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BSG, Beschluss vom 30.03.2015 - 13 R 383/14
Höhere Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente Darlegung einer Divergenz Gegenüberstellung sich widersprechender Rechtssätze Bezeichnung der Rechtssätze in der Beschwerdebegründung
1. Es mangelt an der Darlegung einer Divergenz, wenn ein Kläger es versäumt hat, einen tragenden abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des BSG einem sich widersprechenden, tragenden abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des LSG gegenüberzustellen.
2. Hierfür reicht es nicht aus, vorzutragen, das LSG habe die Entscheidung des BSG nicht berücksichtigt bzw. das angefochtene Berufungsurteil verstoße gegen das Urteil des BSG.
3. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus den umfänglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung einen geeigneten Rechtssatz herauszusuchen; dieser muss vielmehr klar und deutlich der Beschwerdebegründung zu entnehmen sein.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-2
Vorinstanzen: LSG Hessen 19.09.2014 L 5 R 100/14 , SG Fulda S 1 R 318/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: