Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines Freibetrags
für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der gestellten Anträge nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung
Bezug, den er sich zu eigen macht (§
130 b Satz 1
VwGO).
Mit Urteil vom 21.5.1997 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum März 1996 bis
8.11.1996 die sich bei Anerkennung eines Absetzungsbetrags nach § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG ergebende zusätzliche Sozialhilfe zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
die Klage sei unzulässig, soweit damit der erhöhte Absetzungsbetrag für den Zeitraum Oktober 1995 bis Februar 1996 geltend
gemacht werde. Für diese Zeit sei über die dem Kläger zustehende Sozialhilfe mit Bescheiden vom 16.10.1995, 21.10.1995, 8.1.1996,
19.1.1996 und 31.1.1996 bestandskräftig entschieden worden. Soweit die Klage zulässig sei - dies betreffe den Zeitraum März
1996 bis 8.11.1996 - sei sie auch begründet. Der Kläger sei im Sinne des § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgegangen, weswegen er Anspruch auf die entsprechende besondere Absetzung
habe. Dass das Leistungsvermögen des Klägers beschränkt sei, werde bereits dadurch ausreichend dokumentiert, dass ihm das
Versorgungsamt Freiburg einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 ausgestellt habe. Richtig sei,
dass der Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz nicht mehr die individuellen Auswirkungen einer Behinderung
im Erwerbsleben bezeichne und dass ein hoher Grad der Behinderung keinen Rückschluss auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
erlaube. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes vom 24. Juli 1986 sei der einstellungshemmende
Begriff des Grades der Erwerbsminderung durch den des Grades der Behinderung ersetzt worden. So gesehen sage der Grad der
Behinderung nichts über die Leistungsfähigkeit des Behinderten an einem Arbeitsplatz aus; es ergebe sich aus ihm nichts darüber,
in welcher Weise Behinderte auf einem Arbeitsplatz voll leistungsfähig sein könnten. Es hieße aber, diese sozialpolitische
Intention in ihr Gegenteil zu verkehren, wenn man schlussfolgern wollte, vor dem Handicap des Schwerbehinderten seien auch
im Zusammenhang mit die Behinderten potentiell begünstigenden Regelungen die Augen zu verschließen. Das Leistungsvermögen
eines Schwerbehinderten sei nicht - sozialhilferechtlich - unbeschränkt, soweit seine Erwerbstätigkeit in Rede stehe.
Eine Schwerbehinderung ohne Einschränkung des Leistungsvermögens - bezogen auf das Erwerbsleben - gebe es nicht; wenn der
Schwerbehinderte im Büro 100 % bringe, dann trotz der Einschränkung seines Leistungsvermögens. Ein Angestellter könne trotz
des Verlustes von zehn Fingern noch erwerbs- und berufsfähig bleiben. Fraglich sei, ob es für die Feststellung beschränkten
Leistungsvermögens neben der Anerkennung einer Schwerbehinderung überhaupt noch weiterer ärztlicher Zeugnisse bedürfe. Der
Amtsarzt des Gesundheitsamtes habe jedenfalls dem Kläger in seinem Zeugnis vom 4.7.1996 Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit
ausdrücklich bestätigt. Auch dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten könne für die hier interessierende Frage nichts wesentlich
anderes entnommen werden. Wohl attestiere es dem Kläger, dass er ständig mittelschwere Arbeiten verrichten könne. Daraus folge
aber noch nicht, dass sein Leistungsvermögen unbeschränkt sei. Es sei im hier interessierenden rechtlichen Zusammenhang auch
ohne Belang, dass die Arbeitsverwaltung die Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitation verneint habe. Aus dem Gesetz
gehe nicht hervor, dass hinsichtlich der Einschränkung des Leistungsvermögens auf die Einzelheiten der konkret ausgeübten
Erwerbstätigkeit abzustellen sei. Vielmehr sei die Vorschrift in einem allgemeinen Sinne zu verstehen, so dass zu fragen sei,
ob jemand in bezug auf das Erwerbsleben überhaupt in seinem Leistungsvermögen beschränkt sei. Sei dies zu bejahen, sei - bei
Erwerbstätigkeit - die Absetzung zu gewähren. Deswegen spiele es auch keine Rolle, dass der Kläger nur stundenweise auf Abruf
in einem nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet habe. Auch wenn der Kläger nur eine Stunde in
der Woche arbeiten würde, ginge er dann immer noch trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerbe nach. Die baden-württembergischen
Sozialhilferichtlinien würden für die Beurteilung des Begehrens des Klägers bzw. die richtige Auslegung der gesetzlichen Vorschrift
nicht unmittelbar weiterhelfen, weil sie hinsichtlich des beschränkten Leistungsvermögens auf RdNr. 23.21 nur beispielhaft
verwiesen, also nicht besagten, dass nur bei Behinderten, denen Eingliederungshilfe gewährt werde bzw. die in einer Werkstatt
für Behinderte tätig seien, ein beschränktes Leistungsvermögen vorliegen könne. Außerdem werde darin der Begriff der Aufwendung
besonderer Tatkraft überhaupt nicht näher bestimmt. RdNr. 76.33 SHR lasse sich jedoch immerhin entnehmen, dass die Annahme
besonderer Tatkraft weniger voraussetze, als eine Erwerbstätigkeit mit Erschwernis- oder Gefahrenzulagen bzw. regelmäßige
Überstunden oder Nachtarbeit. Nicht gefolgt werden könne der Auffassung, Erwerbstätige mit beschränktem Leistungsvermögen
seien nur diejenigen Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgingen, obwohl ihnen diese im Sinne des § 18 Abs. 3 BSHG ganz oder teilweise nicht zuzumuten sei. Hätte der Gesetzgeber die Gewährung der Absetzung nur unter dieser - strengeren
- Voraussetzung zulassen wollen, so hätte er diese Formulierung gewählt. Zu bedenken sei wohl, dass jeder Hilfesuchende seine
Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einsetzen müsse und dass derjenige gemäß § 25 Abs. 1 BSHG keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt habe, der sich weigere, zumutbare Arbeit zu leisten oder eine zumutbare Arbeitsgelegenheit
anzunehmen. Beides spreche aber nicht gegen, sondern für die vom Gericht für richtig gehaltene Auslegung des § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG. Wenn sich der Kläger nämlich entgegenhalten lassen müsste, er leiste - auch bei Würdigung seiner Schwerbehinderung - weniger
als die ihm zumutbare Arbeit, dann hätte der Sozialhilfeträger aufgrund der §§ 18, 25 BSHG die Handhabe, die Sozialhilfe zu kürzen. Für eine restriktive Auslegung des § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BHSG gebe es also - unter diesem Gesichtspunkt - keinen Bedarf. Welche Absetzungshöhe angemessen sei, werde
im Gesetz für keine der verschiedenen Personengruppen des § 76 Abs. 2 a BSHG geregelt. Wegen des Gesichtspunktes gleichmäßigen Verwaltungshandelns werde der Beklagte den in RdNr. 76.31 der Sozialhilferichtlinien
genannten Betrag anzuerkennen haben. Gründe für eine Einzelfallabweichung im Sinne von RdNr. 76.33 SHR bzw. § 3 Abs. 1 BSHG, die nicht schon bei Auslegung der Anspruchsgrundlage des § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG in Abgrenzung zu den §§ 18, 25 BSHG berücksichtigt worden wären, seien nicht ersichtlich.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, allein aus dem Umstand, dass der Kläger zu 60 %
schwerbehindert sei, könne nicht geschlossen werden, dass er zwingend auch die Absetzung nach § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG vom Einkommen zu erhalten habe. Der Umstand, dass jemand behindert sei, werde bereits durch die Gewährung eines entsprechenden
Mehrbedarfszuschlags nach § 23 BSHG Rechnung getragen. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, Behinderten von vornherein den erhöhten Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG zukommen zu lassen, so hätte er nicht die Formulierung "für Personen, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb
nachgehen" verwendet, sondern hätte diese Nummer mit dem Zusatz "sowie Behinderte bzw. sowie Personen, die einen Schwerbehindertenausweis
besitzen" versehen. Es sei richtig, dass das Leistungsvermögens eines Schwerbehinderten grundsätzlich sicherlich nicht unbeschränkt
sei, jedoch könne auch ein Schwerbehinderter durchaus berufsspezifisch eine hundertprozentige Leistung erbringen. Es komme
deshalb darauf an, welche Art von Tätigkeit der Schwerbehinderte konkret ausübe. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts,
so würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass auch Personen, die keinen Schwerbehindertenausweis besäßen, jedoch auch nicht
jede Erwerbstätigkeit verrichten könnten, bereits den Absetzungsbetrag nach RdNr. 76.31 SHR erhalten müssten. Unstreitig lägen
beim Kläger gewisse Einschränkungen im Leistungsvermögen vor. Diese seien jedoch nicht derart, dass sie zu einem "beschränkten
Leistungsvermögen" im Sinne der RdNr. 76.31 SHR führen müssten. Insbesondere dürften die vom Gesundheitsamt festgestellten
Einschränkungen bei vielen Erwerbstätigen vorliegen, die keinen Schwerbehindertenausweis besäßen. Die Höhe des Mehrbedarfszuschlags
nach dem alten § 23 Abs. 4 Nr. 2 BSHG habe sich nach Art und Umfang der Tätigkeit und nach den Verhältnissen des Hilfeempfängers (Alter, körperlicher Zustand,
sonstige Verpflichtungen usw.) bestimmt. Auch dies spreche eindeutig dafür, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob beschränktes
Leistungsvermögen bzw. besondere Tatkraft vorliege, auf Art und Umfang der konkret ausgeübten Tätigkeit ankomme. Entscheidend
sei mithin allein, ob der Kläger bei der konkreten Erwerbstätigkeit, die er ausgeübt habe, nur beschränkt leistungsfähig gewesen
sei bzw. diese Tätigkeiten nur unter Aufwendung besonderer Tatkraft ausgeübt habe. Nach dem Gutachten des Arbeitsamtsarztes
könne der Kläger ständig mittelschwere Arbeiten sowohl in stehender, gehender als auch in sitzender Arbeitshaltung verrichten.
Lediglich Tätigkeiten mit gesteigertem Zeitdruck sowie gesteigerten Anforderungen an das beidäugige Sehvermögen seien ihm
nicht zumutbar. Auch sollten Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr vermieden werden. Bei der Erwerbstätigkeit des Klägers
sei diesen Anforderungen in vollem Umfang Rechnung getragen worden. Er sei - mithin laut Gutachten des Arbeitsamtsarztes
- in seinem Tätigkeitsbereich "voll einsatzfähig" gewesen. Er habe die von ihm wahrgenommene Tätigkeit auch nicht unter Aufwendung
besonderer Tatkraft ausüben müssen. Er habe Schnapsflaschen in Kisten einzusortieren und diese Kisten zu stapeln gehabt. Es
habe sich mithin weder um Tätigkeiten mit gesteigertem Zeitdruck gehandelt, noch seien gesteigerte Anforderungen an das beidäugige
Sehvermögen gestellt worden. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei vielmehr kaum als "mittelschwere Arbeit" einzustufen gewesen.
Vom Kläger seien auch keinerlei körperliche Anstrengungen verlangt worden, die über das von ihm Leistbare hinausgegangen seien.
Er habe somit keineswegs mehr geleistet als ihm zumutbar gewesen sei, zumal er wöchentlich im Durchschnitt nur 5,83 Stunden
gearbeitet habe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Mai 1997 - 8 K 1753/96 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, das Verwaltungsgericht sei in zutreffender Weise davon ausgegangen,
dass er in seinem Leistungsvermögen beschränkt sei. Dies werde nicht nur dadurch dokumentiert, dass ihm ein GdB von 60 zuerkannt
worden sei, sondern werde auch durch die vorliegenden Befundberichte des Gesundheitsamtes vom 5.8.1996 und seines Hausarztes
Dr. Döring vom 13.3.1996 bestätigt. Dem stehe selbstverständlich nicht entgegen, dass ein Schwerbehinderter durchaus berufsspezifisch
eine hundertprozentige Leistung erbringen könne. Der Begriff des beschränkten Leistungsvermögens sei nicht näher geregelt.
Der Beklagte sei offensichtlich der Auffassung, dass die Grundsätze der Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung heranzuziehen
seien. Dies würde jedoch nicht dem Sinn und Zweck des Regelungsgehaltes des besonderen Absetzungsbetrages entsprechen. Würde
man der Auffassung des Beklagten folgen, wäre für eine Anwendung des besonderen Absetzungsbetrags nach § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG kein Raum. Gegen die Auffassung des Beklagten spreche darüber hinaus auch, dass in der RdNr. 76.31 SHR nur beispielhaft auf
die RdNr. 23.21 SHR verwiesen werde und somit gerade keine so strengen Ansprüche an das beschränkte Leistungsvermögen zu stellen
seien, wie der Beklagte meine. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit und der GdB würden nach den gleichen Grundsätzen bemessen.
Beide Begriffe hätten die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen
im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. MdE und GdB seien ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen
Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf Grund eines Gesundheitsschadens. Bei einem GdB von 60 sei nach den Anhaltspunkten
für die ärztliche Gutachtertätigkeit von einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung und damit auch ohne weiteres von einem
beschränkten Leistungsvermögen auszugehen. Gegen die Auffassung des Beklagten spreche darüber hinaus auch, dass § 76 Abs. 2 a BSHG in den Nrn. 2 und 3 selbst nochmals zwischen der Gruppe von Personen, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einer Erwerbstätigkeit
nachgingen, und einer besonderen Gruppe von Behinderten eine Abstufung vornehme. Unerheblich sei auch, dass er keiner vollen
Erwerbstätigkeit nachgehe. Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG seien Personen, die unter Einsatz ihrer Arbeitskraft einem Erwerb nachgingen, d. h. Einkommen erzielten, unabhängig von der
Art und dem Umfang der Erwerbstätigkeit. Dazu zählten auch Selbständige und Freiberufler, aber auch Personen, die nur geringfügig,
kurz oder unregelmäßig arbeiteten. Die vom Beklagten errechnete wöchentliche Arbeitszeit sei daher unbeachtlich, da es darauf
nicht ankomme. Durch den besonderen Absetzungsbetrag solle darüber hinaus auch ein besonderer Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
und damit zur Selbsthilfe geschaffen werden. Dies setze allerdings auch voraus, dass § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG sowie RdNr. 76.31 SHR so zur Anwendung kämen, wie es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil für richtig erachtet habe.
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten
und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§
101 Abs.
2,
125 Abs.
1 VwGO).
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben;
dem Kläger steht auch für den noch streitigen Zeitraum vom 1. März 1996 bis 8. November 1996 kein Anspruch auf eine höhere
als die von dem Beklagten gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen
Ansicht kann es nicht beanstandet werden, dass der Beklagte bei der Feststellung des vom Kläger einzusetzenden Einkommens
ihm nicht den - gesteigerten - Freibetrag nach § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG zuerkannt hat, sondern lediglich von dem "normalen" Freibetrag des § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG ausgegangen ist.
Der Senat teilt nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger allein schon wegen seines Grades der Behinderung
von 60 und im Hinblick darauf, dass ihm deshalb ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden ist, zum von § 76 Abs. 2 a Nr.2 BSHG erfassten Personenkreis zu zählen ist.
Bereits die Entstehungsgeschichte des § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG spricht gegen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung. § 76 Abs. 2 a BSHG, der durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.6.1993 (BGBl. I, S. 944), eingefügt worden ist, sieht Absetzungen vom nach Abs. 2 bereinigten Einkommen in angemessener Höhe für Erwerbstätige (Nr.
1), für Personen, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen (Nr. 2) sowie für blinde und schwerbehinderte
Erwerbstätige vor, deren Behinderung so schwer ist, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach
§ 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhalten (Nr. 3). Die Einkommensabsetzungen wegen Erwerbstätigkeit gemäß § 76 Abs. 2 a BSHG sind an die Stelle der bis zum 26.6.1993 geltenden Mehrbedarfsregelungen für erwerbstätige Hilfeempfänger (§§ 23 Abs. 4 Nr. 1, 24 a.F. BSHG) getreten, wobei diese Regelungen nahezu wortwörtlich übernommen worden sind. Die Begriffe des "Erwerbstätigen" bzw. der
"Person, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgeht" haben durch die gesetzliche Umstellung im System
der Sozialhilfe keine inhaltliche Änderung erfahren und können daher grundsätzlich nicht anders verstanden werden als die
in § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F. verwendeten Begriffe; denn der nach neuem Recht bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens abzusetzende Freibetrag
entspricht im Ergebnis dem nach altem Recht bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs zu berücksichtigenden Mehrbedarf
wegen Erwerbstätigkeit (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 22.11.1994 - 2 S 256/94 -, FEVS 45, 95; Mergler/Zink, BSHG, § 76 BSHG RdNr. 111 b). Literatur und Rechtsprechung sind jedoch nicht davon ausgegangen, dass der Umstand, dass ein Hilfeempfänger
Schwerbehinderter i.S.d. § 1 SchwbG war, d.h. einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 aufwies, für sich gesehen nach altem Recht bereits dazu führte, dass
er, falls er erwerbstätig war, als Erwerbstätiger mit beschränktem Leistungsvermögen zu betrachten war. Insoweit sei statt
aller auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 8.9.1997 - 4 A 26/87 - (FEVS 39, 108) verwiesen, in dem es unter anderem wörtlich heißt:
"Die Vorschrift des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG, soweit sie auf Personen mit beschränktem Leistungsvermögen abzielt, hat Personen im Auge, die trotz der bezeichneten Einschränkung
einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen und deshalb - wegen ihres beschränkten Leistungsvermögens - dort
ständig gefordert sind. Anders steht es mit Hilfeempfängern, die einer Arbeit nachgehen, die ihrem beschränkten Leistungsvermögen
angepasst ist....Solche Hilfeempfänger verrichten eine Arbeit, die auf ihr Leistungsvermögen ausgerichtet ist, und stehen
damit den voll leistungsfähigen Erwerbstätigen gleich, die ebenfalls einer Tätigkeit nachgehen, die ihrem Leistungsvermögen
angepasst ist. Solchen Personen ist der erhöhte Mehrbedarfszuschlag wegen Erwerbstätigkeit nicht zuzubilligen".
Es besteht hiernach aufgrund der Entstehungsgeschichte des § 76 Abs. 2 a BSHG kein Anlass zu der Annahme, dass es dem Willen des Gesetzgebers entsprechen könnte, dass ein erwerbstätiger Hilfeempfänger
bereits deshalb dem Personenkreis des § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG zugeordnet werden muss, weil er - wie der Kläger - Schwerbehinderter i.S.d. § 1 SchwbG mit einem Grad der Behinderung von 60 ist. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er - wie der Beklagte zu Recht ausgeführt
hat - dies durch eine entsprechende Formulierung des Gesetzestextes deutlich gemacht. Sein diesbezügliches Unterlassen rechtfertigt
die Schlussfolgerung, dass der Begriff "Person, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgeht" nicht anderes
verstanden werden kann als in § 24 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F. (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.7.1998 - 4 L 3278/98 -, FEVS 49, 272 und Mergler/Zink BSHG, § 76 RdNr. 111 b).
Auch Sinn und Zweck des § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG sprechen gegen die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Auslegung dieser Vorschrift. Zweck der Absetzungsmöglichkeit
von Einkommen nach § 76 Abs. 2 a BSHG ist neben der Abgeltung des durch Erwerbstätigkeit bedingten höheren Lebensaufwandes - soweit dieser sich nicht schon in
mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben niederschlägt (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG) -, dem Hilfesuchenden Anreize zur Aufnahme oder Aufrechterhaltung seiner Erwerbstätigkeit zu geben, damit er sich - soweit
wie möglich - aus eigener Kraft von der Sozialhilfe unabhängig machen kann (vgl. BT-Drucks. 12/4748, S. 100 zu Art. 9
Nr. 13 a). Die Anstrengungen des Hilfesuchenden sollen dabei, wie die detaillierte Gliederung der Vorschrift in ihre drei
Unternummern deutlich macht, um so mehr "belohnt" werden, als trotz beschränkten subjektiven Leistungsvermögens einem Erwerb
nachgegangen wird (vgl. auch BT-Drucks. 12/4401, S. 14 zu Art. 9 Nr. 8 b). Dieser Zielsetzung des Gesetzgebers, die Höhe des
Absetzungsbetrages von den Schwierigkeiten abhängig zu machen, die ein Hilfeempfänger bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit
zu überwinden hat, würde es indes nicht gerecht, wenn ein erwerbstätiger Hilfeempfänger ohne Ansehung des ihm zuerkannten
Grades der Behinderung bereits deshalb dem Personenkreis des § 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG zuzurechnen wäre, weil er den Schwerbehindertenstatus im Sinne des § 1 SchwbG besitzt. Hierzu besteht auch schon deshalb keine Veranlassung, weil sich der Begriff der Behinderung auf die Auswirkungen
einer Behinderung oder Schädigungsfolge in allen Lebensbereichen und nicht nur auf Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben
bezieht. Aus dem Grad der Behinderung kann deshalb nicht ohne Weiteres auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit geschlossen werden,
weil er unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen ist (vgl. Neumann-Pahlen, SchwbG, 9. Aufl., § 3 RdNr. 4; Wiegand, SchwbG, § 1 RdNr. 7).
Der Senat vermag daher der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass ein erwerbstätiger Hilfeempfänger bereits dann zum von §
76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG erfassten Personenkreis zu rechnen ist, wenn er Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 60 ist, nicht zu folgen.
Eine klare begriffliche Definition des Begriffs "Erwerbstätiger mit beschränktem Leistungsvermögen" lässt sich aufgrund der
Mannigfaltigkeit der sozialen Verhältnisse naturgemäß nur schwer finden. Anknüpfend an die Empfehlungen des Deutschen Vereins
zu Inhalt und Bemessung des gesetzlichen Mehrbedarfs nach dem BSHG (Heft 55 der Kleineren Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Frankfurt/Main, März 1976),
die angesichts der Entstehungsgeschichte des § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG durchaus für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden können (vgl. auch Fichtner, BSHG, § 76 RdNr. 32), da sie die vom Gesetzgeber gekannte Praxis der bisherigen Mehrbedarfsregelungen widergespiegelt haben, muss nach
Ansicht des Senats der von § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG erfasste Personenkreis jedoch ausschließlich auf die Personen begrenzt werden, die mit besonderer Einsatzbereitschaft oder
unter Anwendung besonderer Tatkraft einer Beschäftigung nachgehen, obwohl dies von ihnen wegen persönlicher Belastungen nicht
erwartet bzw. ihnen nicht zugemutet werden kann. Zu den Personen, die trotz beschränkten Leistungsvermögens erwerbstätig sind,
können hiernach z.B. ältere Personen ab dem 65. Lebensjahr, Erwerbsunfähige im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl.
§ 44
SGB VI), Hilfesuchende, die Haushalt und Kinder zu versorgen haben, sowie Pflegepersonen im Sinne von §
19 SGB XI bzw. § 69 b BSHG gerechnet werden. Ihnen allen ist nämlich gemeinsam, dass ihnen eine Erwerbstätigkeit nach herkömmlichen Vorstellungen nur
begrenzt zugemutet werden kann, da ihre Arbeitskraft aus persönlichen, familiären oder sozialen Gründen gemindert oder bereits
anderweitig gebunden ist, und dass es im Hinblick hierauf von ihrer Seite größerer Anstrengungen bedarf, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Auf Seiten des Senats bestehen auch keine Bedenken, als Maßstab für die Frage, ob jemand trotz beschränkten Leistungsvermögens
einem Erwerb nachgeht, § 18 Abs. 3 BSHG heranzuziehen, da diese Vorschrift schließlich detailliert regelt, welche vermittelte Arbeit einem Hilfesuchenden zugemutet
werden kann und welche er mithin im Hinblick auf realisierbare Selbsthilfe (§ 1 Abs. 2 BSHG) auch verrichten muss (so auch Brühl in LPK-BSHG, 5. Aufl., § 36 RdNr.48). Bei Berücksichtigung des der Vorschrift des § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG zugrundeliegenden Gedankens, dass nur die besondere Einsatzbereitschaft eines erwerbstätigen Hilfeempfängers mit dem gesteigerten
Absetzungsbetrag nach dieser Vorschrift belohnt werden soll, besteht nämlich kein Grund dazu, auch denjenigen Personen den
erhöhten Absetzungsbetrag zuzubilligen, die einer Arbeit nachgehen, die sie ohnehin zu verrichten verpflichtet wären.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass es an einer entsprechenden Formulierung bzw. Bezugnahme auf § 18 Abs. 3 BSHG in der Vorschrift des § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG fehlt. Hiervon konnte der Gesetzgeber absehen, da in der Praxis bereits bei der Vorläufernorm, dem § 24 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, der Sache nach die Regelung des § 18 Abs. 3 BSHG zur Abgrenzung der von jener Norm erfassten zwei Gruppen von Erwerbstätigen herangezogen wurde. Dies verdeutlichen unter
anderem die oben angeführten Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahre 1976. Zu deren Randnummer 23 heißt es nämlich
auf Seite 56 der genannten Schrift des Deutschen Vereins ausdrücklich:
"Geht ein Hilfeempfänger trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nach, so ist zu beachten, dass er zur Aufnahme
einer Erwerbsarbeit nicht verpflichtet ist (§ 18 Abs. 3 BSHG) und dass sein zusätzlicher Bedarf im Allgemeinen höher als bei anderen Erwerbstätigen liegt, da er größere Anstrengungen
aufwenden muss. Daher ist es in diesen Fällen begründet, den gesetzlichen Mehrbedarf höher anzuerkennen."
Bei Zugrundelegung vorstehender Grundsätze kann es nicht beanstandet werden, dass der Beklagte den Kläger nicht zur Gruppe
der Erwerbstätigen mit beschränktem Leistungsvermögen i.S.v. § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG gerechnet und ihm demgemäß lediglich den Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG zugestanden hat. Der Kläger verrichtete in dem noch entscheidungserheblichen Zeitraum nämlich keine Arbeit, die ihm im Sinne
von § 18 Abs. 3 BSHG nicht zumutbar gewesen wäre. Aus dem Gutachten des Arbeitsamtsarztes vom 24.8.1994 (auszugsweise wiedergegeben in dem vom
Kläger übersandten Widerspruchsbescheid des Arbeitsamts Offenburg vom 8.8.1995, AS 3243 der Verwaltungsakten des Beklagten)
geht hervor, dass der Kläger ständig mittelschwere Arbeiten sowohl in stehender, gehender als auch sitzender Arbeitshaltung
verrichten kann. Lediglich Tätigkeiten mit gesteigertem Zeitdruck sowie gesteigerten Anforderungen an das beidäugige Sehvermögen
seien dem Kläger nicht zumutbar. Des Weiteren sollten Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr vermieden werden. Dieses Gutachten
ist in seinem Inhalt von Dr. L. vom Gesundheitsamt des Beklagten im Wesentlichen bestätigt worden. Ausgehend hiervon kann
der Senat nicht feststellen, dass der Kläger in der Zeit von März 1996 bis 8. November 1996 einer für ihn im Sinne des § 18 Abs. 3 BSHG unzumutbaren Beschäftigung nachgegangen ist. An seiner Arbeitsstelle hatte der Kläger, wie aus der von ihm vorgelegten diesbezüglichen
Beschreibung hervorgeht (AS 13 der VG-Akten), keine Tätigkeiten mit gesteigertem Zeitdruck sowie gesteigerten Anforderungen
an das beidäugige Sehvermögen zu verrichten. Auch bestand bei dieser Arbeit keine erhöhte Verletzungsgefahr für ihn. Zwar
ist richtig, dass der Kläger nach dem Gutachten von Dr. L. vom 4.7.1996 bestimmte an seinem Arbeitsplatz bei der Firma H.
B. und Söhne anfallende Tätigkeiten, die mit häufigem Bücken verbunden waren, möglichst nicht über mehrere Stunden am Tage
ausüben sollte. Es kann jedoch angesichts der vom Kläger vorgelegten Stundennachweise (vgl. AS 35 bis 37 der VG-Akten) sowie
im Hinblick auf seine durchschnittliche Wochenarbeitszeit, die sich unstreitig um sechs Stunden herum bewegt hat, keine Rede
davon sein, dass der Kläger dieses seiner Gesundheit möglicherweise abträgliche Stundenmaß jemals erreicht hat. Die vom Gesetz
geforderten Voraussetzungen für einen gesteigerten Absetzungsbetrag wegen Erwerbstätigkeit trotz beschränktem Leistungsvermögens
gemäß § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG waren daher im Fall des Klägers entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht erfüllt. Die Klage konnte hiernach
schon aus diesem Grunde insgesamt keinen Erfolg haben.
Selbst wenn man jedoch - wie das Verwaltungsgericht - vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG ausginge, könnte der Kläger - bezogen auf den noch entscheidungserheblichen Zeitraum - mit seinem Begehren auf Gewährung
eines höheren als der vom Beklagten bewilligen laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nicht durchdringen. Mit der Zubilligung
eines vom erzielten Arbeitseinkommen freizulassenden Absetzungsbetrags nach § 76 Abs. 2 a BSHG soll, wie bereits oben ausgeführt, dem Hilfesuchenden ein Ansporn zur Selbsthilfe gegeben werden, womit auch der Sozialhilfeträger
durch selbst erzieltes Einkommen des Hilfesuchenden entlastet wird. An dieser Zielsetzung hat sich die Höhe des Absetzungsbetrages
nach § 76 Abs. 2 a BSHG - angemessen - auszurichten. In welcher Höhe ein derartiger Absetzungsbetrag im Einzelfall als angemessen anzuerkennen ist,
unterliegt, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der unbeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte,
die sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am Sinn und Zweck der Regelung zu orientieren hat (vgl. auch
OVG Bautzen, Beschl. v. 22.11.1994 - 2 S 256/94 -, aaO). Berücksichtigt man den eben geschilderten Zweck der Freibeträge des § 76 Abs. 2 a BSHG, so ist im Fall des Klägers, auch wenn er als Erwerbstätiger mit beschränktem Leistungsvermögen anzusehen wäre, gleichwohl
der Freibetrag angemessen, den der Beklagte entsprechend Randnummer 76.30 SHR auf ein Viertel des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes
zuzüglich 15 v.H. des darüber hinaus erzielten Nettoeinkommens begrenzt hat. Denn im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger
wöchentlich unstreitig durchschnittlich lediglich nur 5,83 Stunden gearbeitet hat, bietet in seinem Fall auch ein Freibetrag
in der vom Beklagten zugebilligten Höhe einen anrechenbaren Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit,
ohne dass dabei andererseits das Gebot sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel bzw. der Nachranggrundsatz vernachlässigt
würde (vgl. insoweit BVerwG, Urt. 24.6.1976 - V C 39.74 -, FEVS 24, 441).
Die Berufung des Beklagten hatte hiernach Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§
154 Abs.
1,
188 Satz 2
VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §
132 Abs.
2 VwGO genannten Gründe vorliegt.