SG Dresden, Beschluss vom 15.08.2008 - S 18 KR 397/08
Erbringung von Behandlungspflegeleistungen für behinderte Menschen während eines Aufenthalts in einer Werkstatt für behinderte
Menschen
Im Einzelfall gehören auch Leistungen der medizinischen Behandlungspflege zu den ergänzenden Leistungen, welche der überörtliche
Sozialhilfeträger im Zusammenhang mit Eingliederungshilfeleistungen in Werkstätten für behinderte Menschen durch die von ihm
vertraglich in das Leistungssystem einbezogenen Einrichtungsträger flankierend bereit zu stellen hat. Voraussetzung ist, dass
der Pflegebedarf kein besonders hohes Ausmaß aufweist und deshalb vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungsleistungen
durch den Träger der Werkstatt für behinderte Menschen begleitend mit abzudecken ist. In diesem Fall ist ein Anspruch gegen
die Krankenkasse auf Gewährung häuslicher Krankenpflege ausgeschlossen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SchwbWV § 10
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SGB XII § 2 Abs. 1 § 54 Abs. 1 S. 2 § 75 Abs. 3 § 8 Nr. 4
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