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SG Dresden, Beschluss vom 15.08.2008 - S 18 KR 397/08
Erbringung von Behandlungspflegeleistungen für behinderte Menschen während eines Aufenthalts in einer Werkstatt für behinderte Menschen
Im Einzelfall gehören auch Leistungen der medizinischen Behandlungspflege zu den ergänzenden Leistungen, welche der überörtliche Sozialhilfeträger im Zusammenhang mit Eingliederungshilfeleistungen in Werkstätten für behinderte Menschen durch die von ihm vertraglich in das Leistungssystem einbezogenen Einrichtungsträger flankierend bereit zu stellen hat. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedarf kein besonders hohes Ausmaß aufweist und deshalb vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungsleistungen durch den Träger der Werkstatt für behinderte Menschen begleitend mit abzudecken ist. In diesem Fall ist ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Gewährung häuslicher Krankenpflege ausgeschlossen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SchwbWV § 10
,
SGB XII § 2 Abs. 1 § 54 Abs. 1 S. 2 § 75 Abs. 3 § 8 Nr. 4
,
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1
,
SGB IX § 136 Abs. 1 § 33 Abs. 1 § 33 Abs. 6