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BSG, Beschluss vom 15.04.2019 - 13 R 233/17
Zuschusses zu den Kosten einer zahnprothetischen Versorgung durch einen Rentenversicherungsträger Formgerechte Darlegung einer Gehörsverletzung Berücksichtigung von Beteiligtenvorbringen in den Entscheidungsgründen
1. Zur Bezeichnung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss detailliert dargelegt werden, welches konkrete Vorbringen vom LSG übergangen worden sein soll und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen.
2. Grundsätzlich nehmen Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis und ziehen es in Erwägung, wobei sie dabei nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 25.01.2017 L 8 R 395/13 , SG Gelsenkirchen 15.03.2013 S 39 R 185/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: