Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.2015 - 5 KR 206/14
Festsetzung von Entgelten für Krankentransport- und Rettungswageneinsätze durch private Anbieter in der gesetzlichen Krankenversicherung; Bestimmung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Bereits aus der Bezeichnung der "einstweiligen" Anordnung ergibt sich, dass die Entscheidung in einem solchen Verfahren die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen darf.
2. Den Gerichten ist es grundsätzlich verwehrt ist, entsprechend der Art von Schiedsstellen eine angemessene Vergütung festzusetzen.
3. Darin läge ein systemwidriger Eingriff in eine gesetzliche Konzeption, die gerade von der Einschätzung getragen wird, die Vertragspartner seien imstande, interessengerechte und ausgewogene Lösungen zu vereinbaren.
4. Auf der anderen Seite findet eine Rechtskontrolle dahingehend statt, dass die Krankenkassen die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums nicht missbrauchen und dem Leistungserbringer Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich rechtlich gebundene Träger unvereinbar sind.
Fundstellen: NZS 2015, 384
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GKG § 52 Abs. 1
,
GWB §§ 19ff
,
SGB V § 133 Abs. 1 S. 1 und S. 5
,
SGB V § 133 Abs. 1
,
SGG § 197a
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Lübeck 17.10.2014 S 5 KR 287/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Oktober 2014 nur insoweit abgeändert, dass die Antragsgegnerinnen zur Zahlung eines Pauschalentgelts für Krankentransportwageneinsätze in Höhe von 63,00 EUR zuzüglich 1,90 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer verpflichtet werden.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerinnen und der Antragsteller tragen je die Hälfte der Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 439.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: