EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13
Ausschluss nicht erwerbsfähiger Angehöriger anderer Mitgliedstaaten von Leistungen der Grundsicherung als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen des Aufenthaltsstaats; Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Leipzig
1. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ihr Art. 4 für die "besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 dieser Verordnung gilt.
2. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie und Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter "besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen" im Sinne des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht.
Fundstellen: Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Normenkette:
AEUV Art. 18
,
AEUV Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a
,
AEUV Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2
,
AEUV Art. 267
,
EU-Grundrechtecharta Art. 1
,
EU-Grundrechtecharta Art. 20
,
EU-Grundrechtecharta Art. 51
,
Richtlinie 38/2004/EG vom 29.04.2004 Art. 24 Abs. 1
,
Richtlinie 38/2004/EG vom 29.04.2004 Art. 24 Abs. 2
,
Richtlinie 38/2004/EG vom 29.04.2004 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
,
Verordnung 883/2004/EG vom 29.04.2004 Art. 3 Abs. 3
,
Verordnung 883/2004/EG vom 29.04.2004 Art. 4
,
Verordnung 883/2004/EG vom 29.04.2004 Art. 70 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 03.06.2013
Tenor:
1. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ihr Art. 4 für die "besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 dieser Verordnung gilt.
2. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie und Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter "besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen" im Sinne des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht.
3. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vierten Frage nicht zuständig.

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