Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 24. März 2015 - L 7 AS 211/14 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 6.5.2015 zugestellten Urteil
des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 24.3.2015 wendet (L 7 AS 211/14), ist unzulässig.
Die Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form. Sie kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten
eingelegt werden (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht
eingelegte Beschwerde ist nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Ohnehin wäre die begehrte Überprüfung der Anwendung von §
192 Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die gemäß §
165 Satz 1 iVm §
144 Abs
4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen könnte und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden
kann. Das Bundessozialgericht hat in diesem Sinn nur dann eine "Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren" zu treffen, wenn
es im Rahmen einer statthaften und zulässigen Revision neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung des LSG zu prüfen
hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
192 RdNr 20).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.