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LSG Thüringen, Urteil vom 27.04.2010 - 6 R 748/06
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Investitionsbüro Gera
1. Hauptverwaltungen nach § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben waren Fachabteilungen von Ministerien. Der Hauptauftraggeber beim Rat der Stadt Jena war insofern den volkseigenen Produktionsbetrieben nicht gleichgestellt.
2. Der VEB Investitionsbüro Gera war kein Betrieb der Industrie oder des Bauwesens, denn seine Hauptaufgabe war die Erstellung von Projektierungsleistungen. Eine "enge Verzwickung" mit der Bauwirtschaft ist unerheblich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2
,
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG Anl. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Gotha 06.07.2006 S 10 RA 436/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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