Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Kameramannes
Zulässiger Gegenstand einer Statusfeststellung
Fehlende Dauerbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber
Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen
Renten- und Arbeitslosenversicherung wegen einer für die Beigeladene zu 1 erbrachten Tätigkeit als Kameramann streitig.
Der 1978 geborene Kläger ist seit 2003 für verschiedene Auftraggeber als Kameramann tätig. Er besitzt ein eigenes Kameratragesystem
- Easyrig, eine GoproCam, eigenes Zusatzequipment und bietet u. a. Kameraaufnahmen auch auf Ski, in der Kletterwand und unter
Wasser an (besitzt Tauchschein).
Mit Bescheid vom 26. Januar 2004 stellte die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht des Klägers ab 1. November 2003
gemäß § 1 KSVG in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung fest. Der Kläger und die Beigeladene zu 1 beantragten am 21. Mai 2015 die
Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit als Kamerareporter ab 15. Mai 2015. Mit Schreiben vom
25. Juni 2015 beschrieb die Beigeladene zu 1 die Zusammenarbeit mit dem Kläger im Einzelnen. So teilte sie u. a. mit, dass
es keine schriftlichen Verträge mit dem Kläger gebe, mit ihm Tageshonorare vereinbart würden. Er werde als EB-Kameramann eingesetzt
und arbeitete dabei überwiegend im EB-Team (elektronische Berichterstattung), bestehend aus Kameramann, -assistent ggf. Tontechniker
und Redakteur. Dabei setzte er die Geschichte des Redakteurs weitestgehend eigenverantwortlich nach visuellen Gesichtspunkten
um. Dabei obliege es vorrangig dem Kameramann, geeignete Dreheinstellungen und Motive zum jeweiligen Thema auszuwählen, die
er dem Redakteur anbiete. Die Leitung des Teams liege beim Redakteur. Der Redakteur werde vom Auftraggeber eingesetzt, die
weiteren Teammitglieder seien freie oder festangestellte Mitarbeiter. Das Aufgabengebiet sei vielgestaltig und könne von einer
20-sekündigen Kurznachricht bis zur 45-minütigen Dokumentation reichen. Der Kläger sei bisher als EB-Kameramann für die Sendungen
"Thüringen Journal" und "Vor Ort um 4" eingesetzt worden. Hierbei handele es sich jeweils um den Dreh von Beiträgen, die im
Rahmen dieser Sendungen ausgestrahlt werden. Vorgaben würden hierfür nicht erteilt. Der Kläger werde telefonisch, per Mail
oder persönlich angefragt, ob er bestimmte Einsätze zu einem vereinbarten Tagessatz übernehmen könne. Sage er zu, gelte dies
als Beauftragung. Die Arbeitszeit richte sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Drehs. Für das vereinbarte Honorar werde
eine maximale Einsatzdauer von 10 Stunden erwartet. Bei einer Verhinderung des Klägers gebe es keine Vertretung, der Auftrag
müsse anderweitig vergeben werden. Die Tätigkeit werde auch von festangestellten Mitarbeitern ausgeübt, von diesen werde aber
ständige Dienstbereitschaft erwartet, Abwesenheitszeiten müssten klar definiert werden. Festangestellte Mitarbeiter hätten
darüber hinaus weitere Aufgaben z. B. die Pflege und Wartung der Technik und Fahrzeuge. Eine Übergabe, Kontrolle und Abnahme
des Arbeitsergebnisses finde nicht statt. Das gedrehte Material werde dem Redakteur übergeben, der die weitere Bearbeitung
veranlasse. Sämtliche Arbeitsmittel würden vom Auftraggeber gestellt. Der Kläger erstelle als Kameramann selbständig Bild-
und Tonaufnahmen und bringe seine künstlerisch-gestalterischen Fähigkeiten ein.
Die Beigeladene zu 1 fügte eine Rechnung des Klägers vom 4. Juni 2015 für den Mai 2015 bei. Daraus geht hervor, dass der Kläger
an den Tagen 15., 18., 19. und 20. Mai 2015 jeweils als Kamerareporter (Zusatz 3x TJ - Thüringen Journal, 1x Vor Ort um 4)
tätig geworden ist und hierfür jeweils 200 Euro zuzüglich 7 % Umsatzsteuer berechnet hatte (vgl. Bl. 22 VA).
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 22. Juli 2015 mit, dass die Beigeladene zu 1 bei ihm anrufe und Drehaufträge anbiete.
Er nehme diese an oder lehne diese ab, er arbeite für 42 Firmen. Seine Aufgabe bestehe im filmischen Festhalten eines Ereignisses
als Kameramann. Er werde in verschiedenen Produktionen eingesetzt, z. B. für Reportagen, Tagesaktuelles, Sport etc. Er besitze
besondere Fähigkeiten (internationale Kameraerfahrung, unter Wasser, auf Motorrad, Ski, beim Klettern) ein eigenes Kameratragesystem
und Action-Kamera. Er werde für Einsätze gebucht, in denen dieses Equipment und diese Fähigkeiten zum Tragen kommen und die
demnach nicht von Festangestellten ausgeführt werden könnten. Das Drehmaterial werde innerhalb der Beigeladenen zu 1 weiterverarbeitet
und als fertiger Beitrag an die beauftragende Sendeanstalt überspielt. Sein eigenes Kameratragesystem komme immer zum Einsatz,
die eigene Kameratechnik bei besonderen Anforderungen, sonst stelle der Auftraggeber die Kameratechnik. Als Kameramann oblägen
ihm sämtliche Entscheidungen hinsichtlich Licht- und Kameragestaltung.
Am 6. November 2015 reichte der Kläger die Zustimmungserklärung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht ein. Gleichzeitig
wies er nach, dass er zwei private Rentenversicherungen seit 2004 bzw. 2013 bei der Sparkassen-Versicherung sowie eine private
Krankenversicherung bei der UKV (Union Krankenversicherung) abgeschlossen hatte und bediente.
Mit Bescheiden vom 3. Dezember 2015 - an den Kläger und die Beigeladene zu 1 - stellte die Beklagte fest, dass "die Tätigkeit
des Klägers als Kameramann bei der Beigeladenen zu 1 vom 15. - 20. Mai 2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt" worden sei. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem
Recht der Arbeitsförderung. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht, da der Kläger hauptberuflich
selbständig erwerbstätig sei (§
5 Abs.
5 SGB V, §
20 Abs.
1 S. 1
SGB XI). Die Versicherungspflicht beginne mit Bekanntgabe des Bescheides am 6. Dezember 2015, jedoch sei zu diesem Zeitpunkt die
Tätigkeit bereits beendet gewesen. Der Kläger habe dem späteren Beginn der Versicherungspflicht zugestimmt und eine ausreichende
Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und Altersvorsorge nachgewiesen. Nach den Gesamtumständen würden die
Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses überwiegen. Dass der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig sei, schließe
das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. Es sei für jedes Vertragsverhältnis im Einzelnen festzustellen, ob
eine Beschäftigung vorliege. Der Kläger habe keine maßgeblichen eigenen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Tätigkeit gehabt,
sei vielmehr dem Direktionsrecht der Beigeladenen zu 1 hinsichtlich Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung unterlegen
und sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Der Kläger habe nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern
gehört. Zudem habe er kein unternehmerisches Risiko getragen, die Vergütung sei anhand einer festen erfolgsunabhängigen Pauschale
erfolgt. Der Bescheid der KSV stehe der Feststellung der abhängigen Beschäftigung nicht entgegen, da mit diesem nicht das
zu beurteilende Auftragsverhältnis geklärt worden sei.
Hiergegen legte der Kläger am 18. Dezember 2015 Widerspruch ein. Er sei frei in der Entscheidung, ob er für einen bestimmten
Zeitraum einen Auftrag annehme oder nicht nach seinen zeitlichen Vorstellungen und Vorstellungen über den Arbeitsort. Die
Honorare seien frei ausgehandelt je nach erforderlichem Einsatz der Arbeitskraft und mit Gewinnmaximierungsabsicht. Er sei
nicht in das Unternehmen der Beigeladenen zu 1 eingegliedert, sei nicht berichtspflichtig gewesen bzw. habe nicht an Besprechungen
teilgenommen. Er verfüge über eigene Betriebsmittel und trage ein erhebliches unternehmerisches Risiko hinsichtlich seiner
persönlichen Verhinderung bzw. Urlaub und Krankheit. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gegenstand der Feststellung sei ausschließlich
das Auftragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1. Dass der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig sei, lasse nicht den Schluss
zu, dass die Tätigkeit in der Gesamtheit selbständig ausgeübt werde. Da ein schriftlicher Vertrag nicht vorliege, seien die
tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Danach sei der Kläger im Rahmen der Produktionen durch die Bindung an terminliche und
örtliche Vorgaben in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden gewesen. Arbeitsmittel seien durch die Beigeladene
zu 1 gestellt worden. Die Tätigkeit eines Kameramanns beinhalte die künstlerische und technische Mitarbeit bei der Herstellung
von Berichten, Reportagen etc. Auch wenn die Kameraeinstellung, Beleuchtung und Kameraführung durch den Kameramann bestimmt
werde, lasse sich daraus kein wesentlicher Einfluss auf den Inhalt der Produktion ableiten. Der Kläger habe nicht zu den programmgestaltenden
Mitarbeitern gehört. Die Organisation der Drehtage sei durch den Redakteur übernommen worden, das gedrehte Material sei dem
Redakteur übergeben worden, der die weitere Bearbeitung veranlasst habe. Die Gesamttätigkeit sei nicht überwiegend durch den
journalistisch-schöpferischen Eigenanteil bestimmt gewesen. Gewisse inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten und eigenständige
Ausübung der Tätigkeit kämen den Beschäftigten in diesem Bereich regelmäßig zu, dies sei jedoch Ausdruck der fachlichen Qualifikation.
An die zeitlichen und örtlichen Vorgaben während der zugesagten Drehtermine sei der Kläger gebunden gewesen und habe sich
vor Ort mit den anderen Mitarbeitern abstimmen müssen. Auch die Möglichkeit, angebotene Arbeitseinsätze ablehnen zu können,
könne nach der Rechtsprechung des BSG nicht als Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit gewertet werden, sondern damit sei nur ein Dauerrechtsverhältnis
ausgeschlossen bzw. zeige sich die Entschließungsfreiheit, nach Ende einer Vertragsbeziehung eine neue zu begründen. Zudem
habe dem Kläger kein wesentliches mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundenes Unternehmerrisiko oblegen. Er habe nicht eigene
Betriebsmittel im wesentlichen Umfang zur Erbringung der Arbeitsleistung eingesetzt. Die Vergütung habe sich nach der aufgewandten
Arbeitszeit gerichtet, die Gefahr eines Verlustes bzw. ein ungewisser Erfolg, sei nicht gegeben gewesen, da die Vergütung
nach Abnahme der durchgeführten Arbeit in Form des Pauschalhonorars erfolgt sei. Das Risiko, bei Schlechtleistung keine weiteren
Aufträge zu erhalten, sei kein typisches Unternehmerrisiko, da auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer Gefahr liefen, bei
schlechter Arbeit nicht weiter beschäftigt zu werden. Allein die Tatsache, dass keine Vereinbarungen über Erholungsurlaub
oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall getroffen worden seien, spreche nicht für ein Beschäftigungsverhältnis. Wenn die Vertragsparteien
von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen, würden derartige Schutzrechte typischerweise nicht vereinbart. Allein die Auferlegung
besonderer Risiken mache einen abhängig Beschäftigten nicht zu einem Selbständigen.
Hiergegen hat der Kläger am 7. April 2016 Klage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben. Mit Beschluss vom 29. April 2016 ist der
Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht in Gotha verwiesen worden. Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 ist die Beigeladene
zu 1 zum Verfahren beigeladen worden. Der Kläger hat im Klageverfahren wiederum geltend gemacht, dass er frei bestimmen könne,
ob er einen Auftrag annehme oder nicht. Bei Auftragsübernahme habe er die Eckpunkte des Auftrags verhandelt und Absprachen
getroffen, welche Kameraarbeiten von ihm ausgeführt werden sollten, er sei aber in der Art und Weise der Kameraführung frei.
Im Übrigen hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Mit Urteil vom 8. November 2016 (zugestellt am 7./13. Dezember 2016) hat das Sozialgericht den Bescheid vom 3. Dezember 2015
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2016 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeit als Kameramann
für die Beigeladene zu 1 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und keine Versicherungspflicht
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe.
Der Zeitraum, für den die Beklagte das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt habe (15.-20. Mai
2015) sei beim festgelegten Beginn der Versicherungspflicht ab 6. Dezember 2015 bereits abgelaufen gewesen. Der Bescheid sei
jedoch so auszulegen, dass alle Tätigkeiten des Klägers für die Beigeladene zu 1 ab diesem Zeitpunkt beurteilt seien. Bei
den allein zu beurteilenden Einzelaufträgen für die Beigeladene zu 1 überwögen die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit.
Die Vertragsparteien hätten kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollen, vielmehr für jedes
Projekt einen mündlichen "Werkvertrag" geschlossen. Der Kläger sei seit Jahren für verschiedene Produktionsfirmen tätig und
zahle Beiträge zur KSK. Er sei im Kernbereich der von ihm übernommenen Aufgaben weisungsfrei tätig. Trotz der Zusammenarbeit
mit einem Redakteur obliege ihm die weitgehende gestalterische Freiheit und Entscheidung, welche Optiken, Lichtgestaltungen
er unternimmt. Die gestalterischen Vorgaben des Redakteurs könnten nicht als Einzelanweisungen gesehen werden, weil sie aus
Sicht der Kameraführung stets konstruktiv kritisch überdacht werden müssten. Dass es sich bei der Kameraführung um eine eigenverantwortliche
künstlerische Leistung handele, zeige sich auch daran, dass den Kameraleuten als Miturhebern eigene Verwertungsrechte zustünden.
Die Vorgabe zu Ort und Zeit der Aufnahmen ergebe sich aus der Notwendigkeit der Terminarbeit. Der Kläger trage nicht das Logo
der Beigeladenen und verfüge über eigene Betriebsmittel. Eine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen sei nicht zu erkennen.
Bei der Gesamtbetrachtung trete auch der Umstand zurück, dass der Kläger wegen der Pauschalbezahlung kein Unternehmerrisiko
trage.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der am 21. Dezember 2016 eingelegten Berufung. Selbständige Tätigkeit sei nur anzunehmen,
wenn die gestalterische Freiheit überwiege und die Gesamttätigkeit vorwiegend durch den journalistisch-schöpferischen Eigenanteil
bestimmt werde. Dies sei bei Kameramännern nicht der Fall. Der Kläger habe nur das Tätigwerden und nicht den Erfolg, also
einen fertigen Beitrag geschuldet, welcher etwa auf eigene Kosten und mit dem Risiko von Verlust der Firma angeboten werde.
Er sei als Mitglied einer Gruppe, die eine Gesamtleistung erbringe, mit seinem Arbeitsanteil beteiligt gewesen und damit insgesamt
in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen. Die Entscheidungen des Klägers über die Bild- und Lichtgestaltung seien regelmäßig
von Kameraleuten zu treffen. Dass insofern fachliche Einzelanweisungen nicht geboten seien, entspreche der Typik bei fachlich
qualifiziertem Personal.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. November 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist insbesondere auf die von ihm vorgehaltenen und eingesetzten eigenen Betriebsmittel und auch erforderlichen Kleidungsstücke.
Es würden ihm allenfalls grobe Vorgaben gemacht, die sich aus dem Inhalt des Projekts, bspw. der Art der Reportage oder dem
gefilmten Ereignis ergeben. Die Umsetzung im Bild obliege einzig dem Kläger als Kameramann. Für den Inhalt einer Sendung komme
es entscheidend auf die Art und Weise der Bildführung und die Aussage des Bildes an, auf die allein der Kameramann Einfluss
habe. Der Kläger sei nie im Studio für die Beigeladene tätig und daher in keiner Weise in deren Arbeitsorganisation eingebunden
gewesen.
Die Beigeladene zu 1 stelle die Kamera zur Verfügung, das Tragesystem und die spezielle Kameratechnik der Kläger. Zwar habe
der Redakteur die Hoheit über den Inhalt und den Schnitt der Aufnahmen, der Kläger könne jedoch selbst wählen, welche Darstellung
er zur Umsetzung des Inhalts wähle, insbesondere welche Farbtemperatur, ob Totaleinstellung oder Nahaufnahme, Kamerafahrt
oder Standbild gewählt wird. Hierfür gebe es keine Vorgaben des Redakteurs. Dieser müsse letztlich mit dem Bildmaterial arbeiten,
das ihm vom Kameramann geliefert werde.
Auf Befragen des Senats hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2018 angegeben, auch nach Mai 2015 und bis
Dezember 2017 für die Beigeladene zu 1 tätig gewesen zu sein. Die jeweiligen Aufträge seien weiterhin mündlich und jeweils
nur für die einzelnen Einsatztage erfolgt. Eine Rahmenvereinbarung oder sonstige Global-Vereinbarung mit der Beigeladenen
zu 1 habe nie bestanden.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2017 ist die Beiladung der Beigeladenen zu 2 und 3 erfolgt.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist hinsichtlich
des Feststellungstenors zu beanstanden; hinsichtlich des auf die Anfechtungsklage ergangenen Aufhebungstenors ist die Entscheidung
im Ergebnis richtig und die Berufung der Beklagten daher insoweit unbegründet. Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des
Anfechtungsbegehrens begründet, hinsichtlich des Feststellungsbegehrens teilweise begründet. Soweit eine Feststellung der
fehlenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung auch für Zeiten über die einzelnen
Einsatztage in Mai 2015 hinaus begehrt wurde, ist die Klage unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2016 ist rechtwidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger stand zwar betreffend die vier Einsätze als Kameramann bei der Beigeladenen
zu 1 am 15., 18., 19. und 20. Mai 2015 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, hieraus ergibt sich jedoch keine Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung für diese Tage. Auch die Entscheidung zum Beginn der Versicherungspflicht
ist rechtswidrig und aufzuheben.
I. Die Zulässigkeit der Berufung scheitert nicht an der Nichterreichung des Beschwerdewertes nach §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG.
Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist die mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 getroffene Statusfeststellung
für die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1 im Zeitraum 15. - 20. Mai 2015 und darüber hinaus die Verfügung der
Beklagten zum Beginn der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §
54 Abs.
1 S. 1, §
55 SGG begehrt der Kläger zum einen die Aufhebung des Bescheides, somit auch der Bestimmung des Beginns der Versicherungspflicht,
zum anderen die zeitlich unbegrenzte Feststellung, dass er die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 nicht im Rahmen einer abhängigen
Beschäftigung ausübt. Die wirtschaftliche Bedeutung reicht damit über den Zeitraum im Mai 2015 hinaus.
Zudem kann eine Berufung gegen einen Feststellungsantrag aber auch ohne Berücksichtigung der in §
144 SGG festgelegten wirtschaftlichen Bedeutung, also ohne Rücksicht auf die Beschwerdesumme von 750 Euro als statthaft angesehen
werden, wenn der Feststellung der Berechtigung eine eigenständige Bedeutung zukommt (BSG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 RK 18/95, Rn. 19). Dies hat das BSG für Statusfeststellungsanträge grundsätzlich bejaht (BSG, Beschluss vom 25. Juli 2002 - B 10 LW 6/02 B, Rn. 8) mit der Folge, dass grundsätzlich kein Bedarf für eine Prüfung der Beschwerdesumme nach §
144 SGG besteht, sondern die Berufung bereits nach § 143 statthaft ist (vgl. BSG a. a. O.; vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - L 7 R 718/14, Rn. 16).
II. 1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§
54 Abs.
1 S. 1, §
55 SGG) zulässig. Da der Kläger auch durch die Feststellung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Einsätze im Mai 2015
und damit einhergehend der Verneinung einer selbständigen Tätigkeit in eigenen Rechten betroffen ist, ist seine Klagebefugnis
zu bejahen. Darüber hinaus beschwert der Bescheid den Kläger i. S. d. §
54 Abs.
2 S. 1
SGG, weil er vom Vorliegen eines Dauerrechtsverhältnisses zur Beigeladenen zu 1 ausgeht.
2. Die Klage ist im Anfechtungsbegehren begründet, im Feststellungsbegehren teilweise begründet. Der Bescheid ist hinsichtlich
der Annahme eines Dauerrechtsverhältnisses (siehe unter a.) und der (abstrakten) Feststellung des Beginns der Versicherungspflicht
ab 6. Dezember 2015 (siehe unter b.) rechtswidrig, so dass dessen Aufhebung durch das Sozialgericht zu Recht erfolgt ist.
Davon unabhängig sind die Feststellungen der Beklagten zum Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bei den Einzelaufträgen
jedoch nicht zu beanstanden (siehe c. aa.).
a. Der streitgegenständliche Bescheid ist vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Adressaten (§
133 BGB) dahingehend auszulegen, dass die Beklagte das Vorliegen eines einheitlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und
der Beigeladenen zu 1 im Zeitraum 15.- 20. Mai 2015 festgestellt hat. Der Kläger und die Beigeladene zu 1 haben am 17. Mai
2015, eingegangen bei der Beklagten am 21. Mai 2015, die Statusfeststellung für die Tätigkeit als Kamerareporter "ab dem 15.
Mai 2015 bis laufend" beantragt. Nach Aufforderung durch die Beklagte wurde die Rechnung des Klägers vom 4. Juni 2015 über
die Einsätze im Mai 2015 eingereicht und die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 3. Dezember 2015 eine Feststellungsentscheidung
über die "Tätigkeit des Klägers als Kameramann bei der Beigeladenen zu 1 vom 15. Mai 2015 - 20. Mai 2015" getroffen. Gleichzeitig
hat sie die Versicherungspflicht in diesem Beschäftigungsverhältnis in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung
festgestellt. Die einzelnen Einsatztage des Klägers wurden nicht gesondert aufgeführt. In der Begründung des Bescheides heißt
es wiederum, dass "ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis" festgestellt worden sei.
Diese Feststellung (eines Dauerschuldverhältnisses) ist rechtswidrig. Vorliegend besteht unstreitig kein Dauerbeschäftigungsverhältnis,
es gibt keinen Rahmenvertrag o. ä. und es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Beigeladene zu 1 zu einer einseitigen
Heranziehung des Klägers berechtigt gewesen wäre. Der Kläger ist für die Beigeladene zu 1 im Rahmen von unabhängigen Einzelaufträgen
tätig geworden, welche die Beklagte dementsprechend jeweils als rechtlichen Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung hätte zugrunde legen müssen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2014 - L 8 R 463/11, Rn. 78).
Zulässiger Gegenstand einer Statusfeststellung nach §
7a SGB IV ist allein die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer. Besteht zwischen ihnen keine Dauerbeziehung, sondern wird der Auftragnehmer auf der Grundlage
von Einzelaufträgen für den Auftraggeber tätig, sind nur diese am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen
selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R).
Der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2015 ist dadurch in vollem Umfang rechtswidrig und war daher aufzuheben. Er kann
insbesondere nicht insoweit aufrecht erhalten bleiben, als die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
"vom 15. - 20. Mai 2015" jedenfalls auch die Zeiträume umfasst, in denen der Kläger tatsächlich für die Beigeladene zu 1 tätig
geworden ist (LSG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2014 - L 8 R 463/11, Rn. 83). Wie schon allein die Bestimmungen über die unständige Beschäftigung in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung
zeigen (§§
186 Abs.
2 SGB V, 27 Abs. 3 Nr. 1
SGB III), knüpfen sich an die Feststellung, ob ein Dauerrechtsverhältnis oder eine Mehrzahl von Einzelaufträgen vorliegt, bereits
in versicherungsrechtlicher Hinsicht wesentliche Rechtsfolgen. Das gilt erst recht eingedenk des Umstandes, dass die Entscheidungen
der Versicherungsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht im Falle ihrer Bestandskraft auch beitragsrechtlich
verbindlich sind (BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 31/07 R). Auch insoweit ist eine Feststellung des genauen Beschäftigungszeitraums von erheblicher Bedeutung (z.B. für die Frage,
in welchen Zeiträumen bei Mehrfachbeschäftigungen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu beachten ist, oder für die Anwendung
von §§
232 SGB V, 163 Abs.
1 SGB VI).
b. Soweit der Bescheid vom 3. Dezember 2015 des Weiteren ausspricht, dass die Versicherungspflicht mit Bekanntgabe des Bescheides
am 6. Dezember 2015 beginnt, entbehrt dies einer rechtlichen Grundlage und ist daher rechtswidrig. Die auf Aufhebung auch
dieses Ausspruchs des Bescheides gerichtete Klage war ebenfalls begründet. Die Feststellung des Beginns der Versicherungspflicht
ist ein gesonderter Verwaltungsakt nach §
7a Abs.
6 Satz 1
SGB IV (vgl. Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB IV, 3. Aufl. 2016, §
7a Rn. 42).
Der hier festgestellte Beginnzeitpunkt steht schon nach dem Wortlautverständnis im Widerspruch zu der zuvor im Bescheid getroffenen
Aussage, dass die abhängige Beschäftigung im Zeitraum 15.-20. Mai 2015 festgestellt wurde. Er knüpft zudem an die - fehlerhafte
- Einordnung als einheitliches Dauerrechtsverhältnis an und geht von einer auch zukünftig fortbestehenden, stets gleichbleibenden
Rechtsbeziehung zwischen Kläger und Beigeladener zu 1 aus.
Da ein solches Dauerrechtsverhältnis jedoch nicht vorliegt, fehlt es bereits an jeder hinreichend konkreten Rechtsbeziehung
- über die Einsätze im Mai hinaus -, die ihrerseits als Grundlage einer Beschäftigung im Sinne von §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV in Betracht kommen könnte. Die in Mai 2015 ausgeführten Aufträge bezogen sich auf Produktionen für die Sendungen "Thüringen
Journal" und "Vor Ort um 4". Nur hierzu haben die Beteiligten, insbesondere auch die Beigeladene zu 1 im Verwaltungsverfahren
Angaben gemacht. Es konnten sich zukünftig durchaus Änderungen in den jeweiligen Einsatzgebieten bzw. Aufträgen ergeben. Ob,
wann, wo und in welchem Umfang und mit welchem Inhalt weitere Beauftragungen des Klägers durch die Beigeladene zu 1 nach dem
Mai 2015 stattgefunden haben, war der Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt und war in keiner Weise Gegenstand
der Entscheidung.
Die Beklagte war zu einer nachvollziehbaren Subsumtion somit objektiv außer Stande (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R, Rn. 13). Sie konnte nicht aufgrund einer hypothetisch sich ergebenden Sachlage die Typusmerkmale des Sachverhalts der
abhängigen Beschäftigung abstrakt zuzuordnen. Sie ist auch im Rahmen von §
7a SGB IV nicht ermächtigt, Verwaltungsakte allein zum (Nicht-) Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Als bloßes Tatbestandselement
ist das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall einer isolierten Bestätigung durch einen - feststellenden - Verwaltungsakt
(§ 31 Satz 1 SGB X) grundsätzlich nicht zugänglich (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R, Rn. 14, 16).
c. Die Feststellungsklage des Klägers ist insoweit begründet, wie es die fehlerhafte Feststellung der Versicherungspflicht
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die einzelnen Einsatztage im Mai 2015 betrifft. Soweit die Feststellungsklage
auch auf eine Aussage zu (sämtlichen) weiteren Einsätzen des Klägers für die Beigeladene zu 1 gerichtet war, ist sie unbegründet.
Entsprechend der obigen Ausführungen ist mangels bestehenden Dauerschuldverhältnisses keine Grundlage für eine Feststellung
über die Einsatztage in Mai 2015 hinaus gegeben. Der Kläger ist insofern gehalten, für jegliche Einsätze bei der Beigeladenen
zu 1 gesondert - etwa jeweils monatsweise, regelmäßig im Nachhinein - die Statusfeststellung zu beantragen. Zwar ist vom Vorliegen
einer abhängigen Beschäftigung auszugehen (siehe unter aa.), jedoch unterlag der Kläger während der nach den Einsatztagen
(15., 18., 19., 20. Mai 2015) konkretisierten Beschäftigung für die Beigeladene zu 1 in keinem Zweig der Sozialversicherung
einer Versicherungspflicht. Er war in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei; nach dem
Recht der Arbeitsförderung war er gemäß §
27 Abs.
3 Nr.
1 SGB III versicherungsfrei (siehe unter bb.) und in der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Versicherungspflicht des Klägers
während der Ausübung der Beschäftigung noch nicht eingetreten (siehe unter cc.).
Nach §
7a Abs.
1 S. 1
SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach §
7a Abs.
1 S. 3
SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger
hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet, was hier nicht
der Fall ist. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
grundsätzlich der Versicherungs- und Beitragspflicht (§§
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V, 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, 1 Nr. 1
SGB VI, 25 Abs. 1
SGB III).
Soweit es die Kranken- und Pflegeversicherung angeht, hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 3. Dezember 2015 die Versicherungsfreiheit
(§
5 Abs.
5 SGB V; §
20 Abs.
1 S. 1
SGB XI) festgestellt. Insoweit ist der Bescheid bestandskräftig geworden.
Beschäftigung ist nach §
7 Abs.
1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind
eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen
Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist bei einer Beschäftigung
in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort
und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Die Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich
bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Eine selbstständige Tätigkeit hingegen ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
Arbeitszeit gekennzeichnet. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit ist danach vorzunehmen, welche
Merkmale nach dem Gesamtbild der Tätigkeit überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R, Rn. 16 m. w. N.). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen
Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der
abhängigen Beschäftigung erlauben (u. a. BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R). Maßgeblich ist die zwischen den Beteiligten praktizierte Rechtsbeziehung und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich
zulässig ist. Ausgangspunkt der Prüfung sind dabei jeweils die vertraglichen Vereinbarungen, soweit solche bestehen. Eine
im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung und die
sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der formellen Vereinbarung
regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen
abweichen (vgl. u. a. LSG NRW, Urteil vom 28. März 2012 - L 8 R 156/09, Rn. 32).
aa. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Sozialgericht unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei bei
den Einsätzen im Mai 2015 bei der Beigeladenen zu 1 nicht abhängig beschäftigt gewesen. Der Senat folgt nicht dessen Einschätzung,
dass hier die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit überwiegen würden.
Der Senat schließt sich hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung vielmehr vollumfänglich
der im Bescheid vom 3. Dezember 2015 und im Widerspruchsbescheid vom 9. März 2016 enthaltenen Begründung der Beklagten an
und verweist zunächst gemäß §
153 Abs.
1 i. V. m. §
136 Abs.
3 SGG auf die dortigen Ausführungen.
Die Ausführungen des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren vermögen eine anderweitige Bewertung nicht zu begründen. Vielmehr
stellt sich nach dem Gesamtbild der vom Kläger für die Beigeladene zu 1 wahrgenommenen Aufträge im Mai 2015, insbesondere
nach Würdigung der Angaben der Beteiligten im Verwaltungsverfahren die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung dar.
Zunächst ist von vornherein unbeachtlich, dass der Kläger (seit Jahren) für viele verschiedene Produktionsfirmen tätig ist.
Bei Gestaltungen der vorliegenden Art ist für die Prüfung der Versicherungspflicht nicht auf den gesamten Tätigkeitszeitraum,
sondern stets auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Einsatzangebots, d. h. hier jeweils an dem
Tag, an dem der Kläger bei einem Dreh für die Beigeladene zu 1 tätig war, bestehen (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 KR 16/14 R Rn. 29; Urteil vom 25. April 2012 - B 2 KR 24/10 R). Denn für die Qualifizierung als (abhängige) Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ist immer nur das einzelne Auftragsverhältnis
zu betrachten und die Beurteilung, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist grundsätzlich getrennt
für die jeweilige Tätigkeit vorzunehmen (Sächsisches LSG, Urteil vom 17. September 2015 - L 1 KR 10/11, Rn. 46). Unbeachtlich ist also, ob der Kläger gleich gelagerte Tätigkeiten, wie er sie für die Beigeladene zu 1 ausgeübt
hat, noch für andere Auftraggeber ausübt bzw. ausgeübt hat. Ebenso unbeachtlich ist, ob der Kläger daneben für andere Produktionsformate
ggf. weitergehende Freiheiten eingeräumt bekommt bzw. ob und inwieweit er anderweitig auf seine speziellen Fähigkeiten und
Ausrüstungen etwa für Unterwasseraufnahmen, Motorrad- oder Kletteraufnahmen zurückgreifen muss. Dass derartige Spezialkenntnisse
bzw. der Einsatz eigenen umfangreichen Equipments für die Drehtage bei der Beigeladenen zu 1 benötigt wurden, ist nicht ersichtlich.
Die einzelnen Einsätze in Mai 2015 sind wiederum im Wesentlichen durch Aspekte geprägt, die für eine abhängige Beschäftigung
sprechen. Umstände, die die Tätigkeit als selbständig charakterisieren, treten demgegenüber in den Hintergrund.
Auszugehen ist zunächst von den zwischen Kläger und Beigeladener zu 1 getroffenen Abreden. Diese sind lediglich mündlich erfolgt
und beinhalteten offenkundig keinerlei Regelungen zu etwaigem Urlaubsanspruch oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc.
Der Kläger sollte für jeden Drehtag ein Honorar von 200 Euro netto bekommen. Danach ist davon auszugehen, dass Kläger und
Beigeladene zu 1 eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Allerdings ergibt sich das Entstehen von Versicherungspflicht
aus dem Gesetz und kann nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen sein. Deshalb ist für die Wertung einer Tätigkeit
als (abhängige) Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse von Bedeutung
(vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R, Rn. 17).
Der Kläger war an den vier Drehtagen in die Betriebsorganisation der Beigeladenen zu 1 - unabhängig davon, dass er nicht in
einem Studio arbeitete - insofern eingegliedert, als er hinsichtlich der Zeit, des Inhalts, des Ortes der Aufnahmen den Vorgaben
der Beigeladenen zu 1 bzw. vor Ort des verantwortlichen Redakteurs unterlag. Die Reportagen wurden durch die Beigeladene zu
1 durchgehend geplant und organisiert, ein Team zusammengestellt, die Inhalte vorgegeben und vor Ort durch den Redakteur die
erforderlichen Bildaufnahmen mit dem Kläger besprochen. Der Kläger war der von der Beigeladenen zu 1 vorgegebenen Struktur
der Drehtage unterworfen, hatte sein Vorgehen mit den weiteren Mitarbeitern zu koordinieren, war also letztlich in die Betriebsabläufe
der Beigeladenen zu 1 integriert.
Die ihm frei und selbstbestimmt möglichen Gestaltungen hinsichtlich der Farbtemperatur, Lichtverhältnisse, Kameraeinstellung
und -führung etc. betreffen lediglich einen untergeordneten Anteil an dem Gesamtprodukt der Fernsehaufnahme und sind - wie
die Beklagte zu Recht ausführt - Ausdruck der Qualifikation des Klägers in seinem Fachgebiet. Wenn und soweit ihm vom Redakteur
insofern weitgehend freie Hand gelassen wurde, begründet dies keine Weisungsfreiheit, sondern zeugt allenfalls von einem gewissen
Vertrauen in dessen Qualifikation als Kameramann, in sein Urteilsvermögen hinsichtlich der Wirkung der Bildgestaltung und
zuverlässige Arbeitsweise. Dass der Kläger hier seine künstlerisch-gestalterischen Fähigkeiten einbrachte, wird nicht in Abrede
gestellt, wiegt jedoch die ansonsten weitgehende Eingliederung in einen vorgegebenen Arbeitsprozess nicht auf. Der Kläger
hat zudem nie in Abrede gestellt, dass er möglicherweise doch erfolgenden Anweisungen des Redakteurs zur Kameraeinstellung,
Bildgestaltung, zu filmenden Szenen etc. tatsächlich hätte Folge leisten müssen. Insofern war er doch den Weisungen des jeweils
verantwortlichen Redakteurs unterworfen.
Zwar greift der Kläger bei seiner Tätigkeit in den entscheidenden Momenten auf sein eigenes fachliches und künstlerisches
Können als Kameramann zur Herstellung von zur Ausstrahlung geeigneter Bilder zurück und beeinflusst mit diesen Fähigkeiten
die Qualität und in geringem Umfang sicherlich auch den Inhalt der produzierten Sendung. Darin unterscheidet er sich aber
in keinem Aspekt von jedem anderen (insbesondere höher qualifizierten) Mitarbeiter eines Unternehmens, der im Rahmen seiner
Kompetenzen und der ihm obliegenden Aufgaben das wie auch immer geartete Arbeitsergebnis (mit)beeinflusst. Je höher ein Mitarbeiter
qualifiziert ist bzw. je mehr und je wichtigere Fähigkeiten er besitzt, die das Unternehmen für seine wie auch immer geartete
Produktion braucht, desto eigenständiger wird er möglicherweise arbeiten. In diesem Fall verfeinert sich das Weisungsrecht
zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Produktionsprozess (LSG NRW, Urteil vom 28. März 2012 - L 8 R 156/09, Rn. 38; ähnlich zu einem Kameramann: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014 - L 2 R 142/13, Rn. 69f; zur Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei Bühnenkünstlern: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R).
Deutliches Gewicht kommt vorliegend dem Umstand zu, dass eine weitere Bearbeitung der Aufnahme durch den Kläger bzw. eine
Abnahme des Filmmaterials durch die Beigeladene zu 1 nicht erfolgte, sondern die Aufnahme sozusagen unbesehen an die Beigeladene
zu 1 gegeben und von dieser weiterverarbeitet wurde. Insofern verdeutlicht sich das Fehlen des für einen Selbständigen typischen
Risikos, seine Arbeitskraft und zusätzliches Equipment mit der Ungewissheit einer Vergütung eingesetzt zu haben. Die Vergütung
war im Voraus vorab pauschal vereinbart (zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. LSG NRW, Urteil vom 28. März 2012 - L 8 R 156/09, Rn. 44; Sächsisches LSG, Urteil vom 17. September 2015 - L 1 KR 10/11, Rn. 45). Nach Angaben der Beigeladenen zu 1 im Verwaltungsverfahren wurde dafür eine maximale Einsatzdauer von 10 Stunden
erwartet. Insofern wurde also lediglich die Arbeitsleistung, nicht auch der Erfolg geschuldet. Es wurde nicht ein Endprodukt
im Sinne eines - wie das Sozialgericht annahm -Werkvertrages erwartet und dem Kläger nicht freie Hand zur eigenverantwortlichen
Herstellung desselben gelassen.
Der Kläger hat überwiegend mit den Betriebsmitteln der Beigeladenen zu 1, insbesondere der Kamera, gearbeitet. Die von ihm
eingebrachten weiteren Arbeitsmittel stellen nur kleinere Teile der Ausrüstung dar.
Soweit der Kläger ein unternehmerisches Risiko in dem Umstand begründet sieht, dass er bei "Schlechtleistungen" Gefahr gelaufen
wäre, keine Folgeaufträge zu erhalten, ist dies kein typisches Unternehmerrisiko, sondern ein solches, das auch auf jeden
Arbeitnehmer, der seine Tätigkeiten am Markt anbietet, zurückfällt (LSG NRW, Urteil vom 28. März 2012 - L 8 R 156/09, Rn. 45). Denn aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft
ggf. nicht verwerten zu können ("Auftragsrisiko"), folgt noch kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl.
BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 KR 16/14 R, Rn. 33). Einer Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1 steht auch nicht entgegen, dass der Kläger das Recht hatte
und von diesem auch Gebrauch gemacht hat, Arbeitsangebote abzulehnen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R, Rn. 20). Das ergibt sich konsequent daraus, dass für die Beurteilung allein auf die Ausgestaltung des einzelnen Arbeitseinsatzes
abzustellen ist.
bb. Trotz der Einordnung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1 als abhängige Beschäftigung besteht Versicherungsfreiheit
des Klägers nach dem Recht der Arbeitsförderung unter dem Gesichtspunkt der unständigen Beschäftigung (§§
27 Abs.
3 Nr.
1 SGB III). Hiernach sind Personen in einer unständigen Beschäftigung versicherungsfrei, die sie unständig ausüben. Der Begriff der
unständigen Beschäftigung ist u.a. in §
27 Abs.
3 Nr.
1 S. 2
SGB III legal definiert (vgl. auch wortgleich - §
232 Abs.
3 SGB V und §
163 Abs.
1 S. 2
SGB VI) und bezeichnet eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder der Natur der Sache nach befristet zu sein pflegt
oder im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet ist. Ob dieses der Fall ist, muss prognostisch im Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme
bestimmt werden (Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB III, 1. Aufl. 2014, §
27 Rn. 28). Da der Einsatz des Klägers durch die jeweils gesonderten Aufträge von vornherein auf jeweils nur einen Drehtag begrenzt
war, ist dies zu bejahen. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger wiederholt für die Beigeladene zu 1 tätig geworden
ist. Zwar werden unständige Beschäftigungen typischerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt, aber auch wiederholte
kurzfristige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber können unständig sein, wenn sie - wie hier - von vornherein auf weniger
als eine Woche begrenzt sind (vgl. LSG NRW, Urteil vom 11. Mai 2016 - L 8 R 975/12, Rn. 99 mwN).
cc. Die Unständigkeit der Beschäftigung berührt nicht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung dem
Grunde nach, sie kann sich allenfalls nach Maßgabe des §
163 SGB VI auf die Berechnung der Beitragshöhe auswirken (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R).
Soweit danach allein in der gesetzlichen Rentenversicherung eine - grundsätzliche - Versicherungspflicht besteht, ist diese
zum Zeitpunkt der vom Kläger am 15., 18., 19. und 20. Mai 2015 ausgeübten Einzelaufträge noch nicht eingetreten (vgl. zu einer
vergleichbaren Konstellation: LSG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2014 - L 8 R 463/11, Rn. 127ff). Dies folgt aus §
7a Abs.
6 S. 1
SGB IV. Nach dieser Regelung tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und diese ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.)
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko
von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
entspricht.
Die Voraussetzungen eines späteren Eintritts der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §
7a Abs.
6 SGB IV sind erfüllt (was auch Ergebnis der Prüfung der Beklagten war). Der Antrag auf Feststellung ist am 21. Mai 2015 bei der Beklagten
eingegangen. Die Zustimmungserklärung des Klägers liegt vor. Der Kläger hat nachgewiesen, eine private Rentenversicherung
mit monatlichen Beitragszahlungen i. H. v. 67,21 Euro und eine weitere Riesterrente mit jährlichen Beitragszahlungen (Bl.
30 VA) zu bedienen, woraus ein Rentenanspruch von schon monatlich 475,95 Euro resultieren würde.
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
7a Abs.
6 Satz 1
SGB IV erfüllt, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein (LSG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2014 -
L 8 R 463/11, Rn. 142). Hieraus folgt, dass die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 3. Dezember 2015, am
6. Dezember 2015 eintreten konnte, was wiederum zur Folge hat, dass für die maßgeblichen Einsätze keine Versicherungspflicht
bestand. Zuzugeben ist der Beklagten, dass insoweit der Gesetzeswortlaut des §
7a Abs.
6 SGB IV missverständlich ist, da dort von einer vorgelagerten Feststellung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgegangen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherungspflicht grundsätzlich mit Aufnahme der Beschäftigung
eintritt und Abs. 6 hiervon abweichend eine Sonderreglung trifft, mit der ein relativ rasches Gebrauchmachen von der Möglichkeit
des Anfrageverfahrens in gewisser Weise honoriert werden soll (vgl. Seewald in: Kasseler Kommentar, Stand Oktober 2009,
SGB IV, §
7a Rn. 20). Die Norm ist somit offenkundig vornehmlich auf die Beurteilung von Dauerrechtsverhältnissen angelegt, die hinsichtlich
der Versicherungspflicht durchgehend gleich zu bewerten sind, der Beginn der Versicherungspflicht - letztlich also der Beitragspflicht
- jedoch auf die Bekanntgabe der Entscheidung verschoben wird. In der hiesigen Konstellation der unständigen, konkret der
jeweils nur eintägigen abhängigen Beschäftigungen kann nach §
7a Abs.
6 SGB IV praktisch nur entweder eine Bejahung der Versicherungspflicht (etwa bei Antragstellung nach Monatsfrist) oder Verneinung
der Versicherungspflicht (bei Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen) erfolgen. Insofern hätte im Bescheidtenor -
wie nun im Urteilstenor - festgestellt werden können, dass trotz des Vorliegens von abhängigen Beschäftigungen der Kläger
nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterlag.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
183,
193 SGG. Der Senat hat diesbezüglich nach freiem Ermessen berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis mit seinem Begehren der Aufhebung
des Bescheides vollständig und hinsichtlich der Feststellung der fehlenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-
und Arbeitslosenversicherung überwiegend durchgedrungen ist.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.