SG Frankfurt/M., Urteil vom 18.08.2008 - 26 AS 1333/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Erstattung einer bereits beglichenen Nebenkostennachforderung
Auch wenn der Arbeitslosengeld II-Bezieher eine angemessene Nebenkostennachforderung des Vermieters zur Erstattung beim Leistungsträger
erst einreicht, nachdem er die Forderung des Vermieters schon selbst beglichen hat, hat der Leistungsträger die Kosten zu
übernehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 § 3 § 37 § 9