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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.03.2017 - 2 AS 365/15
Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Verwertbares und unverwertbares Vermögen Prognoseentscheidung zur Dauer der Verwertung
1. Von verwertbarem Vermögen ist auszugehen, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können.
2. Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa, weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist, sind dagegen unverwertbar.
3. Bei der tatsächlichen Verwertbarkeit ist auf die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich ist, abzustellen.
Normenkette:
SGB II § 12
Vorinstanzen: SG Halle 13.04.2015 S 21 AS 3166/13 WA
1. Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 13. April 2015 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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