Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen
Voraussetzungen durch den VEB Investitionsbüro Gera
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage
1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Beschäftigungszeiten vom 12. Juni 1971 bis 31. Dezember 1981 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1942 geborene Kläger schloss sein Studium an der Hochschule für Verkehrswesen "F. L." in D. als Diplom-Ingenieur ab (Diplomurkunde
vom 31. Dezember 1968). Anschließend war er beim VEB Baugrund B. und vom 1. Februar 1969 bis 11. Juni 1971 beim VE Bau- und
Montagekombinat E., Betriebsteil GAN VEB C. Z. J./VEB Sch. & G ... tätig. Vom 14. Juni bis 31. Dezember 1971 war er Abteilungsleiter
beim Hauptauftraggeber beim Rat der Stadt J., vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1973 Abteilungsleiter beim VEB Investitionsbüro
G. und vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1981 Leiter Hauptauftraggeber beim Rat der Stadt J ... Anschließend war er bis
30. Juni 1990 Leiter Hauptauftraggeber (HAG) beim VEB Gebäudewirtschaft J ...
Der VEB Investitionsbüro G. wurde am 12. Juni 1972 in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks G. (Registernummer:
110-10-619) eingetragen. Übergeordnetes Organ war der Rat des Bezirks G ... Am 23. August 1990 wurde er von Amts wegen gelöscht.
Rechtsnachfolger war die IVB Thüringer Sanierungs- und entwicklungsgesellschaft mbH.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(FZR) entrichtete er seit 1989.
Seinen Antrag vom 8. Juli 2002 auf Überführung von Zusatzanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2002
ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2003 mit der Begründung zurück, der Kläger habe im Juni
1990 nicht bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet.
Nach der Klageerhebung am 24. Februar 2003 hat die Wehrbereichsverwaltung Ost am 7. April 2003 einen Entgeltbescheid (Az.:
IV8 (III-23E) Az. 22-11-01) erlassen. Des Weiteren hat die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 21. November 2003 festgestellt,
dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt sind und die Zeiten vom 27. Januar 1969 bis 11. Juni 1971 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Alterversorgung
der technischen Intelligenz mit den entsprechenden Entgelten anerkannt.
Das Sozialgericht hat diverse Unterlagen beigezogen, u.a. das Statut des VEB Investitionsbüro G. vom Mai 1972, die Gründungsanweisung
vom 12. Mai 1972, Auszüge des Registers der volkseigenen Wirtschaft des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Stadt J. (110-10-175),
des VEB Investitionsbüro G. (110-10-619) und der IVB Thüringer Sanierungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH (HR B 0469) sowie
den Beschluss des Rats des Bezirkes über die Bildung des VEB Investitionsbüro G. einschließlich Anlage 2. Mit Urteil vom 6.
Juli 2006 hat es die Klage abgewiesen und ausgeführt, § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG ordne unter bestimmten Voraussetzungen die Gleichstellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem mit Pflichtbeitragszeiten
der Rentenversicherung an. Dies hänge von drei Voraussetzungen ab: Der "Versorgungsberechtigte" müsse eine bestimmte Berufsbezeichnung
(persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung).
Die Tätigkeit oder Beschäftigung müsse bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens
oder einem gleichgestellten Betrieb verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung). Der Hauptauftraggeber beim Rat der
Stadt J. habe nicht in der Rechtsform eines volkseigenen Betriebes firmiert. Der VEB Investitionsbüro G. habe zwar massenhaft
Bauwerke errichtet, allerdings habe seine Aufgabe im Wesentlichen in der Baubetreuung, Bauleitung und Dokumentation bestanden.
Es habe sich auch nicht um ein Konstruktionsbüro gehandelt, weil seine Aufgabe über die reine Konstruktion im Sinne von Planung
hinausgegangen sei. Hauptzweck des VEB Gebäudewirtschaft sei die Organisation und reibungslose Abwicklung von Maßnahmen zur
Instandsetzung und Rekonstruktion von Gebäuden und Wohnungen gewesen.
Mit seiner am 18. August 2006 eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, zwar könne man möglicherweise nach dem Urteil des
Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vom 26. März 2003 - Az.: L 4 RA 113/02 und dem nachfolgenden Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Dezember 2003 - Az: B 4 RA 18/03 R den Anspruch ablehnen, weil es sich bei dem Hauptauftraggeber nicht um einen volkseigenen Betrieb gehandelt habe. Jedenfalls
liege diese Voraussetzung beim VEB Investitionsbüro vor. Dort seien zur Realisierung von komplexen Wohnungsbauten die Verträge
für den Investitionsträger vorbereitet und abgeschlossen worden. Darüber hinaus sei es Aufgabe gewesen, den technischen Bauablauf
zu koordinieren und zu überwachen, also Tätigkeiten im Zusammenhang mit der massenhaften Errichtung von Bauwerken durchzuführen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 6. Juli 2006 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2002 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2003, abgeändert durch Bescheid vom 21. November 2003, abzuändern und die Beklagte
zu verurteilen, die Zeiten vom 12. Juni 1971 bis 31. Dezember 1981 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr.
1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Entgelte und die sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass Hauptzweck des VEB Investitionsbüro G. nicht die massenhafte Errichtung von Bauwerken gewesen war.
Es habe sich auch nicht um ein Konstruktionsbüro gehandelt.
Der frühere Berichterstatter des Senats hat die Rechtsproblematik mit den Beteiligten in einem Erörterungstermin am 23. April
2007 besprochen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen,
der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger wird nach § 1 Abs. 1 AAÜG von dem persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst, denn er ist aufgrund seiner Tätigkeit bei der NVA in das
Sonderversorgungssystem für Angehörige der NVA (Anlage 2 Nr. 1 des AAÜG) einbezogen worden. Dies ergibt sich aus dem beigezogenen Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 7. April 2003 (Az.:
IV8 (III-23E) Az. 22-11-01). Darüber hinaus hat die Beklagte in der Sitzung des Sozialgerichts Gotha vom 6. Januar 2005 zur
Niederschrift erklärt, dass die Anwendbarkeit des AAÜG unstreitig ist.
Der Kläger erfüllt in dem noch geltend gemachten Zeitraum aber nicht die Voraussetzungen für die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten
zum einem Versorgungssystem und der dabei erzielten Arbeitsentgelte. Allein in Betracht kommt die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben nach der Verordnung vom 17. August 1950
(GBl. I Nr. 93 S. 844; im Folgenden: ZAVO-techInt) i.V.m. der zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl.
Nr. 62 S. 487; im Folgenden: 2. DB z. ZAVO-techInt).
Die maßgebende Norm § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG regelt die Gleichstellung von Zeiten mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung ("gelten als"), in denen der "Versorgungsberechtigte"
eine entgeltliche Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1990 ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine
zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2008 - Az.: B 4 RS 31/07 R m.w.N., nach juris). Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Berechtigte nach den tatsächlichen Gegebenheiten 1) eine
"Beschäftigung" ausgeübt hat, die 2) "entgeltlich" und 3) ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. In das Versorgungssystem
der technischen Intelligenz waren nach den §§ 1, 5 ZAVO-techInt, § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt Beschäftigungen
unter folgenden Voraussetzungen einbezogen: Der Beschäftigte musste die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung
zu führen (persönliche Voraussetzung), eine dementsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche
Voraussetzung) beschäftigt gewesen sein (vgl BSG, Urteile vom 24. April 2008, aaO. und 27. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 11/04, nach juris).
Mit dem Erwerb des Titels Diplom-Ingenieur erfüllt der Kläger die persönliche Voraussetzung. Ob er die sachliche Voraussetzung
erfüllt, kann der Senat dahingestellt lassen, weil jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht vorliegt. Ein volkseigener
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder ein gleichgestellter Betrieb lag in keinem Fall vor.
1. Der Hauptauftraggeber beim Rat der Stadt J. war kein volkseigener Betrieb. In seinem Urteil vom 9. April 2002 (Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris) hat das BSG wie folgt ausgeführt: "Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen"
und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet. Er erfasst nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur
volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, war also nicht nur auf den Ausschluss privater Betriebe gerichtet.
Dieses Verständnis fügt sich im Übrigen in den historischen Kontext der DDR-Verhältnisse zwanglos ein. aa) Der Ausdruck "Betrieb"
lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationsform handeln musste, die im Wirtschaftsrecht der DDR unter den Oberbegriff
"Wirtschaftseinheit" fiel (vgl insoweit § 2 des Vertragsgesetzes vom 25. März 1982, GBl I 293; nachfolgend: VG). Der Ausdruck
"Betrieb" macht zugleich deutlich, dass "wirtschaftsleitende Organe" (= bestimmte Staatsorgane), die wie die Wirtschaftseinheiten
im DDR-Recht als Wirtschaftsrechtssubjekte qualifiziert wurden (Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht,
Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, S 65), nicht von der betrieblichen Anwendungsvoraussetzung erfasst wurden. Deshalb wurden
sie in § 1 Abs 2 der 2. DB den VEB gleichgestellt."
Das Merkmal "volkseigen" schränkt den Anwendungsbereich der Zusatzversorgung auf Betriebe ein, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen
Volkseigentums arbeiteten, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums (vgl BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R, nach juris). Ausgeschlossen waren damit Betriebe, die auf der Grundlage von Privateigentum wirtschafteten und solche,
für die die beiden anderen Formen des sozialistischen Eigentums kennzeichnend waren, nämlich das genossenschaftliche Gemeineigentum
und das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (Art 10 Abs 1 der Verfassung vom 7. Oktober 1974 sowie § 18 Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975, GBl I 465). Ein VEB wurde durch Entscheidung des zuständigen staatlichen oder wirtschaftsleitenden
Organs gegründet (§ 35 Abs 1 Satz 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe
vom 8. November 1979 (KombinatsVO 1979 - GBl. I S. 355), war einem Staatsorgan oder wirtschaftsleitenden Organ unterstellt (§ 31 Abs 1 Satz 1 KombinatsVO 1979) und konnte ein Statut haben (§ 31 Abs 5 KombinatsVO 1979). Er führte einen Namen, der die Bezeichnung "VEB" enthalten musste und trat unter ihm im Rechtsverkehr auf (§ 31 Abs 3 KombinatsVO 1979)."
Hier fehlt es bereits an dem Namen VEB. Dies wird von dem Kläger auch zugegeben. Im Übrigen lag auch kein Betrieb im o.g.
Sinn vor.
Bei dem Hauptauftraggeber handelte es sich auch nicht um eine Hauptverwaltung, die nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt
den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt war. Der Hauptauftraggeber war eine juristische Person, der dem örtlichen
Rat unterstellt war. Seine Aufgabe waren die Wohnungs- und Städteplanung und die damit verbundenen organisatorischen Angelegenheiten
(vgl. Anordnung über die Aufgaben und Arbeitsweise der Hauptauftraggeber komplexer Wohnungsbau vom 19. September 1983, GBl.
I S. 269). Hauptverwaltungen waren in der DDR dagegen Fachabteilungen von Ministerien wie z.B. die Hauptverwaltung für die
Volkspolizei (HVDVP), weswegen sie in der Auflistung des § 1 Abs. 2 der 2. DB systematisch am Ende zusammen mit den Ministerien
aufgeführt sind (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil. vom 5. Oktober 2004 - Az.: L 4 RA 107/03, nach juris). Darum handelt es sich beim Rat der Stadt Jena nicht; auch fehlt es an der Zuständigkeit für das gesamte Staatsgebiet.
Die Ansicht des Klägers, "Verwaltungen" seien den Betrieben gleichgestellt, ist nicht vertretbar, denn sie widerspricht dem
eindeutigen Wortlaut der Bestimmung. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).
2. Der VEB Investitionsbüro G. war kein Betrieb der Industrie oder des Bauwesens und diesen auch nicht gleichgestellt. Die
Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge
gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise
Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Die Auslegung der Versorgungsordnung
durch die Staatsorgane und deren Verwaltungspraxis in der DDR spielt bei der heutigen Auslegung keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - Az.: Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Aus diesem Grund war allein die Tätigkeit in einem solchen Massenproduktionsbetrieb von besonderer volkswirtschaftlicher
Bedeutung und rechtfertigte die durch die ZAVO-techInt bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz in solchen Betrieben
(vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris). Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft
ermöglichen.
Hauptaufgabe des VEB Investitionsbüro G. war nicht eine Massenproduktion von Bauwerken, sondern die Erstellung von Projektierungsleistungen.
Darunter fallen alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben
erbracht wurden. In seinem Urteil vom 7. September 2006 (Az.: B 4 RA 39/05 R, nach juris) hat das BSG u.a. ausgeführt "Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil
der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen"
Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung
von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von
Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen.
In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden
(siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf."
Nach Ziffer 1.1 der Anlage 2 zum Beschluss des Rates des Bezirkes Gera vom 26. April 1972 erarbeitete der VEB die Dokumentation
zur Vorbereitung der Investitionsentscheidung und Grundsatzentscheidung. Er hatte bei der Investitionsvorbereitung die effektivste
Lösung unter Berücksichtigung des geringsten Aufwands, der günstigsten bautechnischen und einer optimalen inhaltlichen Lösung
herauszuarbeiten. Bei der Koordinierung der äußeren Erschließung hatte er nach Ziffer 1.2 u.a. auf die rechtzeitige Planung,
Vorbereitung und Durchführung der zentralen Fachplanträger Einfluss, langfristige Abstimmungen durchzuführen und zu koordinieren.
Im Rahmen der Investitionsdurchführung oblag ihm nach Ziffer 1.3 der Anlage 2 die Auftragserteilung und vertragliche Bindung
mit dem GAN (Generalauftragnehmer) und HAN (Hauptauftragnehmer), die Kontrolle der Baudurchführung und Einhaltung der Bauablaufplanung,
die Bestätigung der Baustelleneinrichtung und Prüfung der ökonomischsten Lösung, Abnahme der Objekte, Prüfung der Investitionsrechnungen
und Kontrolle der Einhaltung der Investitionsleistungsverträge, Übergabe der fertigen Objekte an den Auftraggeber bzw. Rechtsträger,
Übernahme der Bauleistungen für Objekte, mit deren Durchführung kein GAN beauftragt wurde.
Dass diese Tätigkeit im Zusammenhang mit einer massenhaften Errichtung stand, ist ebenso unerheblich wie die behauptete "enge
Verzwickung" mit der Bauwirtschaft. (ähnlich mit nicht überzeugender Begründung LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.
März 2003 - Az.: L 4 RA 113/02, nach juris). Im Hinblick auf die in der Präambel zur ZAVO-techInt zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des Versorgungssystems
war nur die Beschäftigung in einem Betrieb, der selbst die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte,
von Bedeutung für die Einbeziehung in die Versorgung. Dem lag das erwähnte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf
stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen
basierte (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - Az.: B 4 RS 3/06 R, nach juris). Es sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur diese Massenproduktion
im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art - wie die Projektierung - war für die Einbeziehung
in das Versorgungssystem von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, aaO.).
Der VEB war auch kein Konstruktionsbüro. Dabei handelte es sich um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats, die
als solche keine Arbeitgeber und damit keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i.S. des § 1 Abs 2 der 2. DB z.
ZAVO-techInt hätten sein können. In seinem Urteil vom 7. September 2006 (Az.: B 4 RA 39/05 R, nach juris) hat das BSG wie folgt ausgeführt: "Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben
(siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons
im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und
damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe iS des § 1 Abs 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber
gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher
Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe
im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros,
Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher
Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl Stichwort: Projektierungseinrichtung)."
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art.
3 des
Grundgesetzes (
GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber
war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen
(vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.