Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: Bf.) begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, ihm vorläufig
weiterhin Leistungen nach §
3 Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG) uneingeschränkt zu bewilligen.
Der 1989 geborene Bf. ist eritreischer Staatsangehöriger und wurde nach seiner Einreise im August 2015 dem Antrags- und Beschwerdegegner
(im Weiteren: Bg.) zugewiesen. Er lebt seitdem in einer Gemeinschaftsunterkunft. Mit Bescheid vom 27. August 2015 bewilligte
der Bg. dem Bf. ab dem Tag der Bescheiderteilung monatliche Leistungen nach §
3 Abs.
1 Satz 5
AsylbLG in Höhe von 143,00 EUR und nach §
3 Abs.
2 Satz 2
AsylbLG in Höhe von 216,00 EUR und zog für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung (Regelbedarfsstufe (RBS) 1 bis 3) einen Betrag
von 33,39 EUR ab.
Dem Bf. wurde am 15. Dezember 2015 in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Daraufhin wurde der in Deutschland gestellte
Antrag auf Gewährung von Asyl mit Bescheid vom 11. Mai 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt und
die dagegen erhobene Klage durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts H. vom 6. April 2017 rechtskräftig abgewiesen.
Die am 30. Juni 2017 angeordnete Abschiebung nach Italien konnte nicht vollzogen werden, da die Staatsanwaltschaft D.-R. unter
dem 19. März 2018 keine Freigabe erteilte. Der Bf. ist mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil vom 31. Januar 2018 durch
das Amtsgericht Z. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt
worden; die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landgericht zurück. Über die eingelegte Revision, mit der der Bf. einen
Freispruch wegen Notwehr verfolgt, ist noch nicht entschieden.
Nach der Anhörung mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 hob der Bg. mit Bescheid vom 19. Februar 2018 den Bescheid vom 27. August
2015 gemäß §
9 Abs.
4 Nr.
1 AsylbLG i.V.m. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) zum 28. Februar 2018 auf und bewilligte für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2018 monatlich 165,84 EUR gemäß
§
1 a Abs.
4 AsylbLG. Kosten der Unterkunft und Heizung sowie für Wohnen und Energie erhalte der Bf. als Sachleistung. Über den hiergegen am 7.
März 2018 erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.
Mit dem am 11. April 2018 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Antrag auf "Erlass einer einstweiligen Anordnung"
hat der Bf. die Verpflichtung des Bg. verfolgt, ihm "vorläufig und sofort Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem
AsylbLG in gesetzlich vorgesehener Höhe zu bewilligen".
Mit Beschluss vom 7. Mai 2018 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Das Vorbringen des Bf. sei dahin auszulegen, dass
er den statthaften Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß §
86 b Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gestellt habe. Der Eilantrag sei unbegründet. Der Bf. habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung). Denn die Anspruchseinschränkung könne auf §
1 a Abs.
4 Satz 2
AsylbLG gestützt werden. Nach dieser mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 eingefügten und zum 6. August 2016 in Kraft getretenen
Regelung gelte §
1 a Abs.
4 Satz 1
AsylbLG entsprechend für Leistungsberechtigte nach §
1 Abs.
1 Nr.
1 oder 5
AsylbLG, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden sei, wenn der
internationale Schutz fortbestehe. Hier erhalte der Bf. ausreichenden Schutz in Italien, so dass die Voraussetzungen nach
§
1 a Abs.
4 Satz 2
AsylbLG vorlägen.
Mit der am 12. Mai 2018 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen und am 25. Mai 2018 an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
weitergeleiteten Beschwerde hat der Bf. geltend gemacht, die Voraussetzungen des §
1 a Abs.
4 Satz 2
AsylbLG seien deshalb nicht erfüllt, weil die unterbliebene Ausreise nicht auf Gründen beruhe, die er zu vertreten habe. Zudem bestünden
an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung des §
1 a Abs.
4 Satz 2
AsylbLG bereits erhebliche Zweifel, insbesondere, ob durch die Leistungseinschränkungen der verfassungsrechtliche Anspruch auf Sicherung
einer menschenwürdigen Existenz (Art.
1 Abs.
1 i.V.m. Art.
20 Abs.
1 Grundgesetz) noch gewährleistet sei. Allerdings stehe ein Gesetz dann nicht in verfassungsrechtlichem Widerspruch, wenn es verfassungskonform
ausgelegt werden könne. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei demnach davon auszugehen, dass bei unterbliebener,
nicht verschuldeter Ausreise die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nicht vorlägen. Zudem hätten eine Reihe von
Gerichtsentscheidungen die Leistungskürzungen in vielen Fällen für unanwendbar erklärt, da eine Rückkehr in einen anderen
Staat bei fehlender Versorgung und Unterbringung und damit einer drohenden unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nicht
zumutbar sei. Die Leistungskürzung sei durch eine konkrete Verhaltensänderung nicht abzuwenden, da die einzig mögliche Verhaltensänderung
die Ausreise wäre, dem jedoch die Zustimmungsverweigerung der Staatsanwaltschaft D.-R. entgegenstehe.
Der Bf. beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Mai 2018 aufzuheben und ihm vorläufig und sofort Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem
AsylbLG in gesetzlich vorgesehener Höhe zu bewilligen.
Der Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der für eine zulässige Beschwerde erforderliche Beschwerdewert von 750,00 EUR werde nicht erreicht. Hier maßgebend sei der
Zeitraum vom 11. April bis zum 31. August 2018. Damit errechneten sich für April 2018 eine anteilige Kürzung und demzufolge
eine Beschwer in Höhe von 102,87 EUR sowie für Mai bis August 2018 in Höhe von monatlich 154,30 EUR, und damit insgesamt in
Höhe von 720,07 EUR. Zudem seien die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Kürzung gemäß §
1 a Abs.
4 AsylbLG erfüllt.
Der Bf. macht demgegenüber geltend, sein Antrag beziehe sich auf den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2018 und ausgehend
von einem monatlich ihm zustehenden Betrag von 354,00 EUR belaufe sich die monatliche Kürzung auf 188,16 EUR so dass der Wert
des Beschwerdegegenstandes 1.128,96 EUR betrage.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte des Bg. und der den Bf. betreffenden
Ausländer- bzw. Abschiebeakte, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist bereits nicht zulässig. Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der
Zulassung bedürfte. Hier bedürfte die Berufung der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt
und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, Satz 2
SGG).
Der Beschwerdegegenstand ist die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts in Bezug auf den vom Bf. gestellten Antrag vom
11. April 2018, ihm vorläufig und sofort Leistungen nach dem
AsylbLG in gesetzlich vorgesehener Höhe zu bewilligen, da die ihm mit Bescheid vom 19. Februar 2018 in Höhe von 165,84 EUR auf der
Grundlage von §
1 a Abs.
4 AsylbLG bewilligten Leistungen zu Unrecht gekürzt worden seien. Damit bezieht sich die Beschwerde auf die Kürzung der vormals auf
der Grundlage des Bescheides vom 27. August 2015 gemäß §
3 Abs.
1 Satz 5 und Abs.
2 Satz 2
AsylbLG bewilligten Leistungen in Höhe von zuletzt - auf der Grundlage der ab dem 17. März 2016 geltenden Fassung von §
3 AsylbLG - im Dezember 2017 gezahlten 320,14 EUR (135,00 EUR nach §
3 Abs. 1 Satz 8 und 216,00 EUR nach § 3 Abs. 2 abzüglich RBS 1 bis 3 in Höhe von 30,86 EUR). Unter Berücksichtigung der damit
vorgenommenen monatlichen Kürzung von 154,30 EUR errechnet sich für den Zeitraum ab Antragseingang, d.h. vom 11. April 2018,
bis zum Ende des von dem angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraums, d.h. bis zum 31. August 2018, ein Betrag in Höhe von
720,07 EUR.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung verweist der
Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG). Der Einwand des Bf. im Beschwerdeverfahren, er habe die nicht vollziehbare Abschiebung nicht zu verantworten, führt zu
keinem anderen Ergebnis. Denn §
1 a Abs.
4 Satz 2
AsylbLG knüpft nicht an ein konkretes Fehlverhalten des Leistungsberechtigten an (vgl. Birk in LPK-SGB XII, Stand 2018, §
1 a AsylbLG RdNr. 6). Der Hintergrund der Leistungskürzung liegt darin, dass diese Personen dem europäischen Leistungsregime unterworfen
sind und an sich eine unerwünschte europäische Sekundärmigration sanktioniert wird (vgl. Oppermann in jurisPK-SGB XII
AsylbLG §
1 a RdNr. 97.1).
In Bezug auf das Vorbringen, die Rückkehr nach Italien sei ihm nicht zumutbar, hat das Verwaltungsgericht H. bereits in seiner
Entscheidung vom 6. April 2017 rechtskräftig entschieden, dass ein Abschiebeverbot in die italienische Republik nicht auszusprechen
sei, da sich die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien nicht als allgemein unmenschlich und erniedrigend darstellten
und sich insoweit auf eine Vielzahl von Entscheidungen des Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen und
des OVG für das Land Sachsen-Anhalt gestützt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht anfechtbar (§
177 SGG).