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BSG, Beschluss vom 17.04.2019 - 13 R 84/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Übernahme von Parteivortrag durch einen Prozessbevollmächtigten Beschwerdebegründung als Ergebnis eigener Arbeit des Prozessbevollmächtigten
Wenn der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz ganz oder teilweise einen vom Beschwerdeführer entworfenen Text übernimmt, fehlt es an dem Nachweis, dass sich der Prozessbevollmächtigte - wie erforderlich - mit der Sache selbst intensiv befasst hat und dass die Beschwerdebegründung das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist.
Normenkette:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2018 L 12 R 230/17 , SG Oldenburg 16.10.2017 S 5 R 8/17
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: