Gründe
Die (nur) gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 1.9.2011 erhobene Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Die Beschwerde ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt, § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist auf den "wahren üblichen Gebührenunterschied der Instanz", der Wert also unter
Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gerichtsgebühren und die an den eigenen Anwalt und die dem Gegner oder Beigeladenen
zu erstattenden Gebühren ermittelt wird (vgl dazu Hartmann. Kostengesetze. 41. Aufl. 2011, § 68 GKG, Rdnr 10). Hier übersteigt bereits die Wertdifferenz der jeweiligen anwaltlichen Verfahrensgebühren diesen Grenzwert (vgl
§ 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, iVm Nr 3100 des Vergütungsverzeichnisses: Streitwert EUR 150 = EUR 25 / Streitwert EUR 5.000 = EUR 301; Differenz EUR 276).
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Streitwert ist auf EUR 1.000 festzusetzen.
Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung sind §§
197 a Abs
1 1. Halbsatz
SGG, 63 Abs 2, 52 Abs 1 GKG (und nicht die Auffangvorschrift des § 52 Abs. 2 GKG). Denn der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts "nach Ermessen" genügend Anhaltspunkte. Aus dem
Antrag ist die sich für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache so präzise zu entnehmen, dass nach pflichtgemäßem Ermessen
eine Bestimmung des Streitwerts auf EUR 1.000 möglich ist, § 52 Abs. 1 GKG. Maßgeblich für die Bestimmung der Bedeutung ist des Herausgabeanspruchs, der hier eher ein Auskunftsanspruch ist, ist das
dahinter stehende wirtschaftliche Interesse. Dem auf Herausgabe des (eines; jeden) Rentenbescheids gerichteten Begehren der
Klägerin liegt erkennbar das Interesse zugrunde, möglichst schnell über Beginn und Höhe einer dem Beigeladenen bewilligten
Rente in Kenntnis gesetzt zu werden (vgl den Schriftsatz vom 15.7.2009), um über bis zum Betrag von EUR 5399, 71 gepfändete
und ihr zur Einziehung überwiesene Rentenansprüche zu verfügen. Dies ergibt sich auch aus der von den Beteiligten zur Erledigung
der Hauptsache getroffenen (Auskunfts-)Vereinbarung, die diesem Interesse gezielter Rechnung trägt als das ursprüngliche Begehren
und deshalb von der Klägerin als sachgerecht akzeptiert wurde. Das so ermittelte Interesse ist in Ausübung des eingeräumten
pflichtgemäßen Ermessens mit einem Wert von 25% der gepfändeten Forderung(en) zu bemessen (vgl. den Beschluss des AG Bochum
vom 16.7.2008, das den Streitwert vorläufig auf EUR 1.080, also etwa 20%, festgesetzt hatte), weil das Interesse an einer
zeitnahen Realisierung der Forderung nicht dem Interesse an der Forderung insgesamt entspricht, die (u.U.) auch später noch
realisiert werden kann. Von dem so ermittelten Wert ist hier ein (weiterer) Abschlag (von etwa 25%) vorzunehmen, weil der
Klägerin mit der Provinzial eine weitere Drittschuldnerin zur Verfügung steht.
Der Auffassung der Klägerin, der Streitwert sei mit EUR 150 zu bemessen, kann nach dem zuvor Gesagten nicht gefolgt werden.
Es ist insbesondere nicht zu erkennen, aus welchen Gründen das Interesse eines Arbeitnehmers an einer Lohnabrechnung (so in
dem von der Klägerin zitierten Beschluss des LAG BW vom 28.4.2010, Az 5 Ta 75/10) mit dem vorliegenden Auskunftsinteresse der Gläubigerin gegenüber der Drittschuldnerin vergleichbar sein soll.
Diese Entscheidung ist durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Auch wenn das
SGG den "Einzelrichter" nicht ausdrücklich erwähnt, zeigt §
155 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), dass der Berichterstatter auch als Einzelrichter fungiert. Hier wie dort wird dem Bedürfnis Rechnung getragen, in geeigneten
Fällen das Kollegialgericht zu entlasten.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG (vgl. auch §
177 SGG).