BSG, Beschluss vom 26.06.2015 - 14 AS 146/15
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 24.03.2015 L 7 AS 189/14 , SG Hannover S 70 AS 4301/13 , LSG Niedersachsen-Bremen 24.03.2015 L 7 AS 191/14 , SG Hannover S 70 AS 4500/13 , LSG Niedersachsen-Bremen 24.03.2015 L 7 AS 192/14 , SG Hannover S 70 AS 4455/13 , LSG Niedersachsen-Bremen 24.03.2015 L 7 AS 193/14 , SG Hannover S 70 AS 3081/13
Die Verfahren B 14 AS 146/15 B, B 14 AS 147/15 B, B 14 AS 148/15 B und B 14 AS 149/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 146/15 B.
Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 24. März 2015 - L 7 AS 189/14, L 7 AS 191/14, L 7 AS 192/14 und L 7 AS 193/14 - werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die vom Senat nach §
113 Abs
1 1. Alt
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden der Klägerin, mit denen sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision
in den ihr am 30.4.2015 zugestellten Urteilen des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 24.3.2015 wendet (L
7 AS 189/14, L 7 AS 191/14, L 7 AS 192/14 und L 7 AS 193/14), sind unzulässig.
Die Beschwerden entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Sie können wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten
eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Urteile hingewiesen worden. Die nicht formgerecht
eingelegten Beschwerden sind nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Ohnehin wäre die begehrte Überprüfung der Anwendung von §
192 Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die gemäß §
165 Satz 1 iVm §
144 Abs
4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen könnte und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden
kann. Das Bundessozialgericht hat in diesem Sinn nur dann eine "Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren" zu treffen, wenn
es im Rahmen einer statthaften und zulässigen Revision neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung des LSG zu prüfen
hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
192 RdNr 20).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.