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BSG, Beschluss vom 11.04.2019 - 13 R 99/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung Bisheriger Prozessverlauf
1. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
2. Ein Beschwerdeführer muss dazu im Einzelnen vortragen, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 62
,
SGG § 128 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 27.03.2018 L 13 R 2693/16 , SG Heilbronn 15.06.2016 S 6 R 2222/15
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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