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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.07.2020 - 9 AY 79/20 B ER
Anspruch eines jemenitischen Staatsangehörigen auf Asylbewerberleistungen Keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer durch bloßes Nichtstun bei fehlendem materiellen Aufenthaltsrecht
Vor dem Hintergrund der vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Rn. 32 ff. aufgestellten Grundsätze und angesichts der dort zitierten Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/420, S. 121) kann bloßes Nichtstun (hier konkret: das Unterlassen der freiwilligen Ausreise) auch bei Leistungsberechtigten, die weder ein materielles Aufenthaltsrecht noch eine formale Rechtsposition haben, nicht rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 2 AsylbLG sein.
Normenkette:
AsylbLG § 2 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 242
,
GG Art. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 26.04.2020 S 22 AY 12/20 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 26. April 2020 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen gemäß § 2 AsylbLG unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 ab 15. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 3. April 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin _______, _______, für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: