Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Übernahme von Parteivortrag durch einen Prozessbevollmächtigten
Beschwerdebegründung als Ergebnis eigener Arbeit des Prozessbevollmächtigten
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Niedersachen-Bremen vom 20.3.2018 hat der Kläger Beschwerde beim
BSG eingelegt.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen
(stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des auch für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
in den Verfahren vor dem BSG nach §
73 Abs
4 S 1
SGG geltenden Vertretungszwangs genügt. Dem steht es entgegen, wenn der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz ganz oder
teilweise einen vom Beschwerdeführer entworfenen Text übernimmt. Dann fehlt es an dem Nachweis, dass sich der Prozessbevollmächtigte
- wie erforderlich - mit der Sache selbst intensiv befasst hat und dass die Beschwerdebegründung das Ergebnis der eigenen
geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist (vgl BSG Beschluss vom 22.5.1995 - 1 BK 11/95 - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 1.6.2017 - B 8 SO 24/17 B - Juris RdNr 4). Dass ein solcher Sachverhalt hier vorliegen könnte, liegt aufgrund
der Ähnlichkeiten zu Teil B der im Parallelverfahren B 13 R 83/18 B vorgelegten Beschwerdebegründung nahe.
Jedenfalls werden die vom Kläger allein geltend gemachten Verfahrensmängel - Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des
rechtlichen Gehörs (§
103 SGG bzw §
62 SGG iVm Art
103 Abs
1 GG) nicht hinreichend bezeichnet. Hierfür fehlt es schon an einer - zumindest knappen - Darstellung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts. Vorliegend wird bereits der Gegenstand des Rechtsstreits nicht eindeutig kenntlich gemacht. Nur aufgrund eines
Halbsatzes am Ende von Seite 2 der Beschwerdebegründung vom 25.6.2018 lässt sich erahnen, dass es dem Kläger um die Sperrung
eines ebenfalls nicht näher gekennzeichneten Gutachtens gehen könnte. Ein Verfahrensmangel wird jedoch nur dann iS des §
160a Abs
2 S 3
SGG hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt,
sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG
möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - Juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des erkennenden Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt
aus den Akten, dem angegriffenen Beschluss oder einem weiteren anhängigen Verfahren herauszusuchen (vgl BSG Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - Juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 26.1.2018 - B 13 R 309/14 B - Juris RdNr 3 f).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.