichen Raum zu meiden.
Der Beklagte hat im April 2018 mitgeteilt, er sei bereit, die mit Bescheid vom 01.12.2015 bewilligten TGL in Höhe von 17,50
Euro wöchentlich für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.07.2017 auszuzahlen, da er keinen Nachweis über die Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides
vom 25.07.2016 erbringen könne.
Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.07.2017 für erledigt
erklärt. Für die Zeit ab dem 01.08.2017 benötige er weiterhin das Budget für die TGL, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung
wenig soziale Kontakte habe und die Leistungen erforderlich und geeignet seien, einer Vereinsamung vorzubeugen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 01.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2017 zu verurteilen,
ihm TGL über den 31.07.2017 hinaus zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trug vor, dass der noch geltend gemachte Anspruch nicht gegeben sei und übersandte gleichzeitig Kopien der Handreichungen
zur Prüfung und Bewilligung von TGL.
Das SG hat mit Urteil vom 12.10.2018 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die TGL. Er erhalte von dem Beklagten
bereits Fachleistungsstunden, die insbesondere auch zur Einrichtung einer Freizeitgestaltung bewilligt worden seien. Dem Kläger
seien damit bereits in nicht unerheblichem Umfang Leistungen bewilligt worden, die der Tages- und Freizeitgestaltung dienen.
Ferner seien die beanspruchten Leistungen nicht bestimmt genug. Es sei nicht erkennbar, inwieweit mit der Finanzierung der
durchgeführten Freizeitaktivitäten drohenden Vereinsamungstendenzen entgegengewirkt werden solle. Ein Konzept, bestimmte Ziele
zu erreichen, sei bei der Mittelverwendung des Klägers nicht erkennbar.
Gegen das ihm am 21.01.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.01.2019 Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei weiterhin
auf die TGL angewiesen. Der Beklagte verhindere seinen Kontakt zur Außenwelt. Nur mit Hilfe des Budgets für die TGL könne
er am gesellschaftlichen und öffentlichen Leben teilhaben. Die bereits bewilligten Fachleistungsstunden unterstützten ihn
hierbei nicht, sondern führten wegen seiner Probleme, an Gruppenaktivitäten teilzunehmen, eher dazu, dass er noch mehr vereinsame.
Daher sei die Bewilligung von TGL dringend erforderlich.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.10.2018 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2017
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2017 zu verurteilen, ihm TGL über den 31.07.2017 hinaus zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf die TGL mehr habe. Die modellhafte Erprobung der TGL
sei ausweislich der Vorlage - Nr. 14/1609 per Beschluss des Landschaftsausschusses zum 31.12.2016 beendet worden. Ein Anspruch
des Klägers sei damit ab dem 01.08.2017 unabhängig von der Prüfung der Voraussetzungen einer Erforderlichkeit für die begehrten
Leistungen nicht mehr gegeben.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 06.05.2020 darauf hingewiesen, dass er eine Entscheidung durch Beschluss gemäß
§
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beabsichtige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte durch Beschluss nach §
153 Abs.
4 SGG entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält. Die Beteiligten sind hierzu mit Schreiben des Senats vom 06.05.2020 gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und fristgerecht eingelegt.
Sie ist allerdings nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert.
Gegenstand des zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 und 4
SGG) geführten Verfahrens ist der Bescheid vom 01.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2017 sowie in der
Gestalt des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 12.04.2018, mit dem der Beklagte die Weitergewährung von TGL über den 31.07.2017
hinaus abgelehnt hat.
Die Weitergewährung der TGL über den 31.07.2017 hinaus hat der Beklagte zu Recht abgelehnt. Hierauf hat der Kläger keinen
Anspruch.
Nach § 53 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung (a.F.; über §
99 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (
SGB IX) auch weiter anzuwenden in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2022) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne
von §
2 Abs.
1 S. 1 des
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Der Beklagte ist als überörtlicher Träger nach § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes für die Gewährung der begehrten
Leistungen sachlich zuständig.
Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII a.F. für eine Pflichtleistung. Die Voraussetzungen für eine Behinderung nach §
2 Abs.
1 SGB IX sind erfüllt, wenn die geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweicht und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dies ist zwischen den Beteiligten
unstreitig.
Die vom Kläger begehrten TGL zählen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53ff SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
2 Nr.
7 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (gültige Norm im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2017)
bzw. §
78 Abs.
1 SGB IX (gültige Norm im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung für die zukünftig begehrten TGL). Mit Beschluss des Landschaftsausschusses
vom 12.09.2008 über die Vorlage-Nr. 12/3386 ist die Leistung TGL eingeführt worden. Hierbei handelt es sich um ein Instrument
zur Bedarfsdeckung im Rahmen des selbstständigen Wohnens mit ambulanter Unterstützung. Der Beklagte hat dieses Angebot als
freiwillige Leistung modellhaft eingeführt. Erfasst werden sollten hiervon insbesondere Personen, die vor dem Leben in einer
eigenen Wohnung in einem Wohnheim betreut wurden und es gewohnt waren, ständig Ansprechpartner für ihre Probleme zu haben
und in Gesellschaft anderer Menschen zu sein. Die TGL sollten zur Förderung sozialer Aktivitäten und Verhinderung von Vereinsamungstendenzen
beitragen und somit das selbstständige Wohnen ermöglichen oder sichern. Bei der Bewilligung der TGL kam es insbesondere darauf
an, ob hierfür ein positiver Bedarf zu bejahen ist. Die Leistung musste daher erforderlich, geeignet und bestimmt gewesen
sein. Ob diese Voraussetzungen beim Kläger auch über den 31.07.2017 hinaus vorliegen, kann hier dahinstehen, da die modellhafte
Erprobung der TGL mit Beschluss des Landschaftsausschusses vom 18.11.2016 über die Vorlage-Nr. 14/1609 zum 31.12.2016 beendet
worden ist.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Leistung in der Vergangenheit von dem Beklagten bewilligt worden ist.
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf eine Leistung, für die ein materiell rechtmäßiger Anspruch nicht mehr gegeben ist.
Ein Vertrauensschutz geht nicht so weit, vor jeder Enttäuschung bewahrt zu werden (vgl. BVerfG Beschluss vom 08.03.1983, 2 BvL 27/81). Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht
werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG Beschuss vom 17.07.1974,
1 BvR 51/69). Zumal die Gewährung der Tagesgestaltenden Leistung von dem Beklagten ohnehin nur modellhaft erprobt worden ist.
Mit der Einstellung der Leistung hat der Beklagte gleichzeitig in dem Beschluss vom 18.11.2016 aufgenommen, dass etwaige,
individuelle Unterstützungsbedarfe zur Tagesgestaltung in Form von Persönlichen (Teil-) Budgets gedeckt, vereinbart und bewilligt
werden können. Auch hieraus ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Weder liegt hierzu ein Antrag noch eine Vereinbarung zwischen
dem Kläger und dem Beklagten vor. Denn der Antrag des Klägers zur Weiterführung der TGL vom 11.08.2016 kann auch im Sinne
der Meistbegünstigung nicht so ausgelegt werden, dass er gleichzeitig einen Antrag für ein Persönliches Budget enthält. Sein
Antrag umfasst ganz konkret nur die TGL, die er in der Vergangenheit in Form einer Einheit pro Woche als Geldleistung in Höhe
von 17,50 Euro erhalten hat. Dieser Antrag knüpft somit nur an die früheren Anträge des vorherigen BeWo-Anbieters an. So teilt
der Kläger in einem Schreiben vom 29.06.2015 dem Beklagten ergänzend zu seinem früheren Antrag vom 17.06.2015 mit, dass es
erstmal nur um die TGL geht, die unabhängig vom BeWo seien. Die Beantragung eines Persönlichen Budgets ist zudem an hohe Voraussetzungen
geknüpft. Sie muss konkret beantragt werden, ein individueller Bedarf muss festgestellt und nach §
29 Abs.
4 SGB IX eine Zielvereinbarung zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsberechtigten durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
geschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, so dass sich auch hieraus kein Anspruch des Klägers ergibt.
Ebenso ergibt sich kein selbstständig einklagbarer Anspruch aus §§
55 Abs.
2 Nr.
7, 15 Abs.
1 S. 4
SGB IX (a.F.) noch aus §§
78 Abs.
1 S. 2, 18 Abs.
6 S.1
SGB IX in der aktuellen Fassung. Weder liegt hierfür ein konkreter Antrag des Klägers vor, noch hat der Kläger die durchgeführten
TGL nachgewiesen und hierfür eine Kostenerstattung begehrt. Vielmehr ging es dem Kläger zur Überzeugung des Senats in sämtlichen
Anträgen lediglich um die pauschale Geldleistung i.H.v. 17,50 Euro pro Woche. Ein Erstattungsanspruch nach §
15 Abs.
1 S. 4
SGB IX a.F. bzw. §
18 Abs.
6 S. 1
SGB IX scheidet daher bereits deswegen aus, weil sich Erstattungsansprüche nach §
15 SGB IX a.F. bzw. §
18 SGB IX, der sich an das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung anlehnt (vgl. dort §
13 Abs.
3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V), der für die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen der medizinischen Rehabilitation ausdrücklich die Anwendung von §
18 SGB IX vorsieht), nur auf Sachleistungen beziehen. §
15 SGB IX a.F. bzw. 18
SGB IX stellt also eine gesetzliche Ausnahme zum eigentlich geltenden Sachleistungsprinzip dar (vgl. BSG Urteil vom 19.05.2009, B 8 SO 32/07 R). Weder hat der Kläger eine konkrete Leistung zur Tagesgestaltung, wie zum Beispiel
einen Kinobesuch o.ä., beantragt, die der Beklagte zu Unrecht abgelehnt hat, noch hat der Kläger eine unaufschiebbare Sachleistung
in Anspruch genommen und hierfür eine Kostenerstattung beantragt. Das Begehren des Klägers zielte nur auf den Erhalt einer
pauschalen Geldleistung pro Woche ab, über die er frei verfügen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, §
160 Abs.
2 SGG.