Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zulässigkeit einer erneuten Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener Unterkunftskosten
nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Beklagten zu übernehmenden Kosten für die Unterkunft in dem Zeitraum vom
01.09.2008 bis 28.02.2009.
Der Kläger zu 1. bewohnt mit seiner Ehefrau N S S (ursprünglich Klägerin zu 2.) sowie den beiden Kindern F Z geb. am 1993,
(ursprünglich Klägerin zu 3.) und F F L Z geb am 2005 (ursprünglich Kläger zu 4.), in T (Stadtteil I ) ein in seinem Eigentum
stehendes, selbstgenutztes Wohngebäude aus dem Baujahr 1968. Das Gebäude verfügt über eine Wohnfläche von 128,62 m2. In dem Gebäude befindet sich eine Wohneinheit mit 5 Zimmern, Küche und Bad. Die Gesamtfläche beträgt 180 m2 bei einer gesamten Grundstücksgröße von ca. 300 m2.
Der Kläger zu 1. ist Professor für Kunstgeschichte. Er übte seit dem Jahr 1995 folgende Erwerbstätigkeiten aus:
1. 01.04.1995 bis 30.09.1996 Professorentätigkeit an der Universität T
2. 01.10.1996 bis 30.09.2002 Hochschuldozent an der Universität T 01.10.2002 bis 31.03.2003 selbständige Tätigkeit
3. 01.04.2003 bis 30.09.2003 Professor an der Universität S 01.10.2003 bis 31.12.2003 Arbeitslosigkeit
4. 01.06.2004 bis 30.11.2004 wissenschaftlicher Mitarbeiter des Städtischen Museums T
Der Kläger zu 1. war nach dem 01.12.2004 bis zum 31.10.2007 arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld. Anschließend stand
er im Leistungsbezug bei der Beklagten.
An Kosten der Unterkunft fielen während des Leistungsbezuges Schuldzinsen vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von 660,48
€ und vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 in Höhe von 652,62 € an. Ab dem 01.09.2008 belief sich die Belastung der Schuldzinsen
für die Darlehensverbindlichkeiten noch auf einen Betrag in Höhe von 649,54 € (September 2008), 648,86 € (Oktober 2008), 648,17
€ (November 2008), 647,48 € (Dezember 2008), 646,79 € (Januar 2009) sowie 646,10 € (Februar 2009). Nach Tilgungsplänen der
Sparkasse T für die Darlehen mit der Nummer 6 , 6 und 6 verminderte sich die Belastung monatlich geringfügig durch die erfolgte
Tilgung. Die Nebenkosten betrugen in dem streitgegenständlichen Zeitraum für die Gebäudehaftpflichtversicherung 197,91 € (Januar
2009), Grundsteuer 63,70 € (November 2008) sowie 63,68 € (Februar 2008), Kanalisation 10,00 € monatlich (September 2008 bis
Februar 2009), Müllabfuhr 52,98 (Februar 2009) €, Oberflächenwasser 21,36 € (November 2008) sowie 21,38 € (Februar 2009).
An Nebenkosten sind daher im September 2008, Oktober und Dezember 2008 31,00 €, im November 116,06 €, im Januar 2009 228,91
€ und im Februar 169,04 € angefallen. Hinzu kamen im September Kosten für eine Rolladenreparatur in Höhe von 116,92 € sowie
für eine Fensterreparatur in Höhe von 114,72 € gemäß Rechnungen der Firma Schuler vom 11.09.2008 und vom 17.09.2008, im November
die Kosten für eine weitere Rolladenreparatur in Höhe von 270,05 € gemäß Rechnung der Firma Tömmes vom 21.11.2008 sowie im
Februar 2009 die Selbstbeteilung aus der Inanspruchnahme der Hausversicherung für die Reparatur eines Wasserrohrbruchs in
Höhe von 306,00 € gemäß Schreiben der Provinzial-Versicherung vom 18.02.2009. Die Übernahme der jeweiligen Kosten durch den
Beklagten erfolgte auf entsprechenden Antrag des Klägers zu 1. jeweils mit Bescheiden vom 21.11.2008, vom 25.02.2009 und vom
12.03.2009. Die tatsächlichen Heizkosten beliefen sich in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf 241,00 € monatlich.
Im Erstantrag wurde als Vermögen - neben dem Eigenheim - lediglich eine Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe
von 1.493,00 €, ein Sparbuch der Tochter mit einem Gesamtbetrag von 1007,56 € sowie ein Kraftfahrzeug angegeben. Ende des
Jahres 2009 erfolgte der Einbau einer Wärmepumpe in das Hausanwesen. Die Kosten wurden vom Bruder des Klägers, Herrn Prof.
Dr. S Z , beglichen.
Mit Bescheid vom 07.09.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern zu 1. bis 4. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II in dem Bewilligungszeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Darlehenszinsen als Kosten
der Unterkunft. Mit Schreiben vom 06.09.2007 forderte der Beklagte den Kläger zu 1. zur Senkung der Unterkunftskosten auf.
Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit seien die angemessenen Kosten für eine Mietwohnung. Nach dem Mietspiegel der
Stadt T ergebe sich ein angemessener Betrag für die Schuldzinsen in Höhe von monatlich 418,50 €, was vergleichbar mit einer
angemessenen Kaltmiete für einen Vierpersonenhaushalt sei. Die Kosten für die von den Klägern derzeit bewohnte Unterkunft
könnten angesichts der Höhe der Schuldzinsen in Höhe von 660,48 € nur bis zum 31.03.2008 übernommen werden. Bis zu diesem
Zeitpunkt sei der Kläger zu 1. aufgefordert, preisgünstigeren Wohnraum anzumieten und die Nachweise über die diesbezüglichen
Bemühungen vorzulegen. Die Angemessenheit der Wohnfläche richte sich nach §
5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. §
27 Abs.
4 Wohnungsförderungsgesetz i.V.m. dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 17.06.2002, wonach für einen Alleinstehenden
Wohnraum bis 45 m2 und für jede weitere Person 15 m2 zusätzlich anerkannt werden könnten.
Ab dem 01.11.2007 schieden der Kläger zu 1. und seine Familie aus dem Leistungsbezug aus, da der Kläger zu 1. eine Lehrtätigkeit
als Gastprofessor an der Universität vom 01.11.2007 bis zum 29.02.2008 und vom 01.04.2008 bis zum 31.07.2008 eine Lehrstuhlvertretung
inne hatte. Insoweit waren die mit der Universität abgeschlossenen Verträge für diese Zeiträume befristet. Die Einstellung
zum 01.11.2007 teilte der Kläger zu 1. dem Beklagten am 24.10.2007 mit; der Vertrag mit der Universität wurde am 26.10.2007
unterzeichnet. Der Kläger zu 1. erhielt für die Gastprofessur eine Vergütung von insgesamt rund 18.000,00 €.
Am 12.08.2008 stellte der Kläger zu 1. für sich und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erneut einen Antrag auf Gewährung
von Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum ab dem 01.09.2008. Mit Bescheid vom 10.09.2008 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 789,71 € auf der Grundlage
des aktuellen Mietspiegels der Stadt T . Der für die Unterkunftskosten bewilligte Betrag setzte sich zusammen aus dem als
berücksichtigungsfähig angesehen Betrag für Darlehenszinsen in Höhe von 436,00 €, Nebenkosten in Höhe von 112,71 € sowie Heizkosten
in Höhe von 241,00 €. Gegen den Bewilligungsbescheid erhob der Kläger zu 1. durch seinen Bevollmächtigten und zugleich für
die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft am 29.09.2008 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kostensenkungsaufforderung
vom 06.09.2007 könne für den Zeitraum ab dem 01.09.2008 nicht maßgebend sein, da der Kläger zu 1. vor dem 01.09.2008 nicht
mehr im Leistungsbezug gestanden habe und ihm während der Dauer der Lehrtätigkeit keine Maßnahmen der Wohnungssuche zumutbar
gewesen seien. Das Hausgrundstück des Klägers sei nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geschützt, da die Wohnfläche nur 130 m2 betrage. Vergleichsmaßstab könne, wenn überhaupt, nur die ortsübliche Nettokaltmiete bezogen auf die geschützte Wohnfläche
von 130 m2 sein. Hieraus ergebe sich ein Betrag in Höhe von 637,00 €. Nicht ersichtlich sei, wie die angemessenen Heizkosten in Höhe
von 241,00 € monatlich ermittelt worden seien. Die Kläger hätten für Elektrizität insgesamt 11 monatliche Abschlagszahlungen
in Höhe von 401,00 € für die Abrechnungsperiode zu zahlen, was monatliche Abschläge in Höhe von 367,68 € bedeute. Zu berücksichtigen
sei, dass im Vertrag der Stadtwerke T nicht zwischen Allgemeinstrom und Heizstrom differenziert werde. Insoweit biete sich
an, den im Regelsatz aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft enthaltenen Anteil für Haushaltsenergie in Höhe von rund 84,00
€ herauszurechnen, sodass Heizkosten in Höhe von 283,58 verblieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2009 wurde der Widerspruch
zurückgewiesen. Der Kläger zu 1. sei bereits mit Schreiben vom 07.09.2007 über die angemessenen Kosten der Unterkunft informiert
und darauf hingewiesen worden, dass die Kosten der Unterkunft bis spätestens April 2008 abzusenken seien. Durch die von vornherein
befristete Lehrtätigkeit an der Universität habe er nicht davon ausgehen können, in Zukunft die Kosten der Unterkunft selbst
tragen zu können und daher von Leistungen nach dem SGB II unabhängig zu werden. Aufgrund seines Werdegangs habe er erkennen müssen, dass er erneut Leistungen nach dem SGB II beziehen werde. Während seiner Beschäftigung habe ihm daher auch ein längerer Zeitraum zur Kostensenkung zur Verfügung gestanden.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien unabhängig davon zu ermitteln, ob das Haus zum geschützten Vermögen zähle. Insoweit
seien Mieter und Haus- und Wohnungseigentümer gleich zu behandeln. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnungsgröße
von 90 m2 und einem Quadratmeterpreis von 4,85 € nach dem Mietspiegel der Stadt T von Juli 2008 errechne sich eine angemessene Kaltmiete
in Höhe von monatlich 436,00 €.
Der Kläger zu 1. hat am Montag, dem 02.03.2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Trier erhoben. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 04.06.2009 hat der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben
vom 24.06.2009 die Vertretung lediglich des Klägers zu 1. angezeigt. Mit Schriftsatz vom 12.01.2010 wurde klargestellt, dass
der Kläger zu 1. als Vertreter der gesamten Bedarfsgemeinschaft die Klage führe. In der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2010
hat der Kläger zu 1. durch seinen Bevollmächtigten klargestellt, dass die Klage für den Kläger zu 1. und zugleich für die
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die beiden Kinder und die Ehefrau des Klägers, erhoben sei. Zur Klagebegründung wurde
vorgetragen, dass ab Juni 2008 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.152,22 € entstanden seien. Monatlich seien
648,51 € an Kreditzinsen sowie Nebenkosten für die Gebäudehaftpflichtversicherung, Grundsteuer, Kanalisation, Müllabfuhr,
Oberflächenwasser und Schornsteinfegergebühren in Höhe von 81,71 € zu entrichten. Es gebe keine Möglichkeit, der Kostensenkungsaufforderung
nachzukommen. Der Hauskredit sei langfristig von 2005 bis 2015 festgelegt worden und könne in der Höhe nicht verändert werden.
Im Übrigen verbliebe nur der Verkauf des Hauses. Die Kosten seien für ein Haus dieser Bauart auch nicht unangemessen hoch.
Die Senkungsaufforderung berücksichtige auch nicht individuelle Umstände. Ein Umzug in eine kleine Wohnung komme bereits deshalb
nicht in Betracht, weil in dem bislang bewohnten Gebäude ca. 120 Regalmeter Fachbücher, tausende von Dias und Bild- und Textmaterialien
lagerten, die für die Tätigkeit des Klägers zu 1. als Kunsthistoriker unentbehrlich seien. Der Umzug in eine Mietwohnung sei
kontraproduktiv und unverhältnismäßig. Entscheidend sei nicht, dass er, der Kläger zu 1. wieder auf Alg II angewiesen sein
werde, sondern dass er wieder mit Anstellungen rechnen könne, die der Senkungsaufforderung die Grundlage entzögen.
Im Jahr 2009 übte der Kläger zu 1. nochmals eine Gastprofessur in S aus. Danach bezog er Arbeitslosengeld und nochmals für
8 Monate Leistungen nach dem SGB II. Ab dem 01.10.2010 erhielt der Kläger ein Stipendium für Forschung in Höhe von 3.500,00 € für ein Jahr.
Das SG hat mit Urteil vom 08.10.2010 den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2009
abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Prof. Dr. R Z , N S S sowie den Kindern F
Z und F F L Z ab dem 01.09.2008 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren.
Den Klägern stehe ein Anspruch auf Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe ausgehend
von einer Darlehenstilgungsrate in Höhe von 648,00 € monatlich an Stelle von 436,50 € monatlich zu. Zwar seien die Kosten
der Unterkunft des Klägers zu 1. unangemessen hoch im Sinne der Produkttheorie. Für das selbstgenutzte Eigenheim seien in
dem streitigen Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 Gesamtraten in Höhe von 648,00 € monatlich zu entrichten. Abzustellen
sei auf eine abstrakt angemessene Wohnfläche von 90 m2, da der Kläger zu 1. und seine Frau sowie die beiden Kinder als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft das Gebäude gemeinsam
bewohnten. In Rheinland-Pfalz sei nach der fortgeltenden Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums der
Finanzen zum Vollzug des
Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen vom 17.12.1991 für eine Einzelperson eine Fläche von bis zu 45 m2, für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern eine Fläche von bis zu 90 m2 und für jedes weitere Familienmitglied weitere 15 m2 in der Regel als angemessen anzusehen. Die Frage nach der angemessenen Wohnfläche sei für Mieter und Eigentümer nach einheitlichen
Kriterien zu beantworten, da im Hinblick auf den Zweck der Regelung des SGB II, Hilfeempfängern eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen, Unterschiede zwischen Mietern und Eigentümern hinsichtlich
der angemessenen Kosten der Unterkunft unstatthaft seien. Auch die Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II rechtfertige keine andere Bewertung. Ein zusätzlicher Raumbedarf für die Aufbewahrung von Büchern zur Ausübung der beruflichen
Tätigkeit gehöre nicht zum Raumbedarf für "Wohnraum" und werde daher nicht von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst. Ausgehend von einer der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Wohnfläche von 90 m2 habe die Grenze der übernahmefähigen Kosten auf der Grundlage des Mietspiegels der Stadt T für das Jahr 2008 bei 4,85 € je
m2 und damit maximal bei 436,50 € gelegen. Der Stadtteil T entspreche mit der Entfernung vom Stadtzentrum genau dem im Mietspiegel
der Stadt T zugrunde gelegten Referenzraum von 5 bis 6 km Entfernung vom Zentrum. Der Mietspiegel der Stadt T stelle auch
vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Miete
dar. Trotz der objektiven Unangemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im vorliegenden Einzelfall seien die Kosten
der Unterkunft als Bedarf der Bedarfgemeinschaft gleichwohl in dem Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen, da es der Bedarfsgemeinschaft
nicht möglich gewesen sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.
Die Anforderungen, die die Beklagte zu einer Kostensenkung für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 28.02.2009 berechtigt hätten,
seien nicht erfüllt. Bereits die Belehrung über die bestehenden Obliegenheiten trage den Umständen des Falles nicht ausreichend
Rechnung. Die Kostensenkungsaufforderung vom 06.09.2007 habe die Kläger nicht in ausreichendem Maße davon in Kenntnis gesetzt,
welche Obliegenheiten sie in diesem konkreten Fall hinsichtlich der Kostensenkung treffen. Die Kläger hätten aufgrund der
Kostensenkungsaufforderung Kenntnis davon gehabt, dass nur eine Wohnung mit einer maximalen Kaltmiete in Höhe von 418,50 €
angemessen sei und sie daher bis zum Ablauf der von der Beklagten gesetzten Frist bis zum 31.03.2008 die Kosten der Unterkunft
auf ein angemessenes Maß zu reduzieren hätten. Den Klägern habe indessen nicht klar sein können, welchen Umfang ihre Obliegenheit
für den Fall haben würde, dass sie bereits kurze Zeit nach Erhalt der Aufforderung aus dem Leistungsbezug ausscheiden, um
dann später - hier nach Ablauf von 10 Monaten - wieder in den Leistungsbezug einzutreten. Die Beklagte habe die 6-Monats-Frist
zum 31.03.2008 starr bemessen. Ausführungen dazu, ob und welche Obliegenheit die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft treffen
würde, wenn diese bereits ca. 2 Monate nach Erhalt der Aufforderung aus dem Leistungsbezug ausscheiden, enthalte die Belehrung
nicht. Sie treffe auch keine Bestimmungen darüber, was ein Leistungsempfänger zu tun habe, wenn er nach dem Ausscheiden aus
dem Leistungsbezug wieder in den Leistungsbezug eintrete. Die Kläger hätten daher subjektiv aufgrund der Kostensenkungsaufforderung
nicht wissen können, dass von ihnen auch dann Kostensenkungsmaßnahmen gefordert seien, wenn sie unmittelbar nach dem Erhalt
der Aufforderung aus dem Leistungsbezug ausscheiden. Eine Verletzung der Obliegenheit zur Kostensenkung hätten die Kläger
darüber hinaus bis zum Wiedereintritt in den Leistungsbezug am 01.09.2008 noch nicht begangen. Vor dem Ausscheiden aus dem
Leistungsbezug seien erst ca. 2 Monate der 6-monatigen-Frist abgelaufen gewesen. Anschließend habe die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
während der Lehrtätigkeit des Klägers zu 1. vom 01.11.2007 bis 29.02.2008 und im Zeitraum vom 01.04.2008 bis 31.07.2008 überhaupt
keine Obliegenheit zur Kostensenkung mehr getroffen, da in diesem Zeitraum kein Leistungsbezug vorgelegen habe. Die Zeiträume
vom 07.09.2007 bis 01.11.2007 sowie vom 01.03.2008 bis 31.03.2008 seien jeweils zu kurz, um die Kosten der Unterkunft in einer
für die Kläger zumutbaren Weise tatsächlich auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.
Die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten entspreche auch schon deshalb nicht den durch die Rechtsprechung aufgestellten
Anforderungen, weil sie für den streitigen Zeitraum die angemessenen Kosten der Unterkunft nicht zutreffend wiedergebe. In
der Kostensenkungsaufforderung vom 06.09.2007 seien die Mieten auf der Grundlage des Mietspiegels der Stadt Trier für das
Jahr 2006 zu Grunde gelegt. Hieraus habe sich eine angemessene Kaltmiete von 418,50 € ergeben. Während des streitgegenständlichen
Zeitraums habe aber bereits der Mietspiegel der Stadt Trier für das Jahr 2008 gegolten, wonach richtigerweise die Kosten der
Unterkunft in Höhe von 436,50 € übernahmefähig gewesen wären.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 04.11.2010 zugestellte Urteil am 08.11.2010 Berufung eingelegt. Die Kostensenkungsaufforderung
habe den von der BSG-Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entsprochen. In der Aufforderung seien die Kläger über die Unangemessenheit der
Kosten der Unterkunft und über den angemessenen Zins informiert worden. Dadurch sei eine Obliegenheit zur Kostensenkung in
Gang gesetzt worden. Aktivitäten zur Minderung der Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 06.09.2007 bis zur Arbeitsaufnahme
seien nicht vorgetragen und offensichtlich auch nicht unternommen worden. Auch nach erneuter Antragstellung am 12.08.2008
seien trotz nochmaligen Hinweises im ausgehändigten Merkblatt keine Bemühungen unternommen worden, eine angemessene Wohnung
zu finden und auch durchgängig nicht unternommen worden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien daher ab der erneuten
Antragstellung nur in angemessener Höhe zu berücksichtigen gewesen. Der Hinweis auf die angemessenen Kosten habe allein Aufklärungs-
und Warnfunktion. Bezweckt werden solle lediglich, dass der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers
angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erhalte. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II normiere damit keine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht des Beklagten über die Obliegenheit des Leistungsempfängers
bei der Suche nach einer anderen angemessenen Unterkunft. Aufgrund der Befristung der aufgenommenen Beschäftigung habe der
Kläger damit rechnen müssen, dass er nach Beendigung der befristeten Beschäftigung wieder in den Leistungsbezug falle. Insoweit
sei ihm auch bewusst gewesen, dass die Kosten der Unterkunft bei einem erneuten Leistungsbezug nicht angemessen seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2012 haben die Kläger zu 2. bis 4. ihre Klagen zurückgenommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 08.10.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger zu 1. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Obliegenheit, die Kosten der Unterkunft zu senken, könne nur im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem SGB II bestehen. Die Kostensenkungsaufforderung habe am 01.09.2008 allerdings nicht mehr wirksam sein können, da diese auf der Grundlage
des Mietspiegels der Stadt Trier für das Jahr 2006 erfolgt sei. Hieraus habe sich eine angemessene Kaltmiete in Höhe von 418,50
€ ergeben. Für den neuen Bewilligungszeitraum im Jahr 2008 habe bereits der Mietspiegel der Stadt Trier für das Jahr 2008
gegolten, wonach Kosten der Unterkunft in Höhe von 436,50 € zu übernehmen gewesen wären. Das von der Beklagten angeführte
Merkblatt vom 01.08.2008 enthalte keine Angaben bezüglich der Höhe der angemessenen Miete.
Die Kläger haben Quittungen/Rechnungen über Gebühren-Anforderungen für Schornsteinfegerarbeiten vom 28.08.2008 und vom 03.11.2009,
Jahreskontenauszüge vom 09.01.2010 betreffend die drei Darlehenskonten, einen Grundbesitzabgabenbescheid vom 08.01.2007, einen
Bescheid über die Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2006 vom 13.01.2006 sowie Beitragsrechnungen der Gebäudeversicherung
vom 06.12.2007 und vom 06.11.2008 vorgelegt. Darüber hinaus haben sie noch eine Abrechnung der SWT vom 04.01.2010 sowie Kontoauszüge
über ein Privatgirokonto bei der Sparkasse Trier von November 2008 und Februar 2009 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten
des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Das Sozialgericht hat zurecht
einen Anspruch des Klägers zu 1. gegen den Beklagten auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Form der Schuldzinsen in dem Zeitraum vom 01.09.2008 bis
28.02.2009 bejaht und der Klage aus diesem Grund stattgegeben. In den Monaten Oktober und Dezember 2008 stand dem Kläger zu
1. gleichwohl ein geringerer Bewilligungsbetrag zu als vom SG in seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Differenz zu dem tatsächlichen Anspruch des Klägers zu 1. resultiert aus der
Bemessung des Bedarfs durch das SG nach einem auf das Jahr berechneten Durchschnitt anstelle der Einzelermittlung für jeden Monat des streitigen Zeitraums nach
den monatlich unterschiedlich anfallenden Zinsbelastungen und Aufwendungen für die Nebenkosten. Insoweit ist das Urteil des
SG abzuändern.
Richtiger Beklagter ist das gemäß §
70 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beteiligtenfähige Jobcenter. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter
(§ 6 d Sozialgesetzbuch Zweites Buch <SGB II> in der Fassung des Gesetzes vom 03.08.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44 b Abs. 1 S. 1 SGB II, ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 03.08.2010), die mit Wirkung vom 01.01.2011 kraft Gesetzes entstanden ist. Die
gemeinsame Einrichtung tritt im laufenden gerichtlichen Verfahren als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten
Arbeitsgemeinschaft (vgl. § 76 Abs. 3 S. 1 SGB II). Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel stellt keine Klageänderung im Sinne von §
99 SGG dar. Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Nachdem die Kläger zu 2. bis 4. ihre Klagen zurückgenommen haben, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur noch die
Klage des Kläger zu 1.
Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in Bezug auf die Klage des Klägers zu 1. überwiegend ohne Erfolg. Der Bewilligungsbescheid
vom 10.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2001 ist insoweit rechtswidrig, als der Kläger zu 1. in dem
Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 Anspruch auf eine seinem Kopfteil entsprechende Übernahme der Kosten für Unterkunft
und Heizung in tatsächlicher Höhe hatte. Der Kläger war in dem streitgegenständlichen Zeitraum Berechtigter im Sinne des §
7 Abs. 1 SGB II, weil er das 15. Lebensjahr, nicht jedoch das 65. Lebensjahr vollendet hatte, erwerbsfähig und in dem streitigen Zeitraum
auch durchgehend hilfebedürftig war. Insbesondere verwertbares Vermögen steht der Bewilligung von höheren Leistungen als bereits
bewilligt nicht entgegen.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Bedarfen für die Unterkunft ist § 22 SGB II. Zwar ist der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich nur verpflichtet, die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte
die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft zutreffend ermittelt hat, weil die Absenkung dieser Leistungen von der Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen auf die nach Ansicht des Grundsicherungsträgers angemessenen Kosten voraussetzt, dass den Hilfebedürftigen
eine Kostensenkungsobliegenheit trifft (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R -, SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 36; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R -, [...]). Nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen,
als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Subjektiv möglich im Sinne
dieser Regelung sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen jedoch nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn
die Obliegenheit trifft, derartige Maßnahmen zu ergreifen.
Insofern erfüllt der Hinweis des Beklagten vom 06.09.2007 diese Voraussetzung. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II normiert keine umfassenden Beratungs- und Aufklärungspflichten des Beklagten über die Obliegenheit des Leistungsempfängers
bei der Suche nach einer anderen angemessenen Unterkunft und stellt auch keine sonstigen überhöhten inhaltlichen oder formellen
Anforderungen an diese Erklärung des SGB II-Trägers. Die Aufklärungs- und Warnfunktion einer Kostensenkungsaufforderung (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, BSGE 97, 231) erfordert lediglich, dass der aus Sicht des Grundsicherungsträgers angemessene Mietpreis angegeben wird, weil dies nach
der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist. Diese Angaben waren in dem Aufklärungsschreiben
vom 06.09.2007 enthalten. Der Kläger zu 1. kannte somit die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und
dem als angemessen erachteten Mietpreis. Soweit der angemessene Mietpreis im Jahr 2008 nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen
Mietspiegel um 18,00 € höher liegt als in dem Hinweisschreiben vom 06.09.2007 angegeben, ist nicht ersichtlich, dass es sich
hierbei um irreführende Angaben handelt, aufgrund derer der Kläger zu 1. gehindert gewesen wäre, Kostensenkungsmaßnahmen zu
ergreifen. Allein die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit
der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der Hilfebedürftige seine Suche aufgrund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem
Umfang beschränkt (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 19).
Die in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II genannte Frist von längstens 6 Monaten beinhaltet die Vermutung, dass die Aufwendungen regelmäßig innerhalb dieser Frist
tatsächlich auch gesenkt werden können. Die Frist knüpft an die Kenntnis von der jeweiligen Kostensenkungsobliegenheit an,
nicht etwa an den Beginn des Leistungsbezuges. Ist dem Hilfebedürftigen also bereits aus vorangehenden Bezugszeiten - auch
der Sozialhilfe - bekannt, dass der Träger die Kosten der Unterkunft für unangemessen hoch hält, bedarf es einer gesonderten
Aufklärung nicht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 10/06 R -, BSGE 97, 231).
Danach war jedenfalls bei erneuter Antragstellung im August 2008 keine weitere Aufklärung über die angemessenen Kosten erforderlich.
Wie sich eine Unterbrechung des Leistungsbezuges auf die Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf die angemessenen
Kosten im Hinblick auf den Ablauf der "Schonfrist" verhält, ist in der Rechtsprechung der Sozialgerichte und Landessozialgerichte
umstritten.
In diesem Zusammenhang hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass selbst eine Zeit ohne Leistungsbezug
von mehr als einem Jahr nicht automatisch nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zur zeitweisen Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung führt, wenn dem Hilfeempfänger die maßgebenden
Umstände betreffend die unangemessen hohen Kosten für Unterkunft und Heizung aus einem früheren Leistungsbezug bekannt waren
und der Leistungsberechtigte die "Schonzeit" von längstens 6 Monaten bereits während seines vorherigen Leistungsbezugs vollständig
ausgeschöpft hatte (Beschluss vom 03.06.2010 - L 19 AS 377/10 B ER -, [...]). Das Bayrische LSG hat eine Unterbrechung des Leistungsbezuges zumindest dann nicht für ausreichend gehalten,
wenn der Fortfall von Leistungen allein darauf beruht, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung auf die angemessenen Kosten
abgesenkt worden sind und fortlaufend ein gleichbleibendes Einkommen erzielt wird (Beschluss vom 07.10.2010 - L 7 AS 701/10 B ER -, [...]).
Das LSG Niedersachsen-Bremen vertritt die Auffassung, dass eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als einem Jahr
dem erstmaligen Eintritt der Hilfebedürftigkeit zumindest dann gleichsteht, wenn der erneute Eintritt der Hilfebedürftigkeit
nicht vorhersehbar und damit erneut eine Schonfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zu gewähren ist (Beschluss vom 18.05.2009 - L 9 AS 529/09 B ER -, [...]). In dieser Entscheidung stellt das LSG Niedersachsen-Bremen maßgeblich auf die Unterbrechung des Bezugs von
Grundsicherungsleistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ab. Bei einer Leistungsunterbrechung von mehr als einem
Jahr und bedarfsdeckendem Einkommen während dieser Zeit könne dem Leistungsberechtigten nicht sofort eine in der Vergangenheit
gegebene Aufforderung zur Absenkung der Unterkunftskosten entgegengehalten werden. Ihm sei in Anwendung von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ein Übergangszeitraum zur Absenkung seiner Kosten der Unterkunft zu gewähren, in dem die tatsächlichen Kosten der Unterkunft
in Anwendung von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als Bedarf bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen seien. Das SG Freiburg (Beschluss vom 08.11.2007 - S 14 AS 5447/07 ER -, [...]) räumt dem Leistungsberechtigten auch eine erneute Übergangsfrist ein, wobei sich die Dauer der Beschäftigung
und die einzuräumende Übergangsfrist proportional zueinander verhalten sollen. Bei Unterbrechung des Leistungsbezugs durch
Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sei bei erneuter Hilfebedürftigkeit
wegen Beendigung der Beschäftigung ein Wohnungswechsel umso eher zumutbar, je kürzer die Beschäftigung gedauert habe. Bei
bereits abgelaufener "Schonfrist" räumt das SG Freiburg dem dortigen Antragsteller somit nach viermonatiger Leistungsunterbrechung
eine weitere viermonatige Übergangsfrist ein.
Das SG Berlin (Beschluss vom 28.07.2009 - S 160 AS 21415/09 ER -, [...]) hat entschieden, dass unter Berücksichtigung des Zwecks der Zumutbarkeitsregelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II dem erstmaligen Eintritt der Hilfebedürftigkeit der Fall des nicht vorhersehbaren Eintritts der erneuten Hilfebedürftigkeit
nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von mehr als einem Jahr gleichsteht. In diesem Fall sei dem Hilfebedürftigen
nach Wiedereintritt in den Leistungsbezug eine (erneute) Übergangsfrist zur Senkung der Wohnkosten zuzubilligen.
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger
zu 1. Anspruch auf Übernahme der auf ihn entfallenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft für eine weitere Übergangsfrist
von 6 Monaten ab Beginn des erneuten Leistungsbezugs ab dem 01.09.2008 hat. Vor dem Ablauf von 6 Monaten ab diesem Zeitpunkt
ist es dem Kläger zu 1. nicht zuzumuten, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass erst mit dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und dem Beginn des Leistungsbezugs gegebenenfalls die Obliegenheit zur Senkung
der Unterkunftskosten auf einen angemessenen Betrag besteht (SG Freiburg, Beschluss vom 08.11.2007, aaO). Nur durch den Antrag
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begibt sich ein Hilfebedürftiger in das System des SGB II und auch nur nach der Antragstellung bzw. mit Leistungsbeginn unterliegt er dessen Regeln (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R -, BSGE 105,188). Soweit das Bundessozialgericht hieraus folgert, dass nur dem sich im Leistungsbezug befindlichen Hilfebedürftigen
vor einem Umzug die Einholung einer Zusicherung des Grundsicherungsträgers obliegt, gilt dies nach Auffassung des Senats auch
für Maßnahmen zur Senkung der Unterkunftskosten. Bereits aus diesem Grund war der Ablauf der "Schonfrist" während der Lehrtätigkeit
des Klägers zu 1. ab dem 01.11.2007 bis 31.07.2008 mit Unterbrechung im März 2008 nicht möglich.
Der Neubeginn einer 6-Monats-Frist war nicht im Hinblick auf eine lediglich kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen (vgl.
Krauß in Hauck/Noftz, § 22 Rdnr. 65, Stand September 2009). Vielmehr rechtfertigen vorliegend sämtliche Umstände des Einzelfalles
von einer Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels vor Ablauf einer erneuten 6-monatigen Übergangsfrist auszugehen. Hierfür spricht
der Ablauf der Übergangsfrist von unter zwei Monaten bis zur Aufnahme der Tätigkeit und dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug,
die Dauer der Leistungsunterbrechung von 10 Monaten (wiederum unterbrochen durch Leistungsbezug im März 2008) sowie die Erwerbsbiografie
des Klägers zu 1. Insbesondere aufgrund der kontinuierlich und durchaus über einen längeren Zeitraum aufgenommenen Tätigkeiten
des Klägers zu 1. war im Zeitpunkt des Hinweisschreibens am 06.09.2007 nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass nach Ende
der Befristung der Tätigkeit erneut Hilfebedürftigkeit eintreten würde. Insofern scheint es nicht ausgeschlossen, dass sich
gerade aufgrund der befristeten Tätigkeiten weitere Möglichkeiten einer anschließenden Beschäftigung ergeben, was sich auch
nachfolgend in den Jahren 2009 und 2010/2011 gezeigt hat. Angesichts der Verdienstmöglichkeiten im Falle einer Beschäftigung
erscheinen ein Wohnungswechsel bzw. hierauf gerichtete Bemühungen in dem Zeitraum vor Aufnahme der Tätigkeit am 01.11.2007
als unzumutbar. Aufgrund der genannten Umstände ist dem Kläger zu 1. daher eine erneute Übergangsfrist von 6 Monaten ab erneuter
Leistungsbewilligung ab 01.09.2008 zuzubilligen, während der die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Form der Darlehenszinsen
zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten und der nachgewiesenen "kalten" Nebenkosten von dem Beklagten zu übernehmen sind. Ein
Anspruch des Klägers auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten besteht bereits deshalb, weil insoweit noch keine Kostensenkungsaufforderung
des Beklagten erfolgt ist, die indes nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch unter Geltung der hier
anwendbaren Fassung des § 22 SGB II vom 20.07.2006 für erforderlich gehalten wird (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II Rdnr. 88 zu § 22, Stand IX 09 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 19.09.2008, - B 14 AS 54/07 R - , FEVS 60, 490).
Bei der Bedarfsberechnung sind daher - auf den Kopfteil des Klägers zu 1. beschränkt - Darlehenszinsen in Höhe von 649,54
€ (September 2008), 648,86 € (Oktober 2008), 648,17 € (November 2008), 647,48 € (Dezember 2008), 646,79 € (Januar 2009) sowie
646,10 € (Februar 2009) monatlich anstelle der von der Beklagten als angemessen erachteten Betrags in Höhe von 436,50 € zu
berücksichtigen sowie "kalte" Nebenkosten in Höhe 31,00 € (September, Oktober und Dezember 2008), von 116,06 € (November 2008),
von 228,91 € (Januar 2009) und von 169,04 (Februar 2009). Weiter sind im September 2008 die angefallenen Kosten für eine Rolladenreparatur
in Höhe von 116,92 € gemäß Rechnung vom 11.09.2008 sowie für eine Fensterreparatur in Höhe von 114,72 € gemäß Rechnung vom
17.09.2008, im November die Kosten für eine weitere Rolladenreparatur in Höhe von 270,05 € sowie im Februar 2009 die Selbstbeteiligung
bei der Inanspruchnahme der Hausversicherung für die Reparatur eines Wasserrohrbruchs in Höhe von 306,00 € in die Berechnung
des Bedarfs einzustellen. Hinzu kommen die anteiligen tatsächlichen und in dieser Höhe von dem Beklagten bei der Bedarfsberechnung
berücksichtigten Heizkosten in Höhe von insgesamt 241,71 € monatlich.
Hieraus errechnen sich nur in den Monaten Oktober (230,22 €) und Dezember 2008 (229,87 €) geringere, dem Kopfteil des Klägers
zu 1. entsprechende, zu berücksichtigende Unterkunfts- und Heizkosten als bereits durch das SG zuerkannt. Weil in den übrigen Monaten des zur Überprüfung stehenden Zeitraums höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu
berücksichtigen sind, als durch das SG in Höhe von 1001,71 € (648,00 € + 241,00 € +112,71 €) bzw. bezogen auf den Kläger zu 1. in Höhe von 250,42 € zu Grunde gelegt,
und zwar im September 2008 in Höhe von 921,54 € (230,39 €) zuzüglich der in diesem Zeitraum angefallenen einmaligen Reparaturkosten
in Höhe von 116,92 € und 114,72 €, im November 2008 von 1005,32 € (251,30 €), im Januar 2009 von 1116,70 € (279,17 €) und
im Februar in Höhe von 1056,14 € (264,03 €), war die Berufung insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
SGG.
Revisionszulassungsgründe gemäß §
160 Abs.
2 SGG bestehen nicht.