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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009 - 5 AS 81/07
Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bedarfsgemeinschaft eines Elternteils mit volljährigen Kindern; Anrechnung von Unterhaltszahlungen bei Aufrechnung des Schuldners
1. Bildet ein Elternteil ohne Partner mit einem oder mehreren volljährigen (unter 25-jährigen) Kindern eine Bedarfsgemeinschaft, erhält der Elternteil den vollen Regelsatz; das Kind hat demgegenüber nur Anspruch auf 80 % der Regelleistung (§ 20 Abs 2 Satz 2 SGB II).
2. Ebenso wie gepfändete Unterhaltsteile nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen sind auch Unterhaltsteile, gegen die der Unterhaltsschuldner aufgerechnet hat und die er deshalb dem Unterhaltsgläubiger nicht zahlt, nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen anrechnungsfähig, weil sie diesem nicht als bereite Mittel zur Verfügung stehen; die Rechtslage bei der Aufrechnung entspricht derjenigen bei der Pfändung.
2. Ein Elternteil, der ohne Partner mit einem volljährigen Kind zusammenlebt, ist als allein stehend im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzusehen, weil sich dieser Begriff nur auf ein Leben ohne Partner beziehen kann, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 20 Abs 2, 2a und 3 SGB II ergibt.
Normenkette:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB II § 20 Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Koblenz 05.07.2007 S 11 AS 145/07 Ko
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 5.7.2007 abgeändert. Unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 14.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2007 und der Bescheide vom 3.1.2007, 18.5.2007, 14.11.2007, 27.11.2007 und 5.2.2009 wird die Beklagte verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt monatlich 837,46 EUR (Dezember 2006), 899,24 EUR (Januar 2007), 900,87 EUR (Februar bis April 2007), 900,87 EUR (Juni 2007), 906,79 EUR (Oktober 2007), 1.017,02 EUR (November 2007), 906,79 EUR (Dezember 2007 bis Januar 2008), 908,59 EUR (Februar 2008) und 484,58 EUR (März 2008) zu gewähren, wobei sich die den Klägern zu 1 3 jeweils einzeln zustehenden Ansprüche aus der Berechnung der Beklagten, Bl 140 ff GA ergeben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 5.7.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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