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LSG Sachsen, Beschluss vom 27.03.2018 - 8 SO 123/17 B ER
Vorläufige Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher als Schulassistenz Individualisiertes Förderverständnis Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Sinne des Sozialhilferechts Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule
1. Die Assistenzleistung durch einen Gebärdensprachdolmetscher während der Unterrichtszeit ist eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Sinne des Sozialhilferechts, die nicht den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührt.
2. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglhV umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, also insoweit die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern.
3. Wie bereits § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verdeutlicht ("nach der Besonderheit des Einzelfalles"), liegt § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglhV ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde.
4. Eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw. begleitenden, ist rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern.
5. Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören; ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB XII §§ 53 ff.
,
SGB XII § 54 Abs. 1 Nr. 1
,
EinglHV § 12
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Chemnitz 06.12.2017 S 21 SO 283/17 ER
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. Dezember 2017 abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, vorläufig längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher für den Besuch der Y ...-Schule, Schule für Hörgeschädigte, X ... im Schuljahr 2017/2018 im Umfang von 23 Unterrichtsstunden pro Woche ab 27. März 2018 zu tragen.
II. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: