Gründe:
I
Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte die vom 1956 geborenen Kläger begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht gegeben seien. Im Versicherungsverlauf des Klägers seien Pflichtbeitragszeiten nur bis zum 31.5.2006
verzeichnet. Daran schließe sich eine Überbrückungszeit bis zum 7.6.2006 und eine Zeit des Arbeitslosengeldbezugs bis 30.9.2006
an. Danach seien keine weiteren Zeiten gemeldet worden, weder aus Deutschland noch aus Kroatien. Einen den Rentenantrag des
Klägers ablehnenden Bescheid des Rentenversicherungsträgers (aus Januar 2006) hatte das LSG Berlin-Brandenburg durch Urteil
vom 11.8.2011 für rechtmäßig befunden.
Auf einen erneuten Rentenantrag hat die Beklagte durch Bescheid vom 30.1.2015 festgestellt, der Kläger sei seit dem 21.5.2014
in rentenberechtigendem Umfang erwerbsgemindert. Gleichwohl bestehe kein Anspruch auf die Rentenleistung, denn im maßgeblichen
Zeitraum vom 21.5.2009 bis 20.5.2014 seien keine Beiträge mehr geleistet worden. Im Widerspruchs- und Klageverfahren ist der
Kläger - auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse weiterer medizinischer Ermittlungen durch das SG - erfolglos gegen die Ablehnung der Rentenleistung vorgegangen (Widerspruchsbescheid vom 16.3.2015 und Urteil vom 7.10.2016).
Das Bayerische LSG hat die Rechtsauffassung der Beklagten nach Beiziehung der Unterlagen aus dem Streitverfahren über den
ersten abgelehnten Rentenantrag und auf Grundlage dieser bestätigt. Anhaltspunkte für einen früheren Versicherungsfall konnte
es nicht finden. Auch die Wertung des neuen Antrags als einen solchen auf Überprüfung des ersten ablehnenden Bescheides iS
des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) führt nach Auffassung des LSG zu keinem anderen Ergebnis. Der Eintritt der Erwerbsminderung bereits ab dem 31.10.2008 lasse
sich nicht feststellen. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit vor (Beschluss vom 4.6.2018).
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und beantragt
Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens.
II
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Nach §
73a Abs
1 S 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Abs
1 S 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier
nicht der Fall.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann (Nr 3). Daher kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§§
160,
160a SGG) nicht darauf an, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Ein Grund für die Zulassung der Revision im zuvor
benannten Sinne ist nach Prüfung des Streitstoffs und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers sowie des Inhalts
der Gerichts- und Verwaltungsakten nicht gegeben.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
(dh entscheidungserheblich) ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich.
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG mit Erfolg rügen könnte. Eine Divergenz kann nur dann zur Revisionszulassung führen, wenn das LSG einen tragenden abstrakten
Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl BSG vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89). Derartige Rechtssätze sind nicht auszumachen.
Die summarische Prüfung des Senats hat ebenso wenig einen Anhalt für das Vorliegen von Verfahrensmängeln, die die Zulassung
einer Revision begründen könnten (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), ergeben. Auch von dem Kläger werden solche nicht geltend gemacht. Die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung benannte
aktuelle Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kann unter Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung
des LSG zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis führen. Die Vernichtung der Unterlagen, die der erstbenannten Entscheidung
des Rentenversicherungsträgers zugrunde lagen, führt ebenfalls nicht dazu, dass von einem verfahrensfehlerhaften Vorgehen
des LSG auszugehen sein könnte. Soweit möglich, hat das LSG - wie in der Entscheidung ausführlich dargelegt - die medizinischen
Unterlagen aus dem ersten Rechtsstreit rekonstruiert. Zudem hat es die Akten des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales,
Jugend und Familie, Außenstelle Braunschweig zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft beigezogen. Es ist nicht ersichtlich
und auch vom Kläger nicht vorgebracht, dass darüber hinaus medizinische Unterlagen vorhanden sind, die Anlass zu weiteren
Ermittlungen hätten sein können. Ebenso wenig hat er konkrete Angaben zu rentenrechtlich relevanten Zeiten nach dem 30.9.2006
gemacht. Allein die Behauptung, durchgehend beschäftigt oder arbeitslos gewesen zu sein, reicht insoweit nicht. Dies mag bis
zum benannten Zeitpunkt der Fall gewesen sein. Im Hinblick auf den weiteren, hier relevanten Zeitraum hat er jedoch - auch
im sozialgerichtlichen Verfahren - keine Angaben gemacht; wie etwa zu Zeiten eines Leistungsbezugs nach einer Arbeitslosmeldung
in Kroatien oder zu einer Beschäftigung dort. Aus den vorhandenen Akten lassen sich keine Erkenntnisse gewinnen, die darauf
hindeuten, dass das LSG sich insoweit zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen.
Da die aufgezeigten Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts
für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht in Betracht (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie leidet an einem Formmangel, denn sie ist - anders als
§
73 Abs
4 SGG es vorschreibt - nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechender Anwendung des §
193 SGG.